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   VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18   

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https://dejure.org/2019,9577
VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18 (https://dejure.org/2019,9577)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.2019 - 5 S 2102/18 (https://dejure.org/2019,9577)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 2019 - 5 S 2102/18 (https://dejure.org/2019,9577)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, § 80a Abs 1 Nr 2 VwGO
    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baugenehmigung; Errichtung; Baukörper; Nutzung; vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung; Gebrauchmachen von der Baugnehemigung durch Errichtung einer baulichen Anlage; Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung; Gebrauchmachen von der Baugnehemigung durch Errichtung einer baulichen Anlage; Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer baut bereits: Kein Eilrechtsschutz für den Nachbarn!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis eines Nachbarn im Eilverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verlust und Verwirkung des Nachbarabwehrrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Errichtung des Baukörpers bereits begonnen: Eilrechtsschutz des Nachbarn noch möglich? (IBR 2019, 358)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 459
  • BauR 2019, 1298
  • ZfBR 2019, 596
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2008 - 3 S 2773/07

    Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch fehlende Stellplätze - hier verneint

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Abgesehen davon ist § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht nachbarschützend (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn. 13).

    Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn.15, und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10).

    Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Sechsfamilienhaus und nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das im "Normalfall" ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 8 S 2720/04

    Kein baurechtlicher Nachbarschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen (vgl. für Fälle, in denen er sich allein gegen den Baukörper wendet: Senatsbeschlüsse vom 15.5.2018 - 5 S 2391/17 - n. v. und vom 1.8.2018 - 5 S 272/18 - VBlBW 2019, 36, juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris Rn. 5, vom 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - juris Rn. 1 und vom 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn. 2).

    Diese Aussage zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für die gerichtliche Entscheidung über den Suspensiveffekt gilt selbst dann (in diese Richtung bereits: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - juris Rn. 2 und 6 und vom 25.11.1996 - 3 S 2913/96 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 26.7.2010 - 2 CS 10.465, juris Rn. 2 und 4 und vom 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 f.; enger: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2010 - 2 M 142/10 - juris Rn. 5; ablehnend: SächsOVG, Beschluss vom 13.8.2012 - 1 B 242/12 - NVwZ-RR 2013, 14, juris Rn. 6), wenn man - was hier nicht zu entscheiden ist - in der Hauptsache davon ausginge, dass die Errichtung eines Gebäudes nicht von der Gebäudenutzung trennbar ist (dazu: Hager in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 49 Rn. 9 m. w. N.; für eine Trennbarkeit allerdings: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144, juris Rn. 20, und im Anschluss daran Urteil vom 13.4.2015 - 3 S 328/15 - VBlBW 2015, 426, juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 26.07.2010 - 2 CS 10.465

    Nachbarklage; Eilantrag; Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Diese Aussage zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für die gerichtliche Entscheidung über den Suspensiveffekt gilt selbst dann (in diese Richtung bereits: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - juris Rn. 2 und 6 und vom 25.11.1996 - 3 S 2913/96 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 26.7.2010 - 2 CS 10.465, juris Rn. 2 und 4 und vom 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 f.; enger: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2010 - 2 M 142/10 - juris Rn. 5; ablehnend: SächsOVG, Beschluss vom 13.8.2012 - 1 B 242/12 - NVwZ-RR 2013, 14, juris Rn. 6), wenn man - was hier nicht zu entscheiden ist - in der Hauptsache davon ausginge, dass die Errichtung eines Gebäudes nicht von der Gebäudenutzung trennbar ist (dazu: Hager in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 49 Rn. 9 m. w. N.; für eine Trennbarkeit allerdings: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144, juris Rn. 20, und im Anschluss daran Urteil vom 13.4.2015 - 3 S 328/15 - VBlBW 2015, 426, juris Rn. 11).

    Es ist nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris Rn. 4 und vom 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 3 S 1964/13

    Unzumutbare Lärmbelästigung durch Nutzung der notwendigen Stellplätze auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn.15, und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10).

    Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76, juris Rn. 30; Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 37 Rn. 98 ff.).

  • VGH Bayern, 08.04.2014 - 9 CS 13.2007

    Baurechtliche Nachbarklage; fehlendes Rechtsschutzinteresse des Nachbarn nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Diese Aussage zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für die gerichtliche Entscheidung über den Suspensiveffekt gilt selbst dann (in diese Richtung bereits: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - juris Rn. 2 und 6 und vom 25.11.1996 - 3 S 2913/96 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 26.7.2010 - 2 CS 10.465, juris Rn. 2 und 4 und vom 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 f.; enger: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2010 - 2 M 142/10 - juris Rn. 5; ablehnend: SächsOVG, Beschluss vom 13.8.2012 - 1 B 242/12 - NVwZ-RR 2013, 14, juris Rn. 6), wenn man - was hier nicht zu entscheiden ist - in der Hauptsache davon ausginge, dass die Errichtung eines Gebäudes nicht von der Gebäudenutzung trennbar ist (dazu: Hager in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 49 Rn. 9 m. w. N.; für eine Trennbarkeit allerdings: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144, juris Rn. 20, und im Anschluss daran Urteil vom 13.4.2015 - 3 S 328/15 - VBlBW 2015, 426, juris Rn. 11).

    Es ist nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris Rn. 4 und vom 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2016 - 2 M 49/16

    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von 5

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der sich aus § 12 Abs. 2 BauNVO ergebenden Wertung, wonach Nachbarn die von Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).

    Jedoch können die Umstände des Einzelfalles auch bezüglich solcher Stellplätze eine andere Beurteilung erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14

    Streitwert bei Baunachbarklage im "Normalfall" 10.000 EUR

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Sechsfamilienhaus und nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das im "Normalfall" ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 3 S 2660/15

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; hier: baurechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 1389/16

    Zur Frage der prägenden Wirkung einer beseitigten baulichen Anlage für die

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2000 - 8 S 445/00

    Isolierte Genehmigung der Errichtung eines Bauwerks

  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1996 - 3 S 2913/96

    Beschränkte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 3 S 1393/99

    Nachbarschutz gegen erhebliche Störungen

  • BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 195.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht,

  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 B 33.98

    Gewerberecht - Gaststätten - Gaststättenerlaubnis und Nachbarschutz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 2 M 142/10

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen nachträgliche Genehmigung eines Wintergarten

  • OVG Sachsen, 13.08.2012 - 1 B 242/12

    Möglichkeit der Annahme der Teilbarkeit einer Baugenehmigung gegen den

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12

    Abstandsflächenberechnung bei Gitternetzturm einer Mobilfunkanlage

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - 3 S 1400/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2015 - 3 S 328/15

    Genehmigung der Errichtung eines Baukörpers und getrennte Entscheidung über die

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - 3 S 149/17

    Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Wohngebiet - Störungen durch Garagen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18

    Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen;

  • VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23
    Mit Blick auf verkehrliche Auswirkungen eines Bauvorhabens gilt grundsätzlich, dass die sich hieraus möglicherweise ergebenden Probleme, also auch etwaige Gefahren aufgrund des fließenden (wie auch des ruhenden) Verkehrs, zuvörderst mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu bewältigen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 14), nicht jedoch mit der Aufhebung einer Baugenehmigung für ein straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich als neutral zu bewertendes Bauvorhaben.

    Die beiden, jeweils 8 Wohneinheiten umfassenden Gebäude entsprechen je für sich bereits einem größeren Mehrfamilienhaus, für das jeweils ein Streitwert von 15.000,00 EUR bereits angemessen erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 17).

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern sich - wie hier - zumindest auch gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17

    Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer

    Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 - 1 B 33.98 -, GewArch 1998, 254 f., juris Rn. 10).

    Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 14 und vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19

    Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft eines Antrags bei

    Schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist für die dort genannten Gebiete grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).

    Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn.15, und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10).

    Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76, juris Rn. 30; Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 37 Rn. 98 ff.).

    Denn die Antragsteller wenden sich nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung, sondern setzen sich auch gegen die Auswirkungen zur Wehr, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind und begehren einen vorläufigen Stopp der Errichtung des Baukörpers, mithin eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298, juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 15 CS 20.45

    Lärm eines Kindergartens grundsätzlich hinzunehmen

    Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris Rn. 16; B.v. 7.7.2008 - 15 CS 08.1303 - juris Rn. 9; B.v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris Rn. 2 f.; B.v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris Rn. 2; B.v. 12.8.2010 - 2 CS 10.20 - juris Rn. 2 f.; B.v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17; B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 18 f.; B.v. 8.12.2017 - 1 CS 17.2159 - juris Rn. 3; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.04.2018 - OVG 10 S 40.17 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris Rn. 5; B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 4; OVG S-A, B.v. 21.12.2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 16.5.2011 - 2 B 385/11 - juris Rn. 8; ebenso bei einem Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 15 CS 19.1845 - juris Rn. 14).

    Wendet sich ein Nachbar wie im vorliegenden Fall nach Errichtung der baulichen Anlage sowohl gegen Beeinträchtigungen, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher als auch von deren Nutzung ausgehen, ist zu differenzieren (vgl. BayVGH, 12.8.2010 a.a.O. Rn. 2 ff.; VGH BW, B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 4 ff.): Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsschutzbehelfs gegen die Baugenehmigung gerichtete Eilantrag ist nur zulässig, soweit es um die vorläufige Abwehr rein nutzungsbezogener Beeinträchtigungen geht.

    Es ist nicht ersichtlich, warum die Aberkennung des Rechtsschutzinteresses für einen Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung, soweit es um die vorläufige Abwehr rein errichtungsbezogener Beeinträchtigungen geht, nach vollendeter Errichtung der baulichen Anlage mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar sein soll, weil die Baugenehmigung insoweit ja bereits vollzogen wurde (VGH BW, B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 4).

    Geht es vorliegend im Rahmen der verbleibenden Begründetheitsprüfung um nutzungsbezogene Einwendungen, bei denen das zuzuerkennende Rechtsschutzinteresse der benachbarten Antragstellerin im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO darauf begrenzt ist, die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Nutzung der baulichen Anlagen bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 1 CS 17.2159 - juris Rn. 3; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 4; B.v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 6), sind diese maßgeblich am bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen, das im hier unbeplanten Innenbereich entweder über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ("einfügt") oder über § 34 Abs. 1 i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Anwendung findet.

  • VG Karlsruhe, 13.07.2023 - 2 K 712/23

    Nachbarrechtsbeeinträchtigung; Rücksichtslosigkeit der Bebauung

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris; Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 8 S 455/20

    Verzicht auf im Baulastenverzeichnis eingetragene Kfz-Stellplatzbaulasten

    Nachbarrechten VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, BauR 2009, 470 = juris Rn. 13, und vom 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 14).
  • VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe;

    Die Kammer hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und damit nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das "im Normalfall" ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 27.06.2019 - 5 S 967/19 -, n.v.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. nur Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 und Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

    Die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs haben sich darauf verständigt, bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung unabhängig von der Größe des Bauvorhabens grundsätzlich von einem Wert von 10.000 Euro auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.10.2019 - 5 S 1702/19 - n. v., und vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - demnächst in juris.; anders noch Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - auch gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp von dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 - juris Rn. 22; Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 - juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 5 S 395/22

    Zur nachbarrechtlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung; hier: Stellplätze

    Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 -juris Rn. 4 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
  • VG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 K 478/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für ein

  • VG Karlsruhe, 29.08.2023 - 2 K 2358/23

    Einstweiliger Rechtschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2024 - 2 B 994/23

    Ist § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG unionsrechtswidrig?

  • VG Karlsruhe, 27.04.2023 - 2 K 564/23

    Nachbarschützende Wirkung von Baulasten; vereinfachtes Genehmigungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - 2 B 1393/23

    Baugenehmigung Kindergarten in Kombination mit Wohnnutzung

  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 15 CS 21.2913

    Kein Eilrechtsschutz für Nachbarklage gegen Baugenehmigung mangels

  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

  • VG Darmstadt, 30.04.2020 - 7 L 495/20

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Hotels innerhalb des angemessenen

  • VG Karlsruhe, 29.08.2023 - 2 K 2359/23

    Einstweiliger Rechtschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung

  • VG Karlsruhe, 28.04.2023 - 2 K 1313/22

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine grenzständige Bebauung;

  • VG Karlsruhe, 29.08.2023 - 2 K 2030/23

    Einstweiliger Rechtschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 15 CS 19.1845

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Nachbarn im Eilverfahren bei weitestgehender

  • VG Karlsruhe, 06.03.2020 - 12 K 5237/19

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Verbrauchermarktes unter

  • VGH Bayern, 20.10.2021 - 1 CS 21.2195

    Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO auf errichtungsbezogene Einwendungen einer

  • VG Minden, 05.09.2023 - 1 L 776/23

    Abänderung Beginn der aufschiebenden Wirkung Einrichtung, betriebliche oder

  • VG Regensburg, 30.03.2021 - RN 6 S 20.3083

    Erfolgloser Antrag nach § 80a VwGO bzw. § 123 VwGO bzgl. Nachbarschutz gegen

  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 15 CS 19.1845

    Antrag des beigeladenen Bauherrn auf Abänderung eines Eilbeschlusses; fehlendes

  • VG Stuttgart, 05.08.2022 - 2 K 3005/22

    Baunachbarstreitigkeit: Antragsbefugnis eines Mieters

  • VG Regensburg, 23.12.2020 - RN 6 S 20.3059

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus

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