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VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 4 S 1124/17 (https://dejure.org/2016,70692)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung
- Landesrecht Baden-Württemberg
Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, § 44 BeamtStG, § ... 71 Nr 1 BG BW 2010, § 2 MuSchBV BW 2005, § 21 Abs 1 MuSchBV BW 2005, § 22 MuSchBV BW 2005, § 23 MuSchBV BW 2005, § 25 MuSchBV BW 2005, § 25a Abs 1 S 2 MuSchBV BW 2005, § 71 Nr 2 BG BW 2010, § 26 MuSchBV BW 2005, § 27 MuSchBV BW 2005, § 31 MuSchBV BW 2005, § 32 MuSchBV BW 2005, § 33 MuSchBV BW 2005, § 28 MuSchBV BW 2005
Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 16.03.2017 - 9 K 3987/15
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2018, 668 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2018 - 1 L 62/18
Ansparung von Erholungsurlaub zur Kinderbetreuung nach § 8 UrlVO LSA
Das Verwaltungsgericht hat, wie auch vom Kläger zugrunde gelegt, insoweit durchaus in Rechnung gestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA den Zusatzurlaub als weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse definiere und Teil 2 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt LSA - in dessen Überschrift die Begriffe Erholungsurlaub und Zusatzurlaub allerdings differenzierend nebeneinandergestellt werden - hinsichtlich der Inanspruchnahme, des Verfalls und der Abgeltung eine einheitliche Handhabung von Erholungs- und Zusatzurlaub vorsehe, was zur Folge habe, dass Zusatzurlaub weder vorrangig genommen noch gewährt werden könne und daher gemeinsam mit dem Erholungsurlaub im Sinne des § 3 Abs. 1 UrIVO LSA einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilde (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 19. Februar 2018 - 4 S 1124/17 -, juris Rn. 41 f.). - VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 9719/18
Eine finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub kann mangels Anspruchsgrundlage nicht …
Mit der in Nr. 2 enthaltenen Regelung, "ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können", wird klargestellt, dass eine Vergütung nur bei dem tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaub gewährt werden kann, hingegen nicht als Surrogat für verfallenen Urlaub (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2018 - 4 S 1124/17 -, juris Rn. 46 f.).