Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Unterlassung der Beisetzung einer Urne
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 31 BestattG BW, § 32 Abs 1 S 4 BestattG BW, § 33 Abs 1 S 2 BestattG BW, § 26 Abs 2 BestattV BW, § 32 Abs 2 S 2 BestattG BW
Unterlassung der Beisetzung einer Urne - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Beisetzung einer Urne gegen den Träger des Gemeindefriedhofs; Austragung des Streits der Angehörigen über das privatrechtliche Recht der Totenfürsorge auf dem Zivilrechtsweg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Beisetzung einer Urne gegen den Träger des Gemeindefriedhofs; Austragung des Streits der Angehörigen über das privatrechtliche Recht der Totenfürsorge auf dem Zivilrechtsweg
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 23.08.2016 - 3 K 2564/16
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
Papierfundstellen
- NJW 2017, 583
- DÖV 2017, 168
Wird zitiert von ...
- VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 7 K 6544/16
Gegenläufige Bestattungsaufträge gleichrangiger Bestattungspflichtiger Aussetzung …
Angesichts der sich widersprechenden Bestattungsaufträge von Kläger und Beigeladener war die Beklagte nicht verpflichtet, den Ort der Bestattung selbst zu bestimmen, sondern durfte die Hinterbliebenen auf den Zivilrechtsweg verweisen (vgl. umfassend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 - OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2007 - 19 B 675/07 - AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009 - 31 C 223/08 - jew. Juris, m.w.N.).Zwar hätte sie aller Voraussicht nach auch nach eigener Prüfung eine an der Totenfürsorgeberechtigung, dem Willen der Verstorbenen oder anderen Kriterien orientierte Sachentscheidung treffen können, ohne sich einem Abwehrrecht des Klägers bzw. der Beigeladenen ausgesetzt zu sehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 -, Juris), die in diesem Fall vielmehr zur Durchsetzung ihres Totenfürsorgerechts oder eines etwaigen abweichenden Willens der Verstorbenen ggf. in vergleichbarer Weise auf zivilgerichtlichen Rechtsschutz angewiesen wären.