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   VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21   

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https://dejure.org/2022,8523
VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21 (https://dejure.org/2022,8523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.2022 - 2 S 3636/21 (https://dejure.org/2022,8523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 2022 - 2 S 3636/21 (https://dejure.org/2022,8523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 2032 BGB
    Heranziehung von Miterben zur Zweitwohnungssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; BGB § 2032
    Heranziehung von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zu einer Zweitwohnungssteuer; Innehaben einer zum Nachlass gehörenden Wohnung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer bei Erbengemeinschaft

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Steuer für Erben - Fiskus wertete Immobilie aus Nachlass als Zweitwohnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflicht zur Zweitwohnungssteuer für Mitglieder einer Erbengemeinschaft wegen zum Nachlass gehörende Wohnung - Einigung der Erbengemeinschaft über Nutzung der Wohnung für persönlichen Lebensbedarf nicht erforderlich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Immobilie im Nachlass - Zweitwohnungssteuer bei Erbengemeinschaft möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 514
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15

    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Für das Innehaben einer Wohnung und die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer genügt nach der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 19 ff., Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 15) eine gemeinschaftliche (tatsächliche) Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis.

    Damit können auch Miteigentümer eine Wohnung innehaben, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 19 ff.).

    Soweit die Klägerin in ihrer Antragsschrift auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall einer ausschließlichen Übertragung des Verfügungsrechts auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 31), führt dies bereits deshalb nicht weiter, weil es sich bei der ungeteilten Erbengemeinschaft anders als bei der BGB-Gesellschaft nicht um eine (teil-)rechtsfähige Gesellschaft handelt, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

    Denn die Klägerin konnte auch nach der unentgeltlichen Überlassung des Hauses an ihre Tante gemeinschaftlich mit den anderen Miterben bzw. mit Stimmenmehrheit über die Benutzung des Hauses entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Denn neben der tatsächlichen Selbstnutzung lässt gerade der Leerstand einer Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Inhabers schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13).

    Die Gemeinde darf deshalb an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und offen gehaltener Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13).

    So hat sie den behaupteten langjährigen Leerstand des nach wie vor möblierten Hauses nicht durch ausreichende Nachweise - etwa bezüglich eines durchgängig sehr geringen Strom- und Wasserverbrauchs - belegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 2 S 2436/21

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Infragestellung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann begründet sein, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht, ohne dass zugleich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezeigt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14, Beschluss vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4 mwN).

    Stützt der Rechtmittelführer seinen Vortrag im Zulassungsverfahren auf neue Tatsachen oder Beweismittel, muss er diesen substantiieren und glaubhaft machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1997 - 8 S 1040/97

    Zulassung der Berufung: zum Darlegungserfordernis hinsichtlich des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299).

    Soweit die Klägerin in der Antragsschrift schließlich pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Klageschrift vom 20.01.2021 und der Replik vom 30.03.2021 verweist, ohne sich mit den auf dieses Vorbringen bezogenen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1993 - 1 B 179.93 - juris Rn. 3 zu § 133 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2001 - 8 S 2385/01 - juris Rn. 3; Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 80).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2001 - 8 S 2385/01

    Durch Wiederholung der Klagebegründung kein Zulassungsgrund dargelegt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Soweit die Klägerin in der Antragsschrift schließlich pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Klageschrift vom 20.01.2021 und der Replik vom 30.03.2021 verweist, ohne sich mit den auf dieses Vorbringen bezogenen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1993 - 1 B 179.93 - juris Rn. 3 zu § 133 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2001 - 8 S 2385/01 - juris Rn. 3; Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 80).
  • BVerwG, 19.11.1993 - 1 B 179.93
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Soweit die Klägerin in der Antragsschrift schließlich pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Klageschrift vom 20.01.2021 und der Replik vom 30.03.2021 verweist, ohne sich mit den auf dieses Vorbringen bezogenen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1993 - 1 B 179.93 - juris Rn. 3 zu § 133 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2001 - 8 S 2385/01 - juris Rn. 3; Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 80).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 8 S 3027/18

    Ernstliche Zweifel bei ernstlich zweifelhafter Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann begründet sein, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht, ohne dass zugleich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezeigt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14, Beschluss vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4 mwN).
  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Es genügt, dass sich der Inhaber eine zeitweilige Eigennutzung während des Besteuerungszeitraums rechtlich offenhält und die Zweitwohnung damit hierfür vorhält (vgl. BVerwG, Urteil 27.10.2004 - 10 C 2.04 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458).
  • VG München, 19.02.2009 - M 10 K 08.4425

    Nutzung einer Zweitwohnung durch Angehörige; Gesamtschuldnerauswahl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21
    Nichts anderes gilt für Mitglieder einer Erbengemeinschaft (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 19.09.2017 - 2 B 43/17 - juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 19.02.2009 - M 10 K 08.4425 - juris Rn. 27).
  • VG Schleswig, 19.09.2017 - 2 B 43/17

    Zweitwohnungssteuer; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14

    Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss;

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2022 - 3 R 689/21

    Zweitwohnungssteuer; Streitwertbemessung

    Dies trifft im Grundsatz - vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls - auch auf die Zweitwohnungssteuer zu (VGH München, Urteil vom 12. November 2014 - 4 BV 13.1239 -, juris Rn. 41), jedenfalls dann, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nicht auch rückwirkend etwa bis zur Grenze der vierjährigen Festsetzungsverjährung für mehrere Veranlagungsjahre und damit für einen jedenfalls auch abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit (so vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG etwa VGH München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 4 C 10.1831 -, juris Rn. 2; wohl ebenso nach aktueller Rechtlage etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 1. April 2022 - 2 S 3636/21 -, juris Rn. 33; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 4 CS 21.1433 -, juris Rn. 20), sondern - wie hier - die Zweitwohnungssteuer nur für ein Veranlagungsjahr festgesetzt hat.
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