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   VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17   

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VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17 (https://dejure.org/2018,581)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2018 - 2 K 50.17 (https://dejure.org/2018,581)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 2 K 50.17 (https://dejure.org/2018,581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Nr 4 IFG, § 43a BRAO, § 2 RABerufsO, § 3 Nr 6 IFG, § 3 Nr 7 IFG
    Anspruch auf Zugang zu den Rechnungsendsummen von Kosten anwaltlicher Beratung für die Bundesregierung

  • lda.brandenburg.de PDF

    Fiskalische Interessen, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 19.01.2018)

    Berufsgeheimnis nicht verletzt: Bund muss Redeker-Honorar offenlegen

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Fiskalische Interessen, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Sonstiges

  • eichhoernchen.fr (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kletteraktivistin verklagt die Bundesregierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 28.01.2015 - 2 K 128.14

    Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Darüber hinaus muss neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (Urteil der Kammer vom 18. Januar 2015 - VG 2 K 128.14 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Es kann offen bleiben, ob für die hier streitige Information überhaupt der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG greift, da diese Vorschrift in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwillig übermittelten) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge hat (Urteil der Kammer vom 18. Januar 2015 - VG 2 K 128.14 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08

    Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Konditionen, Marktstrategien und Kalkulationsunterlagen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - juris Rn. 87; zu § 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - juris Rn. 12).

    Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10

    Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Nach § 2 Abs. 2 und 3 BORA gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit auch dann nicht, sofern Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 8 C 24.10 - juris Rn. 24 ff. zu § 2 Abs. 3 BORA a.F.) oder wenn der Mandant in die Informationspreisgabe einwilligt.

    Zwar dient die anwaltliche Schweigepflicht auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 8 C 24.10 - juris Rn. 29).

  • BGH, 16.02.2011 - IV ZB 23/09

    Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen: Verschwiegenheitspflicht eines als

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Beauftragt sie einen Rechtsanwalt und ist sie in diesem Verhältnis allein Herrin des Geheimnisses, dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis ihres Rechtsanwalts berufen (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 2 K 84/13 - juris Rn. 32 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - BGH IV ZB 23/09 - juris Rn. 12 und Urteil vom 30. November 1989 - BGH III ZR 112/88 - juris Rn. 28 ff).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Konditionen, Marktstrategien und Kalkulationsunterlagen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - juris Rn. 87; zu § 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - juris Rn. 12).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Beauftragt sie einen Rechtsanwalt und ist sie in diesem Verhältnis allein Herrin des Geheimnisses, dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis ihres Rechtsanwalts berufen (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 2 K 84/13 - juris Rn. 32 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - BGH IV ZB 23/09 - juris Rn. 12 und Urteil vom 30. November 1989 - BGH III ZR 112/88 - juris Rn. 28 ff).
  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Denn ein Rechtsanwalt als Mandatar muss damit rechnen, dass sein Mandant auf die Schweigepflicht verzichtet (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - 2 StR 302/08 - juris Rn. 23; Henssler, in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 43a BRAO Rn. 58) oder nach Recht und Gesetz zur Auskunft verpflichtet ist.
  • VG Frankfurt/Main, 14.05.2009 - 1 K 3874/08

    Verschwiegenheitspflicht; Angelegenheiten des Mandanten; Rechtsanwalt;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Umgekehrt folgt daraus, dass ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt ist, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Mai 2009 - 1 K 3874/08.F - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG einen Ausschlussgrund geschaffen, der in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlussgründe in § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient (s. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 21.08 - juris Rn. 17 zu § 3 Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 SÜG).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17
    Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris Rn. 46).
  • VG Berlin, 19.07.2018 - 2 K 348.16

    Anspruch auf Informationszugang im Falle der Beauftragung eines

    Umgekehrt folgt daraus, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt ist, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 21 und VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Mai 2009 - 1 K 3874/08.F - juris Rn. 26 jeweils zur Schweigepflicht des Rechtsanwalts).

    Jedenfalls soweit nicht auch Geheimnisse außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde als im Verhältnis zum Wirtschaftsprüfer alleiniger Herrin des Geheimnisses in aller Regel versagt, ihre fehlende Einwilligung gegen den Informationszugangsanspruch zu wenden (Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 21 f. zur anwaltlichen Schweigepflicht m.w.N.).

    Dabei hat es festgestellt, dass § 3 Nr. 4 IFG - wie die anderen Ausschlussgründe des § 3 IFG auch - dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient und dass solche nicht bereits deshalb betroffen sind, weil es - formell - an einer Einwilligung der informationspflichtigen Stelle als Mandantin fehlt (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 22 f.).

    Für die hier streitigen Informationen greift bereits der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG nicht, weil diese Vorschrift in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwillig übermittelten) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge hat (Urteile der Kammer vom 28. Januar 2015 - VG 2 K 128.14 - juris Rn. 21 m.w.N. und vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 31).

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 27 L 370.18

    Auskunftsanspruch gegen Bundesminister

    Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 26 und Beschlüsse vom 23. April 2018 - VG 27 L 120.18 - und vom 20. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 - AfP 2013, 80, juris Rn. 33 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 33 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 15 B 1053/22
    vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 K 50.17 -, juris Rn. 20 ff.
  • VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19

    Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften

    Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 26 und Beschlüsse vom 23. April 2018 - VG 27 L 120.18 - und vom 20. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 - AfP 2013, 80, juris Rn. 33 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 33 ff.).
  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Umgekehrt folgt daraus, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt ist, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 21 und VG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. Mai 2009 - 1 K 3874/08.F - juris Rn. 26 jeweils zur Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts).

    Materielle öffentliche Belange sind aber nicht schon deshalb betroffen, weil die informationspflichtige Stelle als Mandantin ihre Einwilligung nicht erteilt hat (Urteil der Kammer vom 19. Juli 2018 - VG 2 K 348.16 - juris Rn. 40 f. Zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht Urteile der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 2 K 84.13 - juris Rn. 27 und vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 22).

  • VG Karlsruhe, 12.10.2022 - 3 K 3267/22

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Verlages über Anwaltskosten des

    Auch wird der Konkurrent der vom Bundesverfassungsgericht mandatierten Prozessbevollmächtigten ohne weitere Informationen nicht deren genauen Stundensatz errechnen können, da er nicht sicher wissen kann, ob sie für die Antragsgegnerin auch interne Vermerke gefertigt haben, wie viele Gespräche sie mit dieser geführt haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18.01.2018 - 2 K 50.17 -, juris Rn. 28) und wie viel Reisezeit angefallen ist.
  • VG Berlin, 28.04.2020 - 2 K 85.18

    Zugang zu Informationen über die Softwareentwicklungsverträge im Zusammenhang mit

    Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 26; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 91).
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