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   VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464   

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VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464 (https://dejure.org/2018,1111)
VG München, Entscheidung vom 29.01.2018 - M 19 X 17.5464 (https://dejure.org/2018,1111)
VG München, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 (https://dejure.org/2018,1111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 2008/50/EG Art. 23 Abs. 1 S. 2; UVPG § 35 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 47; VwGO § 172; ZPO § 888
    Vollstreckung von Urteilen, die die Verpflichtung zum Erlass von Luftreinhalteplänen aussprechen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Vollstreckung von Urteilen, die die Verpflichtung zum Erlass von Luftreinhalteplänen aussprechen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • heise.de (Pressebericht, 29.01.2018)

    Fahrverbotsplanung verschleppt: Bayern verurteilt

  • lto.de (Pressebericht, 29.01.2018)

    Konzept für Dieselfahrverbote: Bayern missachtet gerichtliche Anordnung

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.01.2018)

    4000 Euro und Fahrverbote, bitte!

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Freistaat Bayern

  • bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans München und Ausarbeitung eines Konzepts für Diesel-Fahrverbote - Vollstreckung gegen den Freistaat Bayern

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.01.2018)

    Diesel-Fahrverbot: Zwangsgeld gegen Bayern?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) einleitet.

    Diesen Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - juris) auf die Beschwerde des Antragsgegners wie folgt geändert:.

    des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) einleitet.

    Die Vollstreckung von Urteilen, die die Verpflichtung zum Erlass oder zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen aussprechen, richtet sich grundsätzlich nach § 172 VwGO in entsprechender Anwendung (BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 22 C 16.1427 - juris Rn. 67).

    Es statuiert eine Verpflichtung des Antragsgegners, deren Inhalt und Umfang sich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs, in Ansehung dessen dieses Ziel zu verwirklichen ist, sowie hinsichtlich eines einzelnen zu diesem Zweck zu ergreifenden Mittels - nämlich der Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in eine künftige Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München - im Wege der Auslegung eindeutig bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 71).

    bb) Der Antragsgegner ist der sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Verpflichtung, den Luftreinhalteplan für die Stadt München so zu ändern, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird, nicht nachgekommen (vgl. hierzu VG München, B.v. 21.6.2016 - M 1 V 15.5203 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 100).

    Die 6. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München stellt aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) unter II.3.b. dargestellten Gründen keine ausreichende Erfüllung des Urteils dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 102).

    Hinsichtlich der Maßnahmen zur Reduktion des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen (M 1.1) steht dem Antragsgegner keine Regelungsbefugnis zu (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 143).

    (4) Die vom Antragsgegner vorgetragenen Schwierigkeiten der Kontrolle von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge lassen die Eignung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge zur Zielerreichung nicht entfallen (BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 155).

    Selbst für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Erlass von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge würden derzeit rechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Richtlinie 2008/50/EG unionsrechtlich vorgegebenen Umweltschutzstandards einzuhalten, sowie im Licht des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzauftrags für das Leben und die Gesundheit von Menschen davon auszugehen, dass entsprechende Regelungen im nationalen Recht schnellstmöglich angepasst werden, um die rechtlichen Grundlagen für Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge schaffen (BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 184).

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Auf Antrag des Antragstellers hat das Bayerische Verwaltungsgericht München dem Antragsgegner mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zustellung des Beschlusses nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

    bb) Der Antragsgegner ist der sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Verpflichtung, den Luftreinhalteplan für die Stadt München so zu ändern, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird, nicht nachgekommen (vgl. hierzu VG München, B.v. 21.6.2016 - M 1 V 15.5203 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 100).

    Die 6. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München stellt aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) unter II.3.b. dargestellten Gründen keine ausreichende Erfüllung des Urteils dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 102).

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung nach VwGO § 196 S 2; Androhung von

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046), rechtskräftig seit 8. April 2014, verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antragsgegner, den für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO 2 ) in Höhe von 40 μg/m³, des über eine volle Stunde gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 200 μg/m³ bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 von 50 μg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von München enthält.

    Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, der Antragsgegner sei seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) weiterhin nicht nachgekommen.

    aa) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) ist vollstreckbar.

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98
    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Denn die Justizgewährleistungspflicht und das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordern, von der nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO möglichen "entsprechenden" Anwendung zivilprozessualer Vorschriften Gebrauch zu machen und einschneidendere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten, wenn etwa aufgrund vorangegangener Erfahrungen, aufgrund eindeutiger Bekundungen oder aufgrund mehrfacher erfolgloser Zwangsgeldandrohungen klar erkennbar ist, dass die Behörde unter dem Druck des Zwangsgeldes nicht einlenkt (vgl. BVerfG, B.v. 9.8.1999 - 1 BvR 2245/98 - juris Rn. 9).

    Welche der in den §§ 885 bis 896 ZPO geregelten, einschneidenderen Zwangsmittel in welcher Reihenfolge und in welcher Form bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen erforderlichenfalls zum Einsatz kommen, obliegt vorrangig der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (BVerfG, B.v. 9.8.1999 a.a.O.).

  • VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931

    Luftreinhalteplan München - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Freistaat

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das unter Nr. 11.2.

    des Beschlusses vom 27. Februar 2017 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 im Verfahren M 19 X 17.3931 das Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt, das in der Folge vom Antragsgegner auch beglichen wurde.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Mit Schriftsatz vom ... Januar 2018 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 19 X 18.130) die Festsetzung des mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 in Nr. 11.3.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) nebst Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2018 Bezug genommen.

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Da derzeit allerdings noch rechtliche Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Anordnung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge bestehen (vgl. hierzu das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 7 C 26.16 anhängige Revisionsverfahren, das nach der Terminvorschau des Bundesverwaltungsgerichts am 22.2.2018 zur mündlichen Verhandlung ansteht), folgt nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 zunächst die Verpflichtung des Antragsgegners, als Minus zu der aus dem zu vollstreckenden Urteil eigentlich geschuldeten Aufnahme von Verkehrsverboten vorab die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung nach § 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG einzuleiten mit der Maßgabe, dass in den Luftreinhalteplan für die Stadt München zukünftig Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge aufgenommen werden sollen, und anschließend ein Konzept bezüglich der Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge zu erstellen und zu veröffentlichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2012 - 10 S 1085/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (B.v. 29.8.2012 - 10 S 1085/12 - juris), da dieser Entscheidung die Vollstreckung aus einer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eingegangenen Unterlassungsverpflichtung zugrunde lag, die auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO beruht und mit dem hier inmitten stehenden Fall der Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung nicht vergleichbar ist.
  • VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583

    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 - juris Rn. 14; M 19 X 18.130 - juris Rn. 14) entrichtet.

    Am 21. November 2017 leitete der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht ein weiteres Vollstreckungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner ein, das das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen M 19 X 17.5464 führte.

    Der Vollstreckungsschuldner beantragte unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren M 19 X 17.5464,.

    Im Übrigen stimmt die Begründung dieses Beschlusses weithin mit den Gründen der am gleichen Tag im Verfahren M 19 X 17.5464 erlassenen Entscheidung überein.

    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger als auch der Vollstreckungsschuldner Beschwerde eingelegt; die in der Sache M 19 X 18.130 ergangene Entscheidung ist ausschließlich Gegenstand einer Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.

    Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden abgeändert.

    Sollte der Vollstreckungsgläubiger verlangen können, dass die Erfüllung derjenigen sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Teilpflicht, die in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zum Ausdruck gelangt ist, durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen wird, die über die im Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) ausgesprochene Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro hinausgehen, so würde das in diesem Fall zu bejahende Zurückbleiben der letztgenannten Entscheidung hinter dem von Rechts wegen Gebotenen keine Beschwer des Vollstreckungsschuldners darstellen, wie sie Voraussetzung für den Erfolg des von ihm gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsmittels wäre.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die vom Verwaltungsgericht am 23. November 2017 im Verfahren M 19 X 17.5464 und am 9. Januar 2018 in der Sache M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse aufzuheben, obwohl die Einbeziehung der Beigeladenen in die vorliegenden Vollstreckungsverfahren weder gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war noch durch den Ausgang dieser Verfahren rechtliche Interessen der Beigeladenen im Sinn von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 31.8.1993 - 10 E 272/93 - NVwZ-RR 1994, 121; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 39; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 167 Rn. 9).

    Von einer Aufhebung der in den Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse nimmt der Verwaltungsgerichtshof deshalb Abstand, weil die zu diesem Zweck erforderliche Anhörung der Beteiligten mit einer weiteren Verzögerung der Beschwerdeverfahren einherginge.

    3.1.4.1 Es ist schlicht unzutreffend, wenn der Vollstreckungsschuldner auf Seite 26 des im Verfahren M 19 X 17.5464/22 C 18.583 eingereichten und auf Seite 25 des das Verfahren M 19 X 18.130/22 C 18.667 betreffenden Schriftsatzes seiner Vertretungsbehörde vom 29. Juni 2018 behauptet, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof würden davon ausgehen, "dass flächendeckende Verkehrsverbote für das gesamte Stadtgebiet Münchens für Dieselfahrzeuge erforderlich sind".

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Um die Jahreswende 2017/2018 hat die Regierung von Oberbayern der Allgemeinheit das (bisher nicht in Kraft gesetzte) Konzept für eine siebte Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt M. zugänglich gemacht (Blatt 66 bis 100 der Akte des Verfahrens M 19 X 17.5464, die dem Europäischen Gerichtshof zusammen mit diesem Vorabentscheidungsersuchen zugeht).

    Das Verwaltungsgericht gab durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 [ECLI:DE:VGMUENC:2018:0129.M19X17.5464.00]) nur dem letzten der Hilfsanträge statt.

    Anhängig ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof derzeit noch die (nunmehr unter dem Aktenzeichen 22 C 18.1718 geführte) Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen die Ablehnung des von ihm im erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 gestellten Hauptantrags sowie des seinerzeitigen ersten und zweiten Hilfsantrags.

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden unter Ablehnung des Antrags im Übrigen auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) lehnte das Verwaltungsgericht München das Begehren des Vollstreckungsgläubigers ab, den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der ihm in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) auferlegten Verpflichtung durch Zwangshaft, zu vollziehen an der damaligen Bayerischen Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, hilfsweise durch Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 25.000 Euro, weiter hilfsweise durch erneute Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgelds von 4.000 Euro, anzuhalten.

    Die gegen den Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) außerdem eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers, mit der er sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags und der vorrangigen Hilfsanträge wendet, trennte der Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2018 vom Verfahren 22 C 18.583 ab; über dieses Rechtsmittel, das seither das Aktenzeichen 22 C 18.1718 trägt, wurde noch nicht entschieden.

    Soweit der Vollstreckungsgläubiger auch eine Festsetzung der Gegenstandswerte der erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erstrebt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung hierüber sachlich unzuständig.

    Zulässig ist der Antrag demgegenüber auch insofern, als der Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Tätigwerden seiner anwaltlichen Bevollmächtigten im Rahmen der unter dem Aktenzeichen 22 C 18.583 geführten Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den in der Sache M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erstrebt.

    Ein derartiger Fall steht angesichts der Bandbreite der Einwände, die der Vollstreckungsschuldner gegen den vom Verwaltungsgericht im Verfahren M 19 X 17.5464 erlassenen Beschluss vorgebracht hat, hier inmitten.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

    Am ... November 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 19 X 17.5464) die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsgegner im Hinblick auf Nr. 11.2.

    Zur Begründung verwies er auf den Schriftsatz vom 15. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) nebst Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2018 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44

    Vollstreckungsverfahren zum Luftreinhalteplan München erfolglos

    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 - (juris Rn. 14) und M 19 X 18.130 - (juris Rn. 14) entrichtet.

    Am 21. November 2017 leitete der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht ein weiteres Vollstreckungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner ein (Az. M 19 X 17.5464).

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 - drohte das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro an, falls er nicht innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung dieses Beschlusses die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt M. nach Maßgabe der Nummer II.2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 einleite.

    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger (Az. 22 C 18.1718, fortgesetzt unter Az. 22 C 20.44) als auch der Vollstreckungsschuldner (Az. 22 C 18.583) Beschwerde eingelegt, denen das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 L 1412/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Trotz der bisherigen Weigerung der Antragsgegnerin zur Befolgung der ihr auferlegten Verpflichtung zur Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -) erscheint eine nochmalige, wiederholte Androhung eines Zwangsgeldes und nicht anderer Zwangsmittel, vgl. zur Möglichkeit anderer Zwangsmittel aus Gründen effektiven Rechtsschutzes, um eine Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten: BVerfG, Beschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 2245/98 -, juris Rn. 6 ff.; darauf bezugnehmend jüngst VG München, Beschluss vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 -, juris Rn. 38 ff., im aktuellen Entscheidungszeitpunkt ausreichend, um den notwendigen Erfüllungsdruck zu erzeugen.
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