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   VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13   

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https://dejure.org/2014,8271
VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 (https://dejure.org/2014,8271)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 (https://dejure.org/2014,8271)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 2014 - DL 13 S 2383/13 (https://dejure.org/2014,8271)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung von Verwaltungsentscheidungen betreffend den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG BW; Erfüllung der Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 LDG BW vor ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 BBesG
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung von Verwaltungsentscheidungen betreffend den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG BW; Erfüllung der Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 LDG BW vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst kann Entlassung eines Beamten rechtfertigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst kann Entlassung eines Beamten rechtfertigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 64, 255
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

    Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).

    Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes.

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 - zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).

    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

    Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

  • BVerwG, 06.05.2003 - 1 D 26.02

    Fernmeldeobersekretärin; kinderreiche Familie; Alleinverdienerin; keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.).

    Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes.

  • BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).

    Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -).

    Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.2003 - 1 D 13.02

    Alkoholkranker Postbeamter; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -).

    Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.

    Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08

    Disziplinarecht: Aberkennung des Ruhegehalts wegen eines Zugriffsdelikts;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 - vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 - zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).

    Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 - zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08

    Entfernung eines Zollbeamten aus dem Dienst bei erheblich verminderter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
  • BVerwG, 02.09.1980 - 1 D 77.79

    Beamter auf Lebenszeit - Verdacht eines schweren Dienstvergehens -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13
    Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 - zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11

    Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß

  • BVerwG, 18.04.1990 - 1 D 70.89

    Kostentragungspflicht nach Rechtsmittelrücknahme im Disziplinarverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13

    Bindung im Disziplinarverfahren an tatsächliche Feststellungen in einem

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15

    Dienstvergehen durch Zugriff auf fremde Daten

    Zwar handelt es sich bei den hier betroffenen Dienstpflichten des Klägers um elementare, selbstverständliche und leicht einsehbare Dienstpflichten und hängt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris), jedoch ist hier nicht die Einsichtsfähigkeit des Klägers in diese Pflichten betroffen, sondern geht es um die Frage der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Dienstvergehens.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16

    Disziplinarrecht; Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen rechtskräftiger

    Mit Urteil vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 - hat der Disziplinarsenat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei, obwohl er dienstfähig gewesen sei.

    Aufgrund des Revisionsurteils sind damit lediglich die vom Senat zuvor in seinem Urteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) als bindend angesehenen bestandskräftigen Bescheide über den Verlust der Besoldung vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 mangels entsprechender Belehrung des Klägers von der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgenommen.

    Insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen im vorangegangenen Berufungsurteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) fest.

    Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen, wie der Senat bereits in seinem vorangegangenem Berufungsurteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) dargelegt hat, hier schwer.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15

    Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an tatsächliche Feststellungen im

    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht wie die Disziplinarbehörde von einer Bindung an das strafgerichtliche Urteil nach § 14 Abs. 1 S. 2 LDG nicht deshalb abgesehen hat, weil das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verwertung einer Videoaufzeichnung sowie von Mobilfunkdaten zustande gekommen wäre (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von Verfahrensfehlern bei an sich bindenden strafgerichtlichen Urteilen Senat, Urteil vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, ESVGH 64, 255).

    Maßgeblich sei, ob bei Erlass der Disziplinarverfügung die Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung vorgelegen hätten (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von im disziplinarbehördlichen Verfahren vorgelegten neuen Beweismitteln Senat, Urteil vom 01.04.2014, a.a.O.).

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausging oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteile vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, ESVGH 62, 63; vom 01.04.2014, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21

    Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; mündliche Verhandlung; Ohne mündliche

    Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.4.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris Rn. 51).
  • VGH Bayern, 15.11.2023 - 16a D 22.1183

    Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts eines Justizvollzugsbeamten

    Deshalb wird die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmen erreicht sein (VGH BW, U.v. 1.4.2014 - DL 13 S 2383/13 - juris Rn. 58).
  • VG München, 07.12.2021 - M 19L DK 21.1011

    Disziplinarklage: Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sowie Verstöße

    Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht, sodass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird (VGH BW, U.v. 1.4.2014 - DL 13 S 2383/13 - juris Rn. 58).
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