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   VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21.WI   

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VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21.WI (https://dejure.org/2021,57065)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.12.2021 - 6 K 441/21.WI (https://dejure.org/2021,57065)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI (https://dejure.org/2021,57065)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2022, 527
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Im Hinblick auf das Ziel der DS-GVO, aber auch der VO (EU) 2016/680, in Umsetzung von Art. 7 und 8 GrCh einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, kann der Umgang mit dem Beschwerderecht nicht so eng ausgelegt werden, dass die Aufsichtsbehörde nur "irgendwie" tätig werden muss (i.d.S. auch EuGH, Urteil vom 15. Juni 2021, Az. C 645/19, ECLI:EU:C:2021:483, Rn. 91).

    Auch im Hinblick darauf, dass bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen auch die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates feststellen könnte, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der DS-GVO enthaltenen Vorschriften verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 2021, Az. C-645/19), bedarf es erst recht einer gerichtlichen Kontrollbefugnis bezüglich der entsprechenden Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 77 f. DS-GVO.

    Art. 58 DS-GVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 14.06.2021, Az. C-645/19).

  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Denn eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. e) DS-GVO) übt die Beigeladene als wirtschaftlich tätiges Unternehmen nicht aus (dazu OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. b), S. 8).

    Dies steht aber der gesetzgeberischen Wertung des § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsBekV) entgegen, welche von einer Speicherdauer (nur) im Insolvenzregister von sechs Monaten ausgeht (in diesem Sinne auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. c) aa), S.11 f.).

    Insoweit folgt die Kammer dem OLG Schleswig-Holstein, welches die Auffassung vertritt, dass die Prüf- und Löschfristen unter Ziffer II.2.b) der Verhaltensregeln bezüglich der Restschuldbefreiung im Widerspruch zu den Regelungen in § 9 InsO, § 3 InsoBekVO stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. c) cc).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Auch wenn die Aufsichtsbehörde vollständig unabhängig ist (siehe EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Az. C-518/07, ECLI:EU:C:2010:125), so kann diese Unabhängigkeit nicht zu einem willkürlichen sanktionslosen Handeln führen, was aber bei einem petitionsähnlichen Charakter der Fall wäre.
  • VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20

    Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Die beklagte Aufsichtsbehörde hat im Rahmen eines Antrages auf Zulassung einer Berufung in einem Verfahren, welches auch eine Restschuldenbefreiung und die A. betrifft (VG Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2021, Az. 6 K 307/20.WI) die Meinung vertreten, dass Art. 77 Abs. 1 DS-GVO nicht vorsehe, dass gerichtlich zu überprüfen ist, ob die Beschwerdeentscheidung inhaltlich zutreffend ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020 - 10 A 10613/20

    Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens beim Landesbeauftragten für den

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Das OVG Koblenz, welches mit Urteil vom 26.10.2020 (Az. 10 A 10613/20.OVG) in dem dort anhängigen Fall entschieden hat, dass ein Beschwerdeführer weder Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts, noch auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache hat, hat die Frage bezogen auf die VO (EU) 2016/679, hier Art. 78 Abs. 1 DS-GVO, in dem dort vorliegenden Fall dem Europäischen Gerichtshof zur endgültigen Klärung nicht vorgelegt.
  • VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der Eintragung einer

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Europäischen Gerichtshof die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.
  • BGH, 27.03.2023 - VI ZR 225/21

    Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über

    Verfahren C-26/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI, juris).
  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.

    Die Vorlagefragen in dem Beschluss 6 K 441/21 WI lauten:.

    Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS- GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS- GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?" (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI -, juris).

  • OLG München, 29.11.2022 - 18 U 1032/22

    Löschungsanspruch gegen Datenbankeintragung bei Restschuldbefreiung

    Die Klägerin beruft sich insbesondere auf die Rechtsauffassung des OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, und Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22, sowie des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21 WI, mit dem das Verwaltungsgericht dem EUGH bestimmte Fragen in Bezug auf die Speicherpraktiken der Beklagten zur Beantwortung vorgelegt hat.
  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
    Bereits mit Beschlüssen vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) und 23.12.2021 (6 K 441/21.WI; Az. C-26/22) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die zwei Vorlagen des VG Wiesbaden an den EuGH (vgl. VG Wiesbaden Beschluss vom 23.12.2021, Az. 6 K 441/21.WI und Beschluss vom 31.01.2022, Az. 6 K 1052/21.WI), die dort unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden, war nicht angezeigt, weil die Vorlagefragen für die hier zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 - 6 U 6/22).
  • OLG Koblenz, 29.09.2022 - 12 U 450/22

    Anspruch eines niedergelassenen im Insolvenzverfahren befindlichen Arztes auf

    Der Kläger beruft sich insbesondere auf die Rechtsauffassung des OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, und Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22, sowie des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21 WI, mit dem das Verwaltungsgericht dem EUGH bestimmte Fragen in Bezug auf die Speicherpraktiken der Beklagten zur Beantwortung vorgelegt hat.
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