Rechtsprechung
VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16.WI |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,34507) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 29.08.1986 - 2 TH 1569/86
Anlieger - Rechtsschutz gegen Linienverkehr mit Bussen
Auszug aus VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
Da der Antragsgegner den Sofortvollzug des Bescheids vom 11.03.2016 nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und kein Fall einer gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO vorliegt, genügt die Einlegung eines Rechtsbehelfs, hier also der Klage vom 17.03.2016 (zum faktischen Vollzug s. nur VGH Kassel NVwZ-RR 1988, 124; VGH BW, NVwZ-RR 2010, 463).Außerdem ist für das Rechtsschutzinteresse erforderlich, dass der eingelegte Rechtsbehelf, von dem aufschiebende Wirkung ausgehen soll, nicht offensichtlich unzulässig ist (VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.1986 - 2 TH 1569/86 - juris Rn. 5).
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 10 S 2702/09
Faktischer Vollzug durch Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde
Auszug aus VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
Da der Antragsgegner den Sofortvollzug des Bescheids vom 11.03.2016 nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und kein Fall einer gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO vorliegt, genügt die Einlegung eines Rechtsbehelfs, hier also der Klage vom 17.03.2016 (zum faktischen Vollzug s. nur VGH Kassel NVwZ-RR 1988, 124; VGH BW, NVwZ-RR 2010, 463).Denn die faktische Vollziehung ist ohne Anordnung nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VwGO rechtswidrig (VGH BW, NVwZ-RR 2010, 463, 464 [VGH Baden-Württemberg 22.02.2010 - 10 S 2702/09] ).
- Drs-Bund, 12.05.2015 - BT-Drs 18/4805
Auszug aus VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
Daneben besteht die sog. absolute Obergrenze gemäß § 18 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 PartG von derzeit ca. 159, 24 Mio. Euro (BT-Drucks. 18/4805), bei deren Überschreitung der Gesamtzuwendungen an Parteien eine anteilsmäßige Kürzung erfolgt.