Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Kindertagespflegestelle mit Angestellten
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 43 VwGO, § 22 SGB 8, § 23 SGB 8, § 43 SGB 8, § 45 SGB 8, § 1 Abs 7 KiTaG BW 2009
Kindertagespflegestelle mit Angestellten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellungsklage; Kindertagespflege; Großtagespflegestelle; Andere geeignete Räume; Anstellung einer Tagespflegeperson
- rechtsportal.de
Erlaubnis zur Durchführung der Betreuung von Kindern in anderen geeigneten Räumen mit abhängig beschäftigten Personen; Großtagespflegestelle mit bis zu neun gleichzeitig anwesenden Kindern; Zusammenwirken von Tagespflegepersonen als Selbständige in einer BGB ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erlaubnis zur Durchführung der Betreuung von Kindern in anderen geeigneten Räumen mit abhängig beschäftigten Personen; Großtagespflegestelle mit bis zu neun gleichzeitig anwesenden Kindern; Zusammenwirken von Tagespflegepersonen als Selbständige in einer BGB-Gesellschaft
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15
Papierfundstellen
- DÖV 2017, 880 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
Anhörung; Aufhebung; Kindertagespflege
Diese war weder mit dem Antragsgegner abgestimmt, noch besaßen diese Personen - entgegen § 11 Abs. 4 der oben zitierten Betreuungsverträge - eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 12. Juli 2017 - 12 S 102/15) ist daher nicht einschlägig. - VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
Fehlende Eignung einer Betreuungsperson wegen pädophiler Neigungen; Vorliegen …
Denn der mit dem Verwertungsverbot verfolgte Zweck, der Gefahr zu begegnen, dass die alte Tat der Öffentlichkeit nach Jahren anlässlich eines neuen Verfahrens bekannt wird und dadurch zum Verlust einer inzwischen mühsam aufgebauten Existenz führt, weshalb die Ausnahme nicht auf die Untersagung der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes angewendet werden soll (…so Tolzmann, BZRG 5. Aufl. 2014, § 52 Rn. 15;… Bücherl in BeckOK StPO, 32. Edition 2019, § 52 Rn. 8), trifft auf die Tagespflegeerlaubnis so nicht zu (vgl. zur beruflichen Einordnung der Tagespflegerlaubnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 - juris Rn. 24 ff.). - VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
Zahlung eines Mietzuschusses aus FAG-Mitteln für Kindertagespflege in anderen …
Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris;… Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15). - VG Düsseldorf, 25.06.2019 - 19 K 13976/16
Leistungen nach § 23 SGB VIII
Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris, der keine den Anforderungen des Art. 12 GG entsprechende Regelung finden konnte, die ein Anstellungsverhältnis der Kindertagespflegeperson im Hinblick auf das Betreiben einer Großtagespflegestelle ausschließt. - VG Düsseldorf, 25.06.2019 - 19 K 13975/16
Leistungen nach § 23 SGB VIII
Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris, der keine den Anforderungen des Art. 12 GG entsprechende Regelung finden konnte, die ein Anstellungsverhältnis der Kindertagespflegeperson im Hinblick auf das Betreiben einer Großtagespflegestelle ausschließt.