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   VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02   

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VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02 (https://dejure.org/2003,3280)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 9 S 1504/02 (https://dejure.org/2003,3280)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 2003 - 9 S 1504/02 (https://dejure.org/2003,3280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Finanzausgleich - Ausgleichsstock- Mittelverteilung - Verwaltungsvorschrift - zumutbare Eigenanstrengungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanspruch auf eine Bedarfszuweisung in bestimmter Höhe; Pflichtgemäßes Ermessen der Verteilungsbehörden über die Verteilung der vorhandenen Mittel nach Maßgabe des Bedarfs unter strenger Beachtung des Gleichheitssatzes; Veräußerung von Gemeindevermögen; Grundsätze ...

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 2; ; GG Art. 106 Abs. 7; ; LVerf Art. 73 Abs. 3; ; FAG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ; FAG § 13 Abs. 2; ; FAG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht - Finanzausgleich, kommunaler, Ausgleichsstock, Bedarfszuweisung, Schlüsselzuweisung, Zweckzuweisung, Investitionshilfe, Subvention, Verwaltungsvorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist Berufungen dreier Gemeinden zuück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 59 (Ls.)
  • DVBl 2004, 451 (Ls.)
  • DÖV 2003, 953
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01

    Vergabe von Mitteln des Ausgleichstocks; Anrechnung von kommunalem Aktienbesitz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2002 - 9 K 2081/01 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.04.2002 - 9 K 2081/01 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05./25.07.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Erweiterung und Sanierung des Schulgebäudes des Schulzweckverbandes "Platte" eine Investitionshilfe in Höhe von 381.000 DM (194.802 Euro) nach Maßgabe des Ausgleichsstocks 2001 zu gewähren, hilfsweise über ihren diesbezüglichen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1574/02

    Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Zusammen mit der Gemeinde Wurmberg - der Klägerin im Parallelverfahren 9 S 1574/02 - bildet sie den Schulzweckverband Platte, der Träger einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ist.

    Darüber hinaus hat er die Verwaltungs- und Gerichtsakten zweier Parallelsachen (- 9 S 1574/02 - Gemeinde Wurmberg - und - 9 S 2184/02 - Gemeinde Wörnersberg -) beigezogen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Nicht berührt wird demgegenüber das Dispositionsermessen der antragstellenden Gemeinde bezüglich der Übernahme und der Definition ihrer freiwilligen Aufgaben (sog. Aufgabenzugriffsrecht; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 ) oder bezüglich der Art und Weise der Erfüllung ihrer - freiwilligen oder pflichtigen - Selbstverwaltungsaufgaben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.1988 - 7 A 28/88
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Eine ohne solche Verwaltungsvorschriften oder unter Abweichung von ihnen erfolgte Gewährung von Bedarfszuweisungen ist mit dieser gesetzlichen Regelung unvereinbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 06.12.1988 - 7 A 28/88 -, AS 22, 333 ).
  • VG Trier, 14.09.1998 - 1 K 1779/97

    Gewährung einer Bedarfszuweisung zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Hier kommt es deshalb auf die Leistungskraft oder die Haushaltslage der Gemeinde insgesamt an (vgl. ebenso für Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 03.04.2001 - 7 A 10993/00 -, juris; VG Trier, Urt. vom 14.09.1998 - 1 K 1779/97.TR -, DVP 1999, 87).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1985 - 10 S 66/84

    Zuschuß für Straßenbaumaßnahme nach dem FinAusglG BW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Der subjektive Anspruch der antragstellenden Gemeinden und Landkreise richtet sich nur - aber immerhin - auf fehlerfreie Ausübung dieses Verteilungsermessens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 19.11.1985 - 10 S 66/84 -, VBlBW 1986, 218).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 2184/02

    Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Darüber hinaus hat er die Verwaltungs- und Gerichtsakten zweier Parallelsachen (- 9 S 1574/02 - Gemeinde Wurmberg - und - 9 S 2184/02 - Gemeinde Wörnersberg -) beigezogen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2001 - 7 A 10993/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
    Hier kommt es deshalb auf die Leistungskraft oder die Haushaltslage der Gemeinde insgesamt an (vgl. ebenso für Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 03.04.2001 - 7 A 10993/00 -, juris; VG Trier, Urt. vom 14.09.1998 - 1 K 1779/97.TR -, DVP 1999, 87).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    Das Innenministerium und das Finanz- (und Wirtschafts-) Ministerium haben von dieser Ermächtigung mit ihrer Verwaltungsvorschrift über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks (VwV-Ausgleichstock) vom 20.11.2009 (GABI. 2009, S. 306) Gebrauch gemacht, die im hier maßgeblichen Zeitraum in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2012 (GABI. 2013, S. 2) galt (vgl. Senatsurteil vom 01.07.2003 - 9 S 1504/02 -, DÖV 2003, 953).

    Das gilt gleichermaßen für Schlüssel- wie für Bedarfszuweisungen (vgl. Senatsurteil vom 01.07.2003, a.a.O.).

    Der subjektive Anspruch der antragstellenden Gemeinden richtet sich nur - aber immerhin - auf fehlerfreie Ausübung dieses Verteilungsermessens (vgl. Senatsurteil vom 01.07.2003, a.a.O., unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1985 - 10 S 66/84 -, VBlBW 1986, 218).

    Der Senat hält daran fest, dass eine Gewährung von Bedarfszuweisungen unter Abweichung von der VwV-Ausgleichstock mit der gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichsgesetzes grundsätzlich unvereinbar ist (vgl. Senatsurteil vom 01.07.2003, a.a.O.).

    Die Überprüfung hat sich deshalb in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist (so zur VwV-Ausgleichstock bereits Senatsurteil vom 01.07.2003, a.a.O.; zu Zuschüssen nach § 27 FAG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1985 - 10 S 66/84 -, VBlBW 1986, 218; ferner BVerwG, Urteile vom 11.05.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379, vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2008 - 13 A 2091/07 -, NWVBl 2009, 320; Thür.

    Hier kommt es deshalb auf die Leistungskraft oder die Haushaltslage der Gemeinde insgesamt an (vgl. Senatsurteil vom 01.07.2003, a.a.O.).

  • VG Gera, 15.04.2014 - 5 K 41/10

    Öffentliche Finanzhilfe: Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Bedarfszuweisungen

    Das ist derjenige Anteil am Landesanteil an der Einkommen-, der Körperschaft-, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage, den § 2 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 10 - ThürFAG -) den Kommunen (Gemeinden, Gemeindeverbänden) insgesamt zuerkennt, wozu der Beklagte vor allem gemäß Art. 106 Abs. 7 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet ist (vgl. zur gleichgelagerten Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2003 - 9 S 1504/02 - DÖV 2003, 953-955, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Vergleichbares gilt generell für die Vergabe von Bedarfszuweisungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2003, a.a.O., Rn. 16) und speziell für die im Streit stehende Gewährung von Bedarfszuweisungen, um die im Rahmen des ZuInvG bereitgestellten Fördermittel in Anspruch nehmen zu können.

    Der Landesausgleichsstock und die aus ihm gespeisten Bedarfszuweisungen stellen ein subsidiäres Finanzierungsinstrument dar, das nur bei Vorliegen einer "außergewöhnlichen Lage" oder von "besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen" im Einzelfall zum Einsatz kommt (§ 27 Abs. 2 ThürFAG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2003, a.a.O., Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1574/02
    Zusammen mit der Gemeinde Wiernsheim - der Klägerin im Parallelverfahren 9 S 1504/02 - bildet sie den Schulzweckverband Platte, der Träger einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ist.

    Darüber hinaus hat er die Verwaltungs- und Gerichtsakten zweier Parallelsachen (- 9 S 1504/02 - Gemeinde Wiernsheim - und - 9 S 2184/02 - Gemeinde Wörnersberg -) beigezogen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • VG München, 11.03.2010 - M 10 K 09.853

    Zuwendungsschlussbescheid; Versagung der Zuwendung bei schwerem Verstoß gegen

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Verteilungsermessens des Beklagten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 1.7.2003, Az.: 9 S 1504/02, juris-Dok. Rn. 16).
  • VG Gera, 10.05.2017 - 2 K 1181/15

    Bedarfszuweisungen an verschuldete Gemeinden nach dem Thüringer

    Jedoch hat die Gemeinde einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, der sich insbesondere auf eine fehlerfreie Ausübung des Verteilungsermessens richtet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2003 - 9 S 1504/02 -, zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 10993/00 -, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 2184/02
    Darüber hinaus hat er die Verwaltungs- und Gerichtsakten zweier Parallelsachen (- 9 S 1504/02 - Gemeinde Wiernsheim - und - 9 S 1574/02 - Gemeinde Wurmberg -) beigezogen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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