Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 533/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
(Normenkontrolle - Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer kommunalen Sondernutzungssatzung für eine Außenbewirtschaftung)
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8 Abs 1 S 4 FStrG, § 8 Abs 1 S 4 StrG BW, § 16 Abs 7 StrG BW, § 4 Abs 1 GemO BW, § 47 Abs 6 VwGO
Normenkontrolle - Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer kommunalen Sondernutzungssatzung für eine Außenbewirtschaftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Satzung; Sondernutzungserlaubnis; Außenbewirtschaftung; Sitzgelegenheiten; Gästetoilette
- rechtsportal.de
Abhängigkeit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit Sitzgelegenheiten vom Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette; Bestimmung in einer kommunalen Sondernutzungssatzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Außenbewirtschaftung nur mit kostenloser Gästetoilette zulässig? Sondernutzungssatzung darf das nicht vorschreiben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abhängigkeit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit Sitzgelegenheiten vom Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette; Bestimmung in einer kommunalen Sondernutzungssatzung
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 861
- VBlBW 2017, 510
- DÖV 2017, 687 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 5 S 1439/16
Verknüpfung der Möglichkeit der kostenlosen Nutzung einer Gästetoilette mit der …
Eine Bestimmung in einer kommunalen Sondernutzungssatzung, welche die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit Sitzgelegenheiten vom Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette abhängig macht, findet ihre Rechtsgrundlage weder in § 8 Abs. 1 S 4 FStrG, noch in § 16 Abs. 7 StrG noch in § 4 Abs. 1 GemO i. V. m. § 16 Abs. 2 S 1 StrG (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29.03.2017 - 5 S 533/17).Mit Beschluss vom 29. März 2017 (5 S 533/17) hat der Senat den von der Antragstellerin zusätzlich gestellten Antrag abgelehnt, die Vollziehung der Sondernutzungssatzung einstweilen auszusetzen.
Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (5 S 533/17) vom 29. März 2017 ausgeführt.