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   VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15   

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https://dejure.org/2017,32385
VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15 (https://dejure.org/2017,32385)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 (https://dejure.org/2017,32385)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 (https://dejure.org/2017,32385)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans bei Überschreitung festgelegter Immissionsgrenzwerte bzw. deren Toleranzmargen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Dieselfahrverbot in Stuttgart?

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 47 Abs 1 S 3 BImSchG, § 45 Abs 1f StVO, BImSchV 16
    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone Stuttgart

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen Fortschreibung des Luftreinhalteplanes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 47; StVO § 45 Abs. 1f
    Luftreinhalteplan; Fahrverbot; Blaue Plakette; Verhältnismäßigkeit; Nachrüstung; Ausweichverkehr; Stickstoffdioxid; Immissionsgrenzwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • zeit.de (Pressemeldung, 28.07.2017)

    Dieselautos: Umwelthilfe gewinnt Prozess um Fahrverbot in Stuttgart

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Luftreinhalteplan für Stuttgart

  • lto.de (Kurzinformation)

    Diesel-Belastung: Fahrverbote sind noch nicht vom Tisch

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Fortschreibung des Luftreinhalteplanes/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart erfolgreich

  • spiegel.de (Pressebericht, 28.07.2017)

    Konsequenzen des Stuttgarter Diesel-Urteils: Endspiel für die Luftverpester

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Fortschreibung des Luftreinhalteplanes/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart erfolgreich

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Diesel-Fahrverbote in Stuttgarter Umweltzone rechtlich zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diesel-Fahrverbot in deutschen Großstädten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umweltzone Stuttgart: Volksgesundheit vs. Diesel-Abgase

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselfahrzeuge: Fahrverbot angeordnet

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26.07.2017 auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart erfolgreich.

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wichtiger als Autofahren sind Leben und Gesundheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Baden-Württemberg muss mehr gegen die Luftverpestung in Stuttgart tun - Fahrverbot für Dieselautos in Stuttgart möglich - Deutsche Umwelthilfe hat Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes der Stadt Stuttgart

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Kommen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge?

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Fortschreibung des Luftreinhalteplanes / Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.07.2017)

    Luftreinhalte-Prozess in Stuttgart: Grün-Schwarz vor Niederlage

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.07.2017)

    Stuttgart: Fahrverbot für Dieselautos - dieser Richter trifft Vorentscheidung

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Stuttgarter Luftreinhalteplan vor dem BVerwG? Zwischen hellgrün und dunkelrot

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit grüner Plakette in Umweltzonen

Sonstiges (3)

  • zeit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.10.2017)

    Baden-Württemberg legt Revision ein

  • justiz-bw.de (Terminmitteilung)

    Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Fortschreibung des Luftreinhalteplanes/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart

  • vgstuttgart.de (Terminmitteilung)

    Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 119
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Stuttgart, 14.08.2009 - 13 K 511/09

    Anforderungen an und Umsetzung eines Maßnahmenkataloges im Rahmen eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, beantragte der damalige Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 13 K 511/09 dessen Vollstreckung.

    Die darin enthaltenen Maßnahmen würden nicht den grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung von Luftreinhaltemaßnahmen entsprechen, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 14.08.2009 im Vollstreckungsverfahren 13 K 511/09 aufgestellt habe.

    Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil das Begehren des Klägers auf die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart gerichtet ist und dieser Luftreinhalteplan nicht als Verwaltungsakt, sondern als "verwaltungsinterner Handlungsplan" zu qualifizieren (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009, - 13 K 511/09 - in juris) und seiner Rechtsnatur nach daher einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, - 7 C 21/12 - in juris).

    Die Kammer hat bereits im Vollstreckungsverfahren 13 K 511/09 ausführlich dargelegt (vgl. im Einzelnen VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 - in juris), dass es sich bei einem Luftreinhalteplan um ein verwaltungsintern bindendes Handlungskonzept handelt, das Verwaltungsvorschriften ähnlich ist und dessen Vorgaben in Form eines Maßnahmenkatalogs deshalb der Umsetzung im Außenverhältnis bedürfen.

    Die Kammer hat jedoch bereits im Vollstreckungsverfahren 13 K 511/09 keine sachliche Notwendigkeit für eine derart enge Begriffsauslegung gesehen, da hierdurch der Handlungsspielraum der Planbehörde unnötig eingeschränkt würde und es auch im Hinblick auf die Schutzziele der gesetzlichen Regelung letztlich unerheblich ist, ob die zu deren Erreichung geeigneten Maßnahmen durch staatliche Stellen oder durch Dritte realisiert werden.

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Da es sich bei dem in Betracht zu ziehenden Verkehrsverbot um eine Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs handelt, ist für dessen Durchsetzung die Straßenverkehrsbehörde (hier: die Beigeladene) nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuständig (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) , wobei die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf das Instrumentarium des Straßenverkehrsrechts unabhängig davon beschränkt ist, ob in der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Rechtsgrund- oder eine bloße Rechtsfolgenverweisung zu sehen ist (ebenso BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, in juris; Rn 167).

    Es besteht kein Zweifel daran, dass sowohl die Bundesregierung als auch die genannten Bundesministerien in ihrer Funktion als Verordnungsgeber durch Bundesgesetz (hier: BImSchG und StVG) nicht nur ermächtigt (vgl. Art. 80 GG), sondern auch verpflichtet sind, den für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften des Luftreinhalterechts zuständigen Landesbehörden das hierfür notwendige Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, soweit dieses nicht bereits im Bundesimmissionsschutzgesetz enthalten ist (so BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 - in juris, Rn 184).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen - und ebenso von Rechtsverordnungen - ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - in juris, Rn 66).

    Soweit dieser jedoch keine hinreichend deutlichen Hinweise auf den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers gibt, kommt daneben den genannten anderen Auslegungskriterien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil das Begehren des Klägers auf die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart gerichtet ist und dieser Luftreinhalteplan nicht als Verwaltungsakt, sondern als "verwaltungsinterner Handlungsplan" zu qualifizieren (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009, - 13 K 511/09 - in juris) und seiner Rechtsnatur nach daher einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, - 7 C 21/12 - in juris).

    Dabei ist das Gericht darauf beschränkt, den Beklagten zu verpflichten, Maßnahmen zu treffen, mit denen die schnellstmögliche Einhaltung der Immissionsschutzziele gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.11.2014, - C-404/13 - beide in juris), wie es dem Antrag des Klägers entspricht.

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Denn dieser Vorschlag steht im Widerspruch zu dem in § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, wonach die in § 45 Abs. 3 StVO genannten Straßenverkehrsbehörden - und insoweit gilt für die zum Vollzug des § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zuständigen Stellen nichts anderes - den Verkehr grundsätzlich nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken dürfen, weil - insbesondere ortsfremde - Verkehrsteilnehmer ein schutzwürdiges Interesse haben, dass ihnen die Ge- und Verbote, die sie bei der Verkehrsteilnahme zu beachten haben, ausschließlich auf diese Art und Weise zur Kenntnis gebracht werden (ebenso BayVGH, a.a.O. Rn 168; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 - in juris).

    Zwar muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der objektive Aussagegehalt von Verkehrszeichen - und dies gilt auch für Kombinationen aus Zeichen und Zusatzzeichen - zum einen eindeutig sein und eine solche Beschilderung zum anderen so übersichtlich gestaltet werden können, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ihren Bedeutungsgehalt "mit einem raschen und beiläufigen Blick" zu erfassen vermag (vgl. auch zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 - a.a.O., m.w.N.).

  • VG Stuttgart - 13 K 875/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Nachdem auch diese weiteren Maßnahmen im Winterhalbjahr 2014/2015 wiederum zu keiner nennenswerten Reduzierung der PM 10 - und NO 2 -Belastungen auf der B 14 im Bereich des Neckartors führten, erhob der damalige Kläger eine weitere Klage auf Ergänzung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 i. H. v. 40 µg/m³ und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM 10 von 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von Stuttgart (13 K 875/15) .

    Dieses Klageverfahren 13 K 875/15 endete in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 mit folgendem Vergleich :.

  • VG Stuttgart - 13 K 2756/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Regierungspräsidium Stuttgart sagt Fortschreibung des Luftreinhalteplans

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Nachdem auch diese Maßnahmen in der Folgezeit nicht zu einer Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für PM 10 und NO 2 führten, erhob ein anderer Stuttgarter Bürger zwei weitere Klagen ( 13 K 3683/09 und 13 K 2756/12 ), die jeweils mit einem Prozessvergleich endeten.

    Im Vergleich vom 23.12.2013 im Verfahren 13 K 2756/12 verpflichtete sich der Beklagte, den Luftreinhalteplan Stuttgart ein weiteres Mal fortzuschreiben und mindestens zwei weitere Maßnahmen im Sinne des § 27 Abs. 2 der 39.BImschV aufzunehmen, die geeignet sind, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM 10 und NO 2 am Wohnort des damaligen Klägers weiter zu reduzieren.

  • VG Stuttgart, 13.09.2011 - 13 K 3683/09

    Stuttgarter Feinstaubstreit - Tempolimit in Innenstadt muss geprüft werden

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Nachdem auch diese Maßnahmen in der Folgezeit nicht zu einer Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für PM 10 und NO 2 führten, erhob ein anderer Stuttgarter Bürger zwei weitere Klagen ( 13 K 3683/09 und 13 K 2756/12 ), die jeweils mit einem Prozessvergleich endeten.

    Im Vergleich vom 15.09.2011 im Verfahren 13 K 3683/09 verpflichtete sich der Beklagte zur Prüfung und gegebenenfalls Anordnung einer weiteren Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 40 km/h) und weiterer verkehrsbeschränkender Maßnahmen auf der B 14.

  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 B 85.16

    Erhebliche Verschlechterung einer vorhandenen psychischen Erkrankung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen (Bundes-)Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2016 - 1 B 85.16 -, in juris).
  • VG Sigmaringen, 22.10.2014 - 1 K 154/12

    Einhaltung und Durchführung eines Luftreinhalteplans

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Es reicht daher regelmäßig nicht aus, wenn sich die Planbehörde im Rahmen ihrer Planung mit einzelnen Maßnahmen beschäftigt und diese sogar in ihren Luftreinhalteplan aufnimmt, dabei aber offen lässt, ob und wann mit diesen Maßnahmen das Gesamtziel erreicht sein wird (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 22.10.2014 - 1 K 154/12 - in juris).
  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2011 - 12 LC 143/09

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage betroffener Verkehrsteilnehmer gegen die in

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

  • VG Stuttgart, 22.05.2005 - 16 K 1120/05

    Feinstaubbelastung; Anspruch von Straßenanwohnern auf Erlass eines

  • VG Wiesbaden, 05.09.2018 - 4 K 1613/15

    Frankfurt/Main muss Fahrverbot einführen

    Die zusätzliche Einführung eines Fahrverbots für Fahrzeuge mit hohem Stickstoffdioxidausstoß ist nicht nur geeignet, die Belastung der Luft im Frankfurter Stadtgebiet kurzfristig und signifikant zu reduzieren, sondern sie stellt zur Überzeugung des Gerichts auch die effektivste und am besten geeignete Maßnahme dar, ohne dass andere gleichwertige Maßnahmen zur Verfügung stehen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Rn. 293 f.).
  • VG Stuttgart, 21.01.2020 - 17 K 5255/19

    Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts

    Auf die am 18.11.2015 erhobene Klage des Vollstreckungsgläubigers auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart verurteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Vollstreckungsschuldner mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26.07.2017 (13 K 5412/15),.

    Mit Beschluss vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) drohte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass dieser der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 31.08.2018 nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an.

    Mit Beschluss vom 21.09.2018 (13 K 8951/18) setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart daraufhin das im Beschluss vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR fest und drohte dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass dieser der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 16.11.2018 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an.

    Mit Beschluss vom 26.04.2019 (17 K 1582/19) drohte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass dieser der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 01.07.2019 nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an.

    Mit der seit 03.12.2018 gültigen 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart habe der Vollstreckungsschuldner die ihm im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegte Verpflichtung nicht vollumfänglich umgesetzt.

    Gegen den Vollstreckungsschuldner ist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 EUR zu Gunsten der Deutsche Kinderkrebsstiftung festzusetzen, da er der ihm durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) bislang nicht vollständig nachgekommen ist und Bestrebungen zu einer alsbaldigen Umsetzung nicht ersichtlich sind.

    Die Vollstreckung richtet sich dabei vorliegend nicht mehr nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 VwGO iVm § 888 ZPO, nachdem sich die Beklagte fortgesetzt weigert, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nachzukommen.

    Im vorliegenden Fall ist auch nach der zweimaligen Verhängung des nach § 172 VwGO maximal zulässigen Zwangsgeldes von jeweils 10.000 EUR nicht zu erkennen, dass der Vollstreckungsschuldner Willens ist, der ihm durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nachzukommen.

  • VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verhältnismäßigkeit bei

    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro angedroht.

    Da diese Maßnahme wegen ihrer Anknüpfung an die nicht absehbare Einführung einer "Blauen Plakette" und ebenso die anderen in diesem Planentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht als "geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte" eingestuft werden konnten (vgl. hierzu im Einzelnen RN 157 bis 233), gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage des Vollstreckungsgläubigers im Verfahren 13 K 5412/15 mit Urteil vom 26.07.2017 statt und verurteilte den Vollstreckungsschuldner,.

    dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    Dem Vollstreckungsschuldner ist das beantragte Zwangsgeld anzudrohen, weil er der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Festsetzung eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart, die vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27.02.2018 (7 C 30.17) lediglich in Bezug auf die Ausgestaltung des festzusetzenden Verkehrsverbotes inhaltlich beschränkt wurde, nicht nachkommt.

    Bei dem im Verfahren 13 K 5412/15 ergangenen und inzwischen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

    Der Vollstreckungsschuldner wurde im Verfahren 13 K 5412/15 mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 verurteilt,.

    Da der Vollstreckungsschuldner der im Klageverfahren 13 K 5412/15 mit Urteil vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung ohne ausreichenden Grund nicht in vollem Umfang nachkommt, ist gegen diesen nach § 172 VwGO das beantragte Zwangsgeld anzudrohen.

  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines

    Bereits in der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens 13 K 5412/15 (Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Land Baden-Württemberg) am 19.07.2017 erklärten die Vertreter des Vollstreckungsschuldners, dass die Maßnahme M2c nach den Ermittlungen der Gutachter des Landes zu Verlagerungsverkehren in der Umweltzone führe, die möglicherweise nicht vollständig kompensierbar seien.

    Sollte dies nach abschließender Prüfung der Gutachter der Fall sein, könne die Maßnahme nicht in rechtlich zulässiger Weise umgesetzt werden und sei beabsichtigt, die Maßnahme aus dem Entwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart herauszunehmen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2017 - 13 K 5412/15 - S. 54, in juris).

    § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).

    Soweit sich diese Ausführungen auf die im Verfahren 13 K 5412/15 entschiedene Fallkonstellation beziehen, bedürfen diese bereits deshalb keiner Erörterung, weil es im Verfahren 13 K 5412/15 ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit von weitergehenden Verkehrsverboten in der gesamten Umweltzone Stuttgart und deren Umsetzbarkeit durch eine entsprechende Beschilderung ging und nicht - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich um die Frage, ob innerhalb dieser Umweltzone räumlich begrenzt - also nur noch auf einzelnen Straßen - auftretenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen zusätzlich mit räumlich begrenzten (verkehrsbeschränkenden) Luftreinhaltemaßnahmen begegnet werden darf.

    Der gegenteiligen Rechtsansicht, wonach solche weitergehenden verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb von Umweltzonen rechtlich unzulässig sein sollen, weil der Bundesverordnungsgeber mit den Regelungen der 35. BImSchV und den Umweltzonen-Verkehrszeichen der StVO ein abschließendes Instrumentarium für Verkehrsbeschränkungen in Umweltzonen habe schaffen wollen, ist bereits aus den im Urteil vom 26.07.2017 im Verfahren 13 K 5412/15 ausführlich dargelegten Gründen nicht zu folgen.

    Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. im Einzelnen: VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Ziffer 4.4.2, S. 70 ff., in juris).

    Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) ausgeführt:.

    Wäre die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 der 39. BImSchV nach dem erkennbaren Willen des Bundesverordnungsgebers tatsächlich so zu verstehen, wäre diese auch wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig, weil der Bundesverordnungsgeber durch die Verordnungsermächtigung in Art. 80 GG keine Befugnis erhält, die Anwendbarkeit von bundesgesetzlich normierten Ermächtigungsgrundlagen und Befugnisnormen - wie hier der Regelung des § 47 BImSchG - durch Rechtsverordnung (teilweise) außer Kraft zu setzen und so ein Tätigwerden der zuständigen Behörden (in bestimmten Fällen) zu verhindern (in diesem Sinne bereits VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017, a.a.O., S. 73).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Das Verwaltungsgericht hat in seinem - sowohl vom Vollstreckungsschuldner als auch vom Vollstreckungsgläubiger angegriffenen - Beschluss vom 21.01.2020 - 17 K 5255/19 - (juris) im Wesentlichen ausgeführt: Der Vollstreckungsantrag habe Erfolg, weil der Vollstreckungsschuldner seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - (juris) auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - (juris) konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen sei.

    Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 µg/m³) überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 148, 236 ff.; zum Ganzen siehe auch Senatsbeschlüsse vom 09.11.2018 a. a. O. und vom 28.06.2019 a. a. O.).

    Dies gilt umso mehr, als nach den zu vollstreckenden Urteilen der Vollstreckungsschuldner die Einhaltung des geltenden NO 2 -Jahresmittelgrenzwerts von 40 µg/m³ eigentlich schon vor dem Jahr 2020, spätestens jedoch ab dem Jahr 2020 sicherzustellen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 35 und 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 165, 237, 243 ff. und 324).

    Zutreffend ist allerdings, dass auch in den zu vollstreckenden Urteilen eine geringfügige (und zeitlich begrenzte) Überschreitung des maßgeblichen NO 2 -Jahresmittelgrenzwerts von 40 µg/m³ hingenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 35 und 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 165, 237, 243 ff. und 324).

  • VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18

    Durchsetzung einer Verpflichtung einer Gemeinde zur Fortschreibung eines

    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 16.11.2018 nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

    Da diese Maßnahme wegen ihrer Anknüpfung an die nicht absehbare Einführung einer "Blauen Plakette" und ebenso die anderen in diesem Planentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht als "geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte" eingestuft werden konnten (vgl. hierzu im Einzelnen Rn 157 bis 233), gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage des Vollstreckungsgläubigers im Verfahren 13 K 5412/15 mit Urteil vom 26.07.2017 statt und verurteilte den Vollstreckungsschuldner,.

    Daraufhin leitete der Vollstreckungsgläubiger am 26.03.2018 das Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 ein und stellte den Antrag, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine weitere Frist zu setzen und ihm ein weiteres Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    Gegen den Vollstreckungsschuldner ist das mit Beschluss vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, weil er der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung nicht bis zum 31.08.2018 nachgekommen ist (1.).

    Die in § 172 Satz 1 VwGO normierte materielle Vollstreckungsvoraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (Nichterfüllung einer durch Urteil auferlegten behördlichen Verpflichtung) ist ebenfalls erfüllt, weil der Vollstreckungsschuldner der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Aufnahme eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die 3. Planfortschreibung mit dem seit 27.08.2018 vorliegenden Planentwurf vom August 2018 innerhalb der im Verfahren 13 K 3813/18 hierfür gesetzten Frist (31.08.2018) nicht nachgekommen ist und hierfür keine sachlichen oder rechtlichen Gründe für sich in Anspruch nehmen kann.

    Soweit der Vollstreckungsschuldner in seiner Antragserwiderung vom 12.09.2018 lediglich erneut vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Leitentscheidung vom 27.02.2018 keine Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V gefordert, weshalb diese in der jetzigen 3. Planfortschreibung auch nicht zwingend festgesetzt werden müssten, übersieht der Vollstreckungsschuldner, dass es sowohl im Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 als auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren um die Vollstreckung der Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 26.07.2017 im Verfahren 13 K 5412/15 geht und diese Verpflichtung - nicht fehlinterpretierbar - auch die Aufnahme eines zonalen Verkehrsverbotes für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die nächste - hier also der 3. - Planfortschreibung zum Inhalt hat (so auch bereits Beschl. v. 26.07.2018, S. 8).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Vollstreckungsschuldners insoweit auch zurückgewiesen, mit der Folge, dass die im Urteil vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) ausgesprochene Verpflichtung zur Aufnahme eines Verkehrsverbotes auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in den Luftreinhalteplan Stuttgart rechtskräftig geworden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19

    Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO; zulässige Einwendungen im Hinblick auf

    Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg als Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 -, mit welchem dem Land für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 01.07.2019 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - gemacht worden seien, gehöre auch die Pflicht, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle

    1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 -, mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - gemacht worden sind, gehört auch die Pflicht, bei der vorzunehmenden Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen.

  • VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - abgeänderten Fassung.

    Mit einheitlicher Klage- und Antragsschrift vom 19.06.2020 hat der Antragsteller eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - abgeänderten Fassung für unzulässig zu erklären.

    (2.) Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass nach dem damaligen Erkenntnisstand (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO2- Jahresmittelgrenzwert von 40 pg/m 3 im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 pg/m3) überschritten würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 -, BVerwGE 161, 201-224, Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 148, 236 ff.).

  • VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18

    Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von

    Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. bringen insoweit zu Recht vor, dass der damit allein durch die phasenweise Einführung zonaler Verkehrsverbote für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen in verschiedenen zeitlichen Stufen vorgenommene und als ausreichend erachtete Interessenausgleich ernstlichen Zweifeln unterliegt, weil insoweit lediglich auf Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur dadurch erfolgten Wahrung der Interessen der Betroffenen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 42) Bezug genommen wird, die auf den als bindend zugrunde gelegten umfänglichen tatsächlichen Feststellungen beruhen, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem von ihm entschiedenen Fall getroffen hat, aus denen sich aber weitaus höhere Grenzwertüberschreitungen als im Fall der Stadt Frankfurt ergeben (VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 126 - 128).

    Selbst wenn sich die Minderungswirkung dieser Maßnahmen - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (Urteilsabdruck S. 16) - nur auf 4 µg/m 3 bzw. 9% beschränken sollte, ist nicht auszuschließen, dass diese in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen wie etwa streckenbezogenen Verkehrsverboten geeignet sein können, die unionsrechtlich geforderte schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen, auch wenn es sich bei den Nachrüstungen als freiwilligen Maßnahmen nicht um geeignete Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG handelt (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 301 ff.).

  • VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18

    Betriebsuntersagung mit Sofortvollzug für ein Diesel-Fahrzeug mit unzulässiger

  • VG Aachen, 08.06.2018 - 6 K 2211/15

    Dieselfahrverbote auch in Düren? - Weitere Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen

  • VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18

    Luftreinhalteplan Düsseldorf: Dieselfahrverbot kann nicht im

  • VG Stuttgart, 11.06.2019 - 2 K 6575/16

    Zweifamilienhaus als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 10 S 421/18

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Vornahme einer

  • VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines

  • VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18

    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates;

  • VG Stuttgart, 18.07.2019 - 17 K 4427/19

    Dieselfahrverbote: Zwangsgeld wegen Dieselabgasen gegen Baden-Württemberg

  • VG Freiburg, 22.01.2019 - 1 K 6024/18

    Vollzugsinteresse bei der Anordnung der Sofortigen Vollziehung einer

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 1831/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2037/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2038/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2064/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2011/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2041/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2049/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2050/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

  • VG Stuttgart - 17 K 1438/19 (anhängig)
  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2027/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

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