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   VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17.WI.A   

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VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17.WI.A (https://dejure.org/2017,39035)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.08.2017 - 6 K 808/17.WI.A (https://dejure.org/2017,39035)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 09. August 2017 - 6 K 808/17.WI.A (https://dejure.org/2017,39035)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Wiesbaden, 07.04.2017 - 6 K 429/17
    Auszug aus VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17
    Insoweit verhielt sich das L. in offensichtlicher Weise rechtswidrig (so schon VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A).

    So hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 07.04.2017 (Az.: 6 K 429/17.WI.A) ausgeführt:.

    Geht aber der Gesetzgeber von einer "gesetzestreuen" Verwaltung aus, so hat diese nach dem Rechtsstaatsprinzip eine zügige und vollständige Erfüllung der Aktenvorlagepflicht zu gewährleisten." (VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az. 6 K 429/17.WI.A - rechtskräftig).

    Die Grundlage einer fortwährenden Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die auf konkretisierende Informationen angewiesen ist, kann deshalb nur durch eine ordnungsgemäße und vollständige Aktenführung gesichert werden (Grundmann/Greve, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A - rechtskräftig).

    Insoweit ist die Behörde verpflichtet, ihre Akte vollständig und wahrheitsgetreu zu führen (Grundmann/Greve, a.a.O. m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az.: 6 K 332/16.WI; Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A).

  • VG Wiesbaden, 28.12.2016 - 6 K 332/16

    Zu Fragen der Aktenführung von (elektronischen) Akten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17
    Akten als Speichermedium von verwaltungsinternem Wissen sichern die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und machen hoheitliches Handeln nachvollziehbar und kontrollierbar (vgl. Grundmann/Greve, Löschen und Vernichten von Akten, NVwZ 2015, S. 1726; VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az. 6 K 332/16.WI - rechtskräftig).

    Insoweit ist die Behörde verpflichtet, ihre Akte vollständig und wahrheitsgetreu zu führen (Grundmann/Greve, a.a.O. m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az.: 6 K 332/16.WI; Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A).

    Soweit das L. federführend elektronische Akten bezüglich des Asylverfahrens führen möchte, umfasst der Grundsatz der ordnungsgemäßen Aktenführung die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen, im wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass nur eine geordnete Aktenführung einem rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit der Rechtskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbehörden ermöglicht (vgl. Minikommentar zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, erstellt durch BMI, Referat O2, § 6 Erläuterung 4; zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung bei elektronischen Akten einer Bundesbehörde, siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az. 6 K 332/16.WI; zu den Mängeln er elektronischen Akte siehe schon VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152714.WI.A, NJW 2014, 2060 f.).

  • VG Wiesbaden, 28.02.2014 - 6 K 152/14

    Zu den Anforderungen an elektronische Akten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17
    Soweit das L. federführend elektronische Akten bezüglich des Asylverfahrens führen möchte, umfasst der Grundsatz der ordnungsgemäßen Aktenführung die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen, im wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass nur eine geordnete Aktenführung einem rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit der Rechtskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbehörden ermöglicht (vgl. Minikommentar zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, erstellt durch BMI, Referat O2, § 6 Erläuterung 4; zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung bei elektronischen Akten einer Bundesbehörde, siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az. 6 K 332/16.WI; zu den Mängeln er elektronischen Akte siehe schon VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152714.WI.A, NJW 2014, 2060 f.).

    So erfolgten bereits Täuschungshandlungen (türkische Nüfen mit rotem Stempel wurden eingescannt, wobei rot nicht erfasst wurde und damit der Stempel im Abdruck nicht enthalten war; vorgelegte Farbbilder mit vermeintlichen Folterspuren wurden so eingescannt, dass diese im schwarz-weiß-Ausdruck absolut unleserlich und die Darstellungen nicht erkennbar waren; Asylantragschriften wurden mit Seite 1 und 4 eingescannt, die Gründe jedoch nicht; die Liste lässt sich beliebig fortsetzen)." (VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152/14.WI.A, Rn. 26 - nach juris).

  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17
    Das Führen von Akten in der Verwaltung ist insoweit das implizierte Erfordernis einer funktionierenden Verwaltung und wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung als aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf vorausgesetzt (BVerfG, NJW 1983, S. 2135 [BVerfG 06.06.1983 - 2 BvR 244/83] ; Kallerhoff/Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 29 Rdnr. 30).

    Insoweit ist der Gesetzesvollzug als zentrale Aufgabe verwaltungsgemäßen Handelns nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar (BVerfG, NJW 1983, S. 2135 [BVerfG 06.06.1983 - 2 BvR 244/83] ).

  • VG Wiesbaden, 07.04.2017 - 6 K 280/17

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktenführung, elektronische Akte,

    Auszug aus VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17
    Mithin ist eine zeitnahe und fristgemäße Bearbeitung eingehender Poststücke allein schon durch die Verwaltungsorganisation durch Selbstverschulden erschwert oder sogar vollständig vereitelt (Zu Beweisproblemen bei gescannten Unterlagen und fehlender Schriftlichkeit, siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.0217; Az. 6 K 280/17.WI.A.).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Wiesbaden, 09.08.2017 - 6 K 808/17
    Denn Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 31; VO 604/2013), ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtung betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von der Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat und, ggf., wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon zugegangen sind (EuGH, Urteil vom 26.07.2017, Az.: C 670/16).
  • VG Wiesbaden, 03.09.2021 - 6 L 582/21

    Vorlagefragen zur Einsicht in die Behördenakten des Bundesamtes für Migration und

    Dies ist, wie die Zugriffe und die Verknüpfungsfunktionen bei einer ausgedruckten Akte nicht enthalten und für das Gericht und den Rechtsanwalt nicht weiter nachvollziehbar und zugänglich (zur Maris-Maske siehe Abdruck in VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2017 - 6 K 808/17.WI.A).

    Damit wird schon dem Gericht gegenüber die vollständige Akte verweigert (siehe Exemplarisch Vfg. des VG Darmstadt vom 15.09.2014; zur mangelhaften Aktenvorlage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2017 - 6 K 808/17.WI.A).

    Werden ordnungsgemäß geführte Akten nicht in der rechtsstaatlich geforderten Weise den Gerichten gegenüber offengelegt (dazu grundlegend schon VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2017 - 6 K 808/17.WI.A), so wirken sich die damit ggf. einhergehenden Mängel hinsichtlich der Aufklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns zwar zulasten der aktenführenden Stelle aus (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 - 10 K 2424/15 Kg,AO, Rn. 33).

  • VG Stade, 05.11.2021 - 6 A 1264/17

    Abschiebungsverbote; elektronische Akte; Einscannen; Klagefrist;

    Bei dem ersetzenden Einscannen einer Postzustellungsurknde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 EGovG ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Stand der Technik nicht erforderlich (entgegen VG Wiesbaden, Urteil vom 09.08.2017 - 6 K 808/17.WI.A -).

    Danach sei, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 09.08.2017 (- 6 K 808/17.WI.A -), eine qualifizierte Signatur erforderlich.

    Das Gericht vertritt ebenfalls die Auffassung, dass das Bundesamt bei dem ersetzenden Einscannen zur Sicherstellung der Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Originaldokument die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelten Anforderungen der technischen organisatorischen Art an Scanprozesse grundsätzlich zu beachten hat (s. a. VG Wiesbaden, Urteil vom 09.08.2017 - 6 K 808/17.WI.A -, juris Rn. 35; Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 28 E-Government Rn. 88; Degen/Emmert Elektron.

    Gleichwohl folgt aus der Technischen Richtlinie 03138 "Ersetzendes Scannen" des BSI in der hier maßgeblichen Fassung der Version 1.1 vom 02.03.2017 (abrufbar unter: https://www.fsdz.ch/file-docs/bsi_tr_03138_(tr_resiscan).pdf; letzter Abruf am 05.11.2021) nicht, dass bei dem Einscannen einer Postzustellungsurkunde eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wäre (a. A. VG Wiesbaden, Urteil vom 09.08.2017, a. a. O., Rn. 36, ohne eine entsprechende Vorgabe in der technischen Richtlinie zu nennen).

  • VG Frankfurt/Oder, 08.04.2022 - 6 K 3064/17
    Bei dem sogenannten "ersetzenden Scannen" ist eine derartige qualifizierte Signatur nämlich nicht in allen Fällen erforderlich (a. A. Verwaltungsgericht [VG] Wiesbaden, Urteil vom 9. August 2017 - 6 K 808/17.WI.A - juris Rn. 36).
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