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   VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18   

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VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18 (https://dejure.org/2018,2964)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.02.2018 - 3 L 95/18 (https://dejure.org/2018,2964)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 (https://dejure.org/2018,2964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Erkennungsdienstliche Behandlung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mehr Penisbilder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erkennungsdienstliche Behandlung: Polizist muss Fotos von seinem Geschlechtsteil dulden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erkennungsdienstliche Behandlung: Polizist muss Fotos von seinem Geschlechtsteil dulden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Polizisten als Beschuldigter in einem Sexualdelikt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Polizist muss Fotos von seinem Geschlechtsteil dulden

  • moz.de (Pressemeldung, 07.03.2018)

    Polizist muss intime Bilder dulden

  • moz.de (Pressemeldung, 06.03.2018)

    Bei Sexualtätern darf Geschlechtsteil erfasst werden

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Polizisten als Beschuldigter in einem Sexualdelikt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erkennungs-dienstliche Erfassung des Geschlechtsteils nach Sexualdelikt nicht zu beanstanden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Brandenburger Polizist muss Aufnahme seines Penis dulden - erkennungsdienstliche Behandlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschuldigter, der einen virtuellen Sexualkontakt zu einer 13-Jährigen hatte, muss ein Foto durch die Polizei von seinem Penis als erkennungsdienstliche Maßnahme dulden

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Polizisten als Beschuldigter in einem Sexualdelikt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erkennungsdienstliche Erfassung des Geschlechtsteils eines Polizisten nach Sexualdelikt nicht zu beanstanden - Angeordnete Abbildung kann bei zukünftiger Eingrenzung des Kreises möglicher Tatverdächtigter behilflich sein

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Soweit der Antragsteller auf den Beschluss vom 31. Januar 1973 (2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238-251) verweist, belegt diese Entscheidung nicht das, für was sie bemüht worden ist.

    Mit der "Intimsphäre des Einzelnen" ist vielmehr der Kernbereich dessen gemeint, den das Grundgesetz dem einzelnen Bürger als einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, was seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 -, Rn. 30, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2016 - 1 S 71.15

    Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung und ist es auch noch derzeit (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - BVerwG, Urteil vom 03. November 1955 - I C 176.53 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 -, jeweils zitiert nach juris) Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB i.V.m. § 184b, 52, 22, 23 StGB.

    Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, - 1 C 29/79 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - jeweils zitiert nach juris; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 252/12 -).

  • BVerwG, 14.07.2014 - 6 B 2.14

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung und ist es auch noch derzeit (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - BVerwG, Urteil vom 03. November 1955 - I C 176.53 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 -, jeweils zitiert nach juris) Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB i.V.m. § 184b, 52, 22, 23 StGB.

    Hierfür kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 - juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2013 - 7 N 113.13

    Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis; Aufhebung der ehelichen

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Auch erscheint äußerst fraglich, ob allein durch die im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren ausgetauschten Schriftsätze der Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2013 - OVG 7 N 113.13 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris; Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205).

    8 In die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist allerdings zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des hier noch offenen Widerspruchsverfahrens ohne weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (zu dieser Voraussetzung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Juli 2013, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2016 - 11 ME 100/16

    Anordnung des Sofortvollzuges; Begründungserfordernis; Begründungspflicht;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 253/12 - ; VG Augsburg, Beschluss vom 17. März 2009 - Au 5 S 09.305 - RN. 43, zitiert nach juris).
  • VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 5 S 09.305

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Anordnung des Sofortvollzugs;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 253/12 - ; VG Augsburg, Beschluss vom 17. März 2009 - Au 5 S 09.305 - RN. 43, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Untersuchungen eines Betroffenen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, auch solche die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperteilen und -öffnungen wie der Geschlechtsteile oder des Anus verbunden sind, sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht generell ausgeschlossen; sie stellen aber einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf und bei dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 -, zitiert nach juris).
  • VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung einer erkennungsdienstlichen

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B.v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02. April 2015 - 10 C 15.304 -, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 08. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, juris).
  • BVerwG, 18.04.2017 - 9 B 54.16

    Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Auch erscheint äußerst fraglich, ob allein durch die im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren ausgetauschten Schriftsätze der Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2013 - OVG 7 N 113.13 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris; Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2017 - 11 S 56.17

    Verbot der Jagdausübung

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18
    Eine Aussetzung des Sofortvollzuges ist daher angesichts der zu erwartenden Heilung der möglicherweise zu Unrecht unterlassenen Anhörung nicht geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 - OVG 1 S 36.08 -, juris; Beschluss vom 11. August 2017 - OVG 11 S 56.17 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 29. März 2017 -VG 1 L 131/17-, juris).
  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

  • VG Cottbus, 29.03.2017 - 1 L 131/17

    Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag des Amtes Döbern-Land gegen

  • OVG Sachsen, 08.07.2015 - 3 D 33/15

    Erkennungsdienstliche Maßnahme; Wiederholungsgefahr; Sexualdelikt

  • OVG Sachsen, 20.04.2016 - 3 A 187/15

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft; maßgeblicher

  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 10 C 15.304

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

  • OVG Hamburg, 13.05.1976 - Bf II 17/76
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Sachsen, 29.01.2010 - 3 D 91/08

    Heranziehung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

  • OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

  • BVerwG, 23.11.2009 - 3 B 34.09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2008 - 1 S 36.08

    vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Bezirksschornsteinfegermeister;

  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 3 S 106.07

    Einstweiliger Rechtsschutz: Nachholen der schriftlichen Begründung des besonderen

  • OVG Sachsen, 10.10.2000 - 3 BS 53/00

    Maßgeblichkeit des Bundesrechts für die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

  • BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

  • VG Cottbus, 06.07.2020 - 3 K 1542/19
    Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - 3 K 1991/15 - juris Rn. 20 m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - juris Rn. 12; Urteil der Kammer 22. März 2017 - 3 K 1991/15 - juris Rn. 22 m.w.N., und Beschluss vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 11).

    Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei fördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 11).

    Insoweit teilt die Einzelrichterin die Erwägung des Beklagten, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34.09 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 - juris; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 13).

    Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 15).

    Da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, da diese das Kind nicht nur aktuell gefährden, sondern zudem erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes drohen, hat das Begehren des Klägers hinter dem Interesse des Beklagten an der Gewinnung der Unterlagen für erkennungsdienstliche Maßnahmen zurück zu stehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 -juris Rn. 18).

  • VG Cottbus, 30.07.2019 - 3 L 311/19

    Rechtsmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 4).

    Wenn sich - wie hier - die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung teilweise deckt, ist dies insoweit unschädlich, als dass sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 3; Beschlüsse der Kammer vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 - juris Rn. 6, und vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 5).

    Eine unzulängliche oder unterbliebene Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann auch noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt oder ergänzt werden; nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie ist dies sach- und interessensgerecht und zudem ohne Weiteres mit den von § 80 Abs. 3 VwGO verfolgten Zielen vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 - juris Rn. 7; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei fördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 11).

    Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 15).

  • VG Cottbus, 29.12.2021 - 3 L 401/21
    Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen (Beschluss vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 4).

    Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - OVG 1 S 96.16 - Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 4).

    Insoweit teilt das Gericht die Erwägung, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34.09 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 - juris; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 13).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 20).

  • VG Cottbus, 20.07.2020 - 3 K 694/19
    Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - 3 K 1991/15 - juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - juris Rn. 12; Urteil der Kammer 22. März 2017 - 3 K 1991/15 - juris Rn. 22 m.w.N., und Beschluss vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 11).

  • VG Cottbus, 24.11.2021 - 3 K 549/20
    Insoweit teilt die Einzelrichterin die Erwägung des Beklagten, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34.09 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 - juris; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 13).

    Das erkennungsdienstliche Material muss gerade für die Aufklärung solcher Straftaten, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich sein (Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 11).

  • VG Potsdam, 14.02.2023 - 3 K 789/21
    Die Einzelrichterin teilt die Erwägung des Beklagten, dass bei Sexualdelikten regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (so auch st. Rspr., vgl. statt vieler: OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10256/18 -, juris Rn. 55; VGH München, Beschluss vom 2. April 2015 - 10 C 15.304 -, juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, juris; VG Cottbus, Beschlüsse vom 28. Januar 2022 - 3 L 14/22 -, juris Rn. 15 und vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 -, juris Rn. 13).

    Da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, da diese das Kind nicht nur aktuell gefährden, sondern erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes drohen, überwiegt hier der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) (zum Umfang erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Fall von sexuellem Missbrauch von Kindern vgl. insbesondere VG Cottbus, 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 -, juris Rn. 14 ff. und [zur Verhältnismäßigkeit der Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten] Rn. 16).

  • VG Berlin, 04.01.2022 - 1 L 420.21
    Dies genügt nach § 39 Abs. 1 VwVfG; ob diese Gründe ausreichend sind, so dass der Bescheid einer Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht standhält, ist hingegen keine Frage des formellen Begründungsgebots nach § 39 Abs. 1 VwVfG (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 07.06.2022 - 3 L 108/22
    Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 90.21 - Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 4).
  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 67/20
    In die Interessenabwägung wäre zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des hier noch offenen Widerspruchverfahrens ohne Weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 - OVG 7 N 113.13 - juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 8).
  • VG Cottbus, 28.01.2022 - 3 L 14/22

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Pädophilen

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 20).
  • VG Cottbus, 17.11.2020 - 3 L 463/20

    Tierschutz

  • VG Potsdam, 18.08.2022 - 3 L 490/22
  • VG Cottbus, 19.04.2021 - 8 L 49/21

    Tierschutz

  • VG Cottbus, 17.07.2019 - 3 L 285/19

    Verbot der Hundehaltung in einem Wohnwagen

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