Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 5 S 2592/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße; Sondernutzung
- Landesrecht Baden-Württemberg
Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 13 Abs 1 S 1 StrG BW, § 16 Abs 1 S 1 StrG BW
Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße; Sondernutzung - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis - Eilantrag gegen Stadt Freiburg erfolglos
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Straßennutzung: Tarotkartenlegen ist keine Kunst
- datev.de (Kurzinformation)
Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße bedarf Sondernutzungserlaubnis - Tätigkeit kann nicht als Straßenkunst eingestuft werden
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 GG; §§ 7, 8 FStrG
Kartenlegen als straßenrechtliche Sondernutzung
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 08.10.2018 - 4 K 5260/18
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 5 S 2592/18
Papierfundstellen
- NJW 2019, 2876
- DÖV 2019, 709 JA 2020, 69
Wird zitiert von ...
- VG Freiburg, 09.10.2019 - 4 K 4965/18
Das Tarotkartenlegen ist keine "Straßenkunst" und deshalb eine straßenrechtliche …
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg mit Beschluss vom 22.05.2019 zurück (- 5 S 2592/18 -, juris) mit der Begründung, es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger eine künstlerische Tätigkeit ausüben wolle.Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.05.2019 ausgeführt (- 5 S 2592/18 -, juris Rn. 9 ff.):.
Mit dem Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 22.05.2019 - 5 S 2592/18 -, juris) ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Tarotkartenlegens auf die Herstellung einer Beziehung zum jeweiligen Kunden, abzielt, bei der die Beobachtung oder gar Teilnahme von Außenstehenden im Grundsatz störend ist.
festgesetzt (vgl. Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2019 - 5 S 2592/18 -, juris Rn. 19).