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   VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06   

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VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06 (https://dejure.org/2007,22819)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.03.2007 - 1 E 234/06 (https://dejure.org/2007,22819)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 15. März 2007 - 1 E 234/06 (https://dejure.org/2007,22819)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfGE 112, 268 ; BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"), bei steuerlichen Sachverhalten bereichsspezifisch anzuwenden (vgl. BVerfGE 105, 73 (125); E 93, 121 (134); E 84, 239 (268 f.) jeweils m.w.N.).

    Das Prinzip der Leistungsfähigkeit gebietet, Steuerpflichtige rechtlich und tatsächlich gleichmäßig zu belasten, was sich im Belastungserfolg verwirklicht (vgl. BVerfG v. 07.11.2006, a.a.O, BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ).

    Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und von Abzugsmöglichkeiten (vgl. BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"; BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfGE 112, 268 ; BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"), bei steuerlichen Sachverhalten bereichsspezifisch anzuwenden (vgl. BVerfGE 105, 73 (125); E 93, 121 (134); E 84, 239 (268 f.) jeweils m.w.N.).

    Das Prinzip der Leistungsfähigkeit gebietet, Steuerpflichtige rechtlich und tatsächlich gleichmäßig zu belasten, was sich im Belastungserfolg verwirklicht (vgl. BVerfG v. 07.11.2006, a.a.O, BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ).

    Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und von Abzugsmöglichkeiten (vgl. BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"; BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, Verluste später ausgleichen zu können, erstarkt insbesondere nicht zu einer grundgesetzlich geschützten Vermögensposition nach Art. 14 Abs. 1 GG (BFH, a.a.O., und BFH v. 27.01.2006 - VIII B 179/05 - juris); eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1GG kommt bei einer zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrags allenfalls bei einer ernsthaften Existenzgefährdung in Betracht, die hier ersichtlich nicht in Rede steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.1991 - 1 BvR 313/88 -juris).

    Es bestehen keine hinreichend gewichtigen Vertrauensschutzgesichtspunkte, die nach einer Abwägung der Interessen Einzelner am Fortbestand eines steuergesetzlichen status quo mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Änderungsanliegens für die Allgemeinheit aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine solche Übergangsregelung gebieten könnten (vgl. zu diesem Maßstab, BFH v. 27.01.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der feststellt, dass der überperiodische Verlustabzug als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips durch den Grundsatz der Periodizität als Ausdruck der Rechtssicherheit überlagert wird, und dies jedenfalls solange verfassungsrechtlich unbedenklich hält, wie die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen wird (BFH v. 11.02.1998, IR 81/97 - juris, unter Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 8.3.1978 - 1 BvR 117/78 und vom 22.07.1991 - 1 BvR 313/88).

    Die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, Verluste später ausgleichen zu können, erstarkt insbesondere nicht zu einer grundgesetzlich geschützten Vermögensposition nach Art. 14 Abs. 1 GG (BFH, a.a.O., und BFH v. 27.01.2006 - VIII B 179/05 - juris); eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1GG kommt bei einer zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrags allenfalls bei einer ernsthaften Existenzgefährdung in Betracht, die hier ersichtlich nicht in Rede steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.1991 - 1 BvR 313/88 -juris).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfGE 112, 268 ; BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"), bei steuerlichen Sachverhalten bereichsspezifisch anzuwenden (vgl. BVerfGE 105, 73 (125); E 93, 121 (134); E 84, 239 (268 f.) jeweils m.w.N.).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus für den Bereich des Steuerrechts abgeleiteten Gebote einer Besteuerung nach den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ) sind durch die wortlautgetreue Anwendung des § 51 Abs. 2 S. 2 EStG bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer mit der Folge, dass Verlustvortrags aus früheren Jahren für Kirchensteuerzwecke nicht nutzbar ist, allerdings nicht verletzt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfGE 112, 268 ; BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"), bei steuerlichen Sachverhalten bereichsspezifisch anzuwenden (vgl. BVerfGE 105, 73 (125); E 93, 121 (134); E 84, 239 (268 f.) jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfGE 112, 268 ; BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"), bei steuerlichen Sachverhalten bereichsspezifisch anzuwenden (vgl. BVerfGE 105, 73 (125); E 93, 121 (134); E 84, 239 (268 f.) jeweils m.w.N.).

    Das Prinzip der Leistungsfähigkeit gebietet, Steuerpflichtige rechtlich und tatsächlich gleichmäßig zu belasten, was sich im Belastungserfolg verwirklicht (vgl. BVerfG v. 07.11.2006, a.a.O, BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus für den Bereich des Steuerrechts abgeleiteten Gebote einer Besteuerung nach den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ) sind durch die wortlautgetreue Anwendung des § 51 Abs. 2 S. 2 EStG bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer mit der Folge, dass Verlustvortrags aus früheren Jahren für Kirchensteuerzwecke nicht nutzbar ist, allerdings nicht verletzt.

    Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und von Abzugsmöglichkeiten (vgl. BVerfG v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - "Erbschaftssteuer"; BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Die Möglichkeit des Billigkeitserlasses zur Milderung unbilliger Härten in besonderen Einzelfällen ist ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer typisierenden Norm des Steuerrechts ins Gewicht fällt (vgl. BVerfGE 48, 102 ) und der auch hier beachtlich ist (vgl. Treiber in Blümisch, EStG-Komm., a.a.O.; i. Erg. ebenso "keine verfassungsrechtlichen Bedenken": Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Rdnr. 62).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.03.2007 - 1 E 234/06
    Dabei müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 3 K 148/05

    Finanzrechtsweg bei Anfechtung der Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als

    Dies zeigt, dass eine Regelung, die allen in diesem Zusammenhang möglicherweise auftretenden Besonderheiten in idealer Weise Rechnung tragen wollte, zu einer erheblichen Komplizierung der Rechtslage hätte führen müssen, zu der der Gesetzgeber auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht genötigt war (vgl. auch Treiber in Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 51 a EStG Rdz. 54 f. und im Anschluss daran auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 15. März 2007 1 E 234/06, [...]).
  • FG Münster, 07.06.2010 - 4 K 3856/08

    Hinzurechnung einkommensteuerlich freigestellter Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Kirchensteuerfestsetzung im Hinblick auf die Hinzurechnung der steuerfrei belassenen Kapitaleinkünfte gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG würden nicht geteilt (Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.03.2007 1 E 234/06 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2008 9 C 9/07).
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