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   VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16.WI   

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VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16.WI (https://dejure.org/2016,34507)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.05.2016 - 6 L 476/16.WI (https://dejure.org/2016,34507)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 6 L 476/16.WI (https://dejure.org/2016,34507)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 29.08.1986 - 2 TH 1569/86

    Anlieger - Rechtsschutz gegen Linienverkehr mit Bussen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
    Da der Antragsgegner den Sofortvollzug des Bescheids vom 11.03.2016 nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und kein Fall einer gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO vorliegt, genügt die Einlegung eines Rechtsbehelfs, hier also der Klage vom 17.03.2016 (zum faktischen Vollzug s. nur VGH Kassel NVwZ-RR 1988, 124; VGH BW, NVwZ-RR 2010, 463).

    Außerdem ist für das Rechtsschutzinteresse erforderlich, dass der eingelegte Rechtsbehelf, von dem aufschiebende Wirkung ausgehen soll, nicht offensichtlich unzulässig ist (VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.1986 - 2 TH 1569/86 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 10 S 2702/09

    Faktischer Vollzug durch Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde

    Auszug aus VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
    Da der Antragsgegner den Sofortvollzug des Bescheids vom 11.03.2016 nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und kein Fall einer gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO vorliegt, genügt die Einlegung eines Rechtsbehelfs, hier also der Klage vom 17.03.2016 (zum faktischen Vollzug s. nur VGH Kassel NVwZ-RR 1988, 124; VGH BW, NVwZ-RR 2010, 463).

    Denn die faktische Vollziehung ist ohne Anordnung nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VwGO rechtswidrig (VGH BW, NVwZ-RR 2010, 463, 464 [VGH Baden-Württemberg 22.02.2010 - 10 S 2702/09] ).

  • Drs-Bund, 12.05.2015 - BT-Drs 18/4805
    Auszug aus VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
    Daneben besteht die sog. absolute Obergrenze gemäß § 18 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 PartG von derzeit ca. 159, 24 Mio. Euro (BT-Drucks. 18/4805), bei deren Überschreitung der Gesamtzuwendungen an Parteien eine anteilsmäßige Kürzung erfolgt.
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