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   VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22   

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https://dejure.org/2023,2423
VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22 (https://dejure.org/2023,2423)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 (https://dejure.org/2023,2423)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Januar 2023 - 12 S 1841/22 (https://dejure.org/2023,2423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 AufenthG 2004, § 53 AufenthG 2004, § 59 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 3 EGRL 115/2008
    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das BAMF ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 iVm Art 3 MRK festgestellt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inlandsbezogene Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen aus generalpräventiven Gründen trotz festgestelltem Abschiebungsverbot; Ausschluss der Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit; Absoluter Charakter des ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (151)

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11) als auch für die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21).

    In die Abwägung der widerstreitenden Interessen sind allerdings nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind (im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 26, 34, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.).

    Die neuerliche Begehung einer Straftat oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht, führt dazu, dass auch von einem möglichen Verbrauch erfasste frühere Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 45).

    Soweit der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 (2 BvR 1943/16, juris Rn. 24) unverändert dafür spricht, dass bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht kommt (dies annehmend etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 - 6 Bf 70/20.Z -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2019 - 18 A 1127/16 -, juris Rn. 10; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 22; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 27. ; ders., Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht im Jahre 2022, ZAR 2023, 25, 38; a.A. Albert, ZAR 2022, 127 6 Bf 70/20.Z - entsprochen wurde>), auch wenn spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dies als Grund für eine Abweichung von der indiziellen Bedeutung der Strafaussetzung nicht mehr ausdrücklich aufgreifen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 16 ff., vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 22 ff., und vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff.), kommt es hierauf nicht an.

    Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. ) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt.

    Auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung hat es keinen Einfluss, dass - wie aus nachfolgend B) ersichtlich - die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 40).

    Die Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde; selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit seiner Erstentscheidung verstrichen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 15, jew. m.w.N.).

    Die im vorliegenden Fall verfügte Abschiebungsandrohung, die ihrerseits die Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2008/115/EG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, 45 und 56, m.w.N., und EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18, 21; Senatsbeschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 44; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 334 ), verstößt gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG und ist daher rechtswidrig.

    Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; siehe auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 34 f. ), insbesondere ist die gegen sie erlassene Abschiebungsandrohung an ihren Vorgaben zu messen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 75 ff.; siehe allg. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 22 ff., und BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Umgang mit dem Urteil vom 03.06.2021 bei der inlandsbezogenen Ausweisung offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris 41 f.; Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2022 Anm. 1 unter E. zur EuGH-Vorlage des BVerwG vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris).

    Die mit der Richtlinie 2008/115/EU geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, da diese Richtlinie nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren; folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 84, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 39 ff., vom 08.05.2018 - C-82/16, K. A. u.a. -, juris Rn. 44 f., und vom 05.06.2014 -C-146/14 PPU, Mahdi -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden sind, liegt auch kein punktuelles Opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG hinsichtlich der generellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots vor (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54, und Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 6 sowie oben unter B II. 1.).

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).

    b) Über die Dauer der Titelerteilungssperre ist jedoch entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, weshalb bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit - hier der Entscheidung des Senats - die Ausländerbehörde während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle ihrer Entscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen trifft (vgl. allg. - auch zu den Anforderungen an Form und Handhabung der Nachbesserung gem. § 114 Satz 2 VwGO - BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris.

    Erfolgt die Ausweisung - wegen der Notwendigkeit der Einhaltung des Refoulement-Verbots - inlandsbezogen, ist für die Einordnung von persönlichen Belangen als schützenswert nicht allein maßgebend, ob sie dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, was für den Regelfall der rückkehrbezogenen Aufenthaltsbeendigung gilt (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 57, und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 14 ff.).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Zur Begründung hat sich das Regierungspräsidium auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (C-546/19) berufen.

    Außerdem vertieft er sein Vorbringen, weshalb die Abschiebungsandrohung auch im Fall einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung aufgrund eines temporären Rückkehrhindernisses wegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (C-546/19) unionsrechtlich geboten sei und die verfügte Abschiebungsandrohung mit gleichzeitiger Aussetzung der Abschiebung zur Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung unzweifelhaft in Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG stehe.

    Aus der Begründung des Bescheids wird jedoch deutlich, dass diese Regelung ausschließlich in Anknüpfung an das Urteil des Gerichtshofs vom 03.06.2021 (C-546/19) erfolgt ist (vgl. näher die entsprechende Begründung im Bescheid vom 02.03.2022, S. 6 ff.).

    Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; siehe auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 34 f. ), insbesondere ist die gegen sie erlassene Abschiebungsandrohung an ihren Vorgaben zu messen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 75 ff.; siehe allg. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 22 ff., und BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24).

    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    Bestand ein entsprechender Sachverhalt bereits vorher, steht dies schon dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210, 1211 NVwZ 2021, 1207>).

    cc) Soweit der Gerichtshof (4. Kammer) im Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris Rn. 55 - 59) entschieden hat, dass bei einem ausgewiesenen, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK es nicht rechtfertige, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben, ist dieses Urteil, das sich im Übrigen zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG nicht näher verhält, nicht mit der bisherigen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (siehe etwa EuGH, Urteile vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 58 ff., und vom 11.12.2014 - C-249/13, Boudjlida -, juris Rn. 48 f.) in Einklang zu bringen (vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 6 Rn. 32a; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 51 ; Dörig, EuGH zeigt Alternativen zur inlandsbezogenen Ausweisung auf, ZAR 2022, 244, 246; Pfersich, ZAR 2021, 254 ; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210 ff. NVwZ 2021, 1207>; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland 2021, S. 119 f.; Hoppe in: GK- AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 120 ff. ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 37).

    Soweit die Große Kammer in ihrem Urteil vom 22.11.2022 der Auffassung des 4. Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache C-546/19 nicht ausdrücklich entgegentritt, stellt dies die Klärung nicht in Frage.

    Hinzu kommt, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 09.06.2022 (C-69/21, X, juris), welche vorbereitende, für den Gerichtshof unverbindliche Gutachten zum Zweck der Unterstützung des Gerichtshofs bei der Entscheidungsfindung sind (Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 252 AEUV Rn. 4), unter Randnummer 88 auf das Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19) und die darin geäußerte Auffassung hingewiesen worden ist, dass bei der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihre Vollstreckung aufzuschieben sei.

    Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist.

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).

    Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG normierte Sperrwirkung ist eine rein nationale Regelung, die nicht von der auf Art. 63 Nr. 3 lit. b) EGV (vergleichbar jetzt Art. 79 Abs. 2 lit. c) AEUV) gestützten Richtlinie 2008/115/EG betroffen ist; sie bezieht sich vielmehr auf die materielle Regelung des Aufenthalts im Sinne von nunmehr Art. 79 Abs. 2 lit. a) AEUV, für die es insoweit keine vorrangige unionsrechtliche Bestimmung gibt (vgl. allg. Thym in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 79 AEUV Rn. 9 ; Rossi in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 79 AEUV Rn. 11 ff.; siehe im Übrigen sogar EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 87 i.V.m. 25, aus denen sich schließen lässt, dass die Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung des ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen als berechtigtes Anliegen des Mitgliedstaats angesehen wird).

    Allerdings erschließt sich aus der Begründung des Bescheids vom 02.03.2022, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot - in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung gemäß Urteil des Gerichtshofs vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris) - mit dem Ziel verfügt worden ist, gegen den inlandsbezogen ausgewiesenen Kläger "den Annex des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Titelerteilungssperre," herbeizuführen.

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 (C-69/21, , juris Rn. 53 ff.) ist dies unionsrechtlich im Sinne eines acte-clair geklärt.

    Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 22.11.2022 (C-69/21, X) hat der Senat mit Beschluss vom 23.11.2022 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet.

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 (C-69/21, X, juris Rn. 53 ff.) ist dies unionsrechtlich geklärt (II.).

    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    Die durch Art. 4 GRCh garantierten Rechte haben - da sie den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten entsprechen - gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in Art. 3 EMRK verliehen wird (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 57 - 60).

    5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 55, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40).

    Denn durch das Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 (C-69/21 -, juris Rn. 53 ff.) ist im Sinne eines acte-clair entschieden, dass Art. 5 Richtlinie 2008/115 dem entgegen steht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.

    Hinzu kommt, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 09.06.2022 (C-69/21, X, juris), welche vorbereitende, für den Gerichtshof unverbindliche Gutachten zum Zweck der Unterstützung des Gerichtshofs bei der Entscheidungsfindung sind (Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 252 AEUV Rn. 4), unter Randnummer 88 auf das Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19) und die darin geäußerte Auffassung hingewiesen worden ist, dass bei der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihre Vollstreckung aufzuschieben sei.

    Im Unterschied zu anderen Überlegungen des Generalanwalts, denen sich die Große Kammer zustimmend angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 43, 94, 99), hat der Gerichtshof die Ausführungen unter Randnummer 88 gerade nicht übernommen.

    Die mit der Richtlinie 2008/115/EU geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, da diese Richtlinie nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren; folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 84, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 39 ff., vom 08.05.2018 - C-82/16, K. A. u.a. -, juris Rn. 44 f., und vom 05.06.2014 -C-146/14 PPU, Mahdi -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Sofern keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, folgt hieraus jedoch kein Zwang zur Legalisierung, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 86, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 43 f.; Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp.

    Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist.

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat, darf nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 ff.).

    Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11) als auch für die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21).

    Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17 ff.; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2 unter C.).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge werde diese Auslegung des Wortlauts binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlange, dass das "persönliche Verhalten des Betroffenen" eine schwerwiegende Gefahr darstelle, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt; auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG, ergebe sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen wolle (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17, und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (vgl. hierzu und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 18 f.).

    cc) Bei einer Straftat in Gestalt des - und sei es auch nur versuchten - Mordes besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten gegen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 22).

    d) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen keine besonderen Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 - OVG 2 B 2/20 -, juris Rn. 29).

    Die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten, wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Ausländer aufgrund des zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bis auf Weiteres nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 23; VG Freiburg, Urteile vom 13.09.2022 - 10 K 1443/20 -, juris Rn. 71 ff., und vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 102 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 6, m.w.N. ).

    Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. ) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt.

    Es ist einzustellen, dass dem Kläger, der sich - wie das Körperverletzungsdelikt vom 15.10.2014 verdeutlicht - auch in der Vergangenheit nicht immer rechtstreu im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG verhalten hat, auf unabsehbare Zeit aufgrund des nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellten nationalen Abschiebungsverbots keine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung droht (vgl. BVerwG, Urteile 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58), weshalb seine Bleibeinteressen gemindert sind.

    Im Übrigen ist der Kläger bei einem künftigen Wegfall des in Bezug auf den Iran festgestellten Abschiebungsverbots nicht gehindert, seine dann anders zu gewichtenden Bleibeinteressen im Rahmen eines Verfahrens nach § 11 Abs. 4 AufenthG geltend zu machen (siehe nachfolgend C), soweit der Wegfall nicht als wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG zu werten wäre (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28).

    Auch die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (unter C) hat keine Folgen für die Ausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 10).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 55, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40).

    Dies ist durch den Gerichtshof schon mit Urteil der 5. Kammer vom 24.02.2021 (C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, 42 vgl. auch Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp.

    cc) Soweit der Gerichtshof (4. Kammer) im Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris Rn. 55 - 59) entschieden hat, dass bei einem ausgewiesenen, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK es nicht rechtfertige, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben, ist dieses Urteil, das sich im Übrigen zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG nicht näher verhält, nicht mit der bisherigen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (siehe etwa EuGH, Urteile vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 58 ff., und vom 11.12.2014 - C-249/13, Boudjlida -, juris Rn. 48 f.) in Einklang zu bringen (vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 6 Rn. 32a; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 51 ; Dörig, EuGH zeigt Alternativen zur inlandsbezogenen Ausweisung auf, ZAR 2022, 244, 246; Pfersich, ZAR 2021, 254 ; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210 ff. NVwZ 2021, 1207>; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland 2021, S. 119 f.; Hoppe in: GK- AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 120 ff. ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 37).

    Die Große Kammer hat damit die Ausführungen des Gerichthofs im Urteil vom 24.02.2021 (C-673/19, M, A und T -, juris) bestätigt.

    Dass von dieser Entscheidung "abgerückt" wird, ergibt sich schon daraus, dass die Große Kammer allein auf das Urteil vom 21.04.2021 in der Rechtssache C-673/19 Bezug nimmt.

    Die mit der Richtlinie 2008/115/EU geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, da diese Richtlinie nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren; folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 84, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 39 ff., vom 08.05.2018 - C-82/16, K. A. u.a. -, juris Rn. 44 f., und vom 05.06.2014 -C-146/14 PPU, Mahdi -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Sofern keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, folgt hieraus jedoch kein Zwang zur Legalisierung, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 86, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 43 f.; Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp.

    Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist.

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).

    In die Abwägung der widerstreitenden Interessen sind allerdings nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind (im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 26, 34, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.).

    Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39).

    Es ist einzustellen, dass dem Kläger, der sich - wie das Körperverletzungsdelikt vom 15.10.2014 verdeutlicht - auch in der Vergangenheit nicht immer rechtstreu im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG verhalten hat, auf unabsehbare Zeit aufgrund des nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellten nationalen Abschiebungsverbots keine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung droht (vgl. BVerwG, Urteile 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58), weshalb seine Bleibeinteressen gemindert sind.

    aa) Dem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK kommt absoluter Charakter zu; es kann - anders als das Refoulement-Verbot nach Art. 33 Abs. 1 GFK - auch nicht unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GFK durchbrochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu -, juris Rn. 85 - 87; EGMR, Urteil vom 17.12.1996 - Nr. 71/1995/577/663, Ahmed/Österreich -, NVwZ 1997, 1100 Rn. 39 - 41).

    a) Zwar entspricht es auch unter der Richtlinie 2008/115/EG, die nach ihrem Art. 20 Abs. 1 seit dem 24.12.2010 (unmittelbar) gilt, und den danach vorliegenden verschiedenen Gesetzesfassungen von § 11 AufenthG (ausgehend vom Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 <BGBl. I S. 2258> bis zur derzeit anzuwendenden Fassung in Gestalt des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 <BGBl. I S. 1294>) der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass infolge einer Ausweisung, die wegen eines durch das Bundesamt zuerkannten internationalen Schutzes bzw. eines Abschiebungsverbots (u.a. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) nur inlandsbezogen erfolgen darf, ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG vorzusehen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, 34, vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 f., und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3; siehe auch Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 137 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022 - 2 LA 394/21 -, juris Rn.23 i.V.m. Rn. 29 ff.).

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben insbesondere aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 66, und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15, und vom Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 46, und Beschluss vom 04.07.2022 - 12 S 933/21 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2022 - 19 ZB 22.1969 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 -, juris Rn. 23).

    b) Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 49; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 24, m.w.N. ).

    Bei der hier vorliegenden inlandsbezogenen Ausweisung gibt es zudem Bleibeinteressen im engeren Wortsinn für die Abwägung nicht, sondern nur das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung zu vermeiden (Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 46; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2018 - 7 A 11529/17 -, juris Rn. 64).

    Bestand ein entsprechender Sachverhalt bereits vorher, steht dies schon dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210, 1211 NVwZ 2021, 1207>).

    a) Zwar entspricht es auch unter der Richtlinie 2008/115/EG, die nach ihrem Art. 20 Abs. 1 seit dem 24.12.2010 (unmittelbar) gilt, und den danach vorliegenden verschiedenen Gesetzesfassungen von § 11 AufenthG (ausgehend vom Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 <BGBl. I S. 2258> bis zur derzeit anzuwendenden Fassung in Gestalt des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 <BGBl. I S. 1294>) der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass infolge einer Ausweisung, die wegen eines durch das Bundesamt zuerkannten internationalen Schutzes bzw. eines Abschiebungsverbots (u.a. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) nur inlandsbezogen erfolgen darf, ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG vorzusehen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, 34, vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 f., und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3; siehe auch Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 137 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022 - 2 LA 394/21 -, juris Rn.23 i.V.m. Rn. 29 ff.).

    b) Zwar legt die Wortwahl in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG "infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots" den Schluss nahe, dass das Verbot der Titelerteilung erst als Folge des zu verfügenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eintritt und es daher keine Titelerteilungssperre ohne ein - zumindest wirksames - Einreise- und Aufenthaltsverbot gibt (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris 141; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 25; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 11 Rn. 14 ).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - U 222/20
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - geändert, soweit Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 12. Dezember 2019 (Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet) aufgehoben worden ist.

    Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - zurückgewiesen.

    Die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - wird insoweit geändert.

    Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 09.03.2022 - 10 K 222/20 - die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2019 in Gestalt der Ergänzung vom 02.03.2022 aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.03.2022 - 10 K 222/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Neben dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG, der dazu verpflichtet, alle dort genannten Gründe in allen Stadien des Verfahrens zu prüfen und nicht etwa erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 44, 51), verdeutlicht auch die Intention der Richtlinie, dass ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.

    Die Richtlinie 2008/115/EG und das an eine Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot bezwecken, die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen (vgl. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 79, und vom 17.09.2020 - C-806/18, JZ -, juris Rn. 32; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 51 ff.).

    Ist eine Rückkehrentscheidung erlassen und kommt der Betroffene seiner Rückkehrverpflichtung nicht bzw. nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist nach, so verpflichtet die Richtlinie zu einer Abschiebung innerhalb kürzester Zeit (vgl. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 79 f., und vom 23.04.2015 - C-38/14, Zaizoune -, juris Rn. 34).

    cc) Soweit der Gerichtshof (4. Kammer) im Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris Rn. 55 - 59) entschieden hat, dass bei einem ausgewiesenen, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK es nicht rechtfertige, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben, ist dieses Urteil, das sich im Übrigen zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG nicht näher verhält, nicht mit der bisherigen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (siehe etwa EuGH, Urteile vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 58 ff., und vom 11.12.2014 - C-249/13, Boudjlida -, juris Rn. 48 f.) in Einklang zu bringen (vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 6 Rn. 32a; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 51 ; Dörig, EuGH zeigt Alternativen zur inlandsbezogenen Ausweisung auf, ZAR 2022, 244, 246; Pfersich, ZAR 2021, 254 ; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210 ff. NVwZ 2021, 1207>; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland 2021, S. 119 f.; Hoppe in: GK- AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 120 ff. ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    Die Richtlinie 2008/115/EG und das an eine Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot bezwecken, die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen (vgl. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 79, und vom 17.09.2020 - C-806/18, JZ -, juris Rn. 32; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 51 ff.).

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).

    c) Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Richtlinie 2008/115/EG kein exklusives Instrument der Gefahrenabwehr darstellt, sondern in Fällen, die nicht von der Rückführungsrichtlinie abschließend erfasst werden, nach einer nationalen Rechtsvorschrift ein Einreiseverbot verhängt werden kann (vgl. hierzu Hoppe in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 129 ff. ; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 49 ff.), gibt es de lege lata keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für ein separates, rein national zu verfügendes Einreiseverbot; vielmehr gibt es nur eine einzige Regelung in § 11 AufenthG, mit der der Gesetzgeber - wie ausgeführt - aber die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG bezweckt hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 2 O 164/21

    Zur "Aktualität" eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei Verhängung

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweisung eines straffälligen

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13

    Ausweisung; Befristung der Rechtswirkungen bei Abschiebungsverbot

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2017 - 11 S 1555/16

    Verbrauch des Ausweisungsinteresse; Serienstraftaten; Wiederholungsprognose bei

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 11 S 716/20

    Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen behördlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - 18 A 1127/16

    Ausweisung; Wiederholungsgefahr; Strafaussetzung zur Bewährung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 7 A 10826/20

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines mit Drogen in Konflikt geratenen Ausländers

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 10 B 19.1716

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei der Ausweisung eines im Bundesgebiet

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 - 2 B 2.20

    Ausweisung eines Ausländers; Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 1.97

    Anfechtung der Zurückstellung vom Wehrdienst - Teilanfechtung - Zurückstellung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2021 - 4 LB 443/19

    Anfechtung der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter

  • VGH Bayern, 22.02.2021 - 10 ZB 20.1592

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung

  • BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06

    Aufhebung eines unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 ME 146/20

    Abänderungsverfahren; Aufenthaltsverbot; aufschiebende Wirkung; Ausweisung;

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • BVerwG, 01.07.2020 - 3 B 1.20

    Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - 11 S 1884/94

    Ausweisung eines Ausländers im Falle des AuslG 1990 § 48 Abs 1 Nr 2; Jugendstrafe

  • EGMR, 01.02.2024 - 884/22

    PANTENKOV AND OTHERS v. RUSSIA

  • VG München, 28.09.2022 - M 24 S 21.6691

    Teilweise erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutzantrag eines ukrainischen

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 12 S 2546/22

    Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2022 - 12 S 933/21

    Ausweisung (u.a.) nach Betäubungsmittelkriminalität; Gefahrenprognose; Relevanz

  • OVG Bremen, 15.12.2021 - 2 LC 269/21

    Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; Ladendiebstahl - Ausweisung;

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • VGH Bayern, 27.10.2022 - 19 ZB 22.1969

    Ausweisung, Irak, Betäubungsmittelabhängigkeit, Drogenhandel, Geplante

  • BVerwG, 19.12.2019 - 1 B 83.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der Befristung des

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

  • OVG Bremen, 19.08.2022 - 2 LA 394/21

    Abschiebungsandrohung; Ausweisung; Berufungszulassung; besonders schwer wiegendes

  • VG Bremen, 24.11.2021 - 4 K 171/20
  • EGMR, 07.12.2021 - 57467/15

    SAVRAN c. DANEMARK

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - 12 S 485/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen isolierte Abschiebungsandrohung; landesrechtliche

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2019 - 11 S 1835/19

    Ausweisung aufgrund generalpräventiver Gründe

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • VG Neustadt, 11.11.2021 - 2 K 979/20

    Ausweisung eines wegen Totschlags verurteilten afghanischen Staatsangehörigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2022 - 3 L 9/20

    Asylverfahren; Konversion eines Iraners zum Christentum; Glaubhaftigkeit des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2022 - 4 LB 785/20

    Asylrecht - Iran

  • OVG Bremen, 21.04.2021 - 2 LC 215/20

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20

    Zur Ausweisung eines faktischen Inländers - Ausweisung; generalpräventiv;

  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung; schwere Straftat

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

  • OVG Bremen, 27.10.2020 - 2 B 105/20
  • BayObLG, 28.11.2000 - 1Z BR 59/00

    Eheschließung im Iran in Abwesenheit der Brautleute

  • VG Sigmaringen, 12.07.2022 - 14 K 1888/21

    Aufenthaltsrecht: Inlandsbezogene Ausweisung

  • OVG Hamburg, 08.04.2021 - 6 Bf 70/20

    Entscheidung über dei Länge der Befristung der Wirkung einer Ausweisung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2021 - 2 M 124/21

    Abschiebungsandrohung; (vollziehbare) Ausreisepflicht; Vorliegen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1992 - 1 S 2165/92

    Bei Nichtberücksichtigung eines Abschiebungshindernisses in einer

  • OVG Hamburg, 15.06.2015 - 1 Bf 163/14

    Ausländerrechtliche Ausweisung; Zugrundelegung strafgerichtlicher Feststellungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2013 - 11 S 581/13

    Nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1991 - 11 S 1275/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2022 - 12 S 3027/21

    Kein Streit nach dem Asylgesetz bei Streit um eine Nebenbestimmung zu einer

  • VG Bremen, 22.03.2021 - 4 K 131/19

    Ausländerrecht Aufenthalt Ausweisung, Urteil vom 22.03.2021 - Abstinenz; Alkohol;

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

  • EuGH, 23.04.2015 - C-38/14

    Zaizoune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VG Cottbus, 29.07.2021 - 9 L 181/21
  • BVerwG, 02.02.1979 - 1 B 238.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1631/19

    Eilrechtsschutz gegen nicht unanfechtbare Ausweisung - Beachtung der

  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OVG Saarland, 10.12.2018 - 2 A 562/17

    Ausweisung nach Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe; Berücksichtigung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 12 S 603/21

    Aufenthaltsrecht eines Ausländers aus einem Drittstaat im EU-Mitgliedstaat;

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • BVerwG, 20.06.1990 - 1 B 80.89

    Ausländer - Abschiebung - Einreise - Scheinausreise

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • EGMR, 14.11.2019 - 25244/18

    N.A. v. FINLAND

  • BVerwG, 18.12.1984 - 1 B 148.84

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Wahrscheinlichkeit

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10

    Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile;

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20

    Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS) - Aufschiebende

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

  • EuGH, 15.06.1995 - C-220/94

    Kommission / Luxemburg

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • EGMR, 17.12.1996 - 25964/94

    AHMED v. AUSTRIA

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

  • BVerwG, 09.12.2019 - 1 B 74.19

    Zum Verhältnis von Sachkunde des Gerichts und Sachverständigengutachten

  • OVG Sachsen, 15.05.2020 - 3 A 250/20

    Ausweisung; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Prognose; Betäubungsmittel

  • BVerwG, 01.03.2016 - 1 B 30.16

    Bezeichnung einer fallübergreifenden Klärung zugänglichen Frage der

  • VGH Bayern, 12.07.2022 - 24 ZB 22.30285

    Klage gegen Aufhebung des Hinweises, dass der Ausländer in einen anderen Staat

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2018 - 7 A 11529/17

    Ausweisung eines Palästinensers wegen Terrorismuspropaganda

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 19 ZB 20.323

    Ausweisung wegen mehrfacher schwerer Drogendelikte

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612

    Ausweisung wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts rechtmäßig

  • OVG Bremen, 28.09.2021 - 2 LA 206/21

    Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund Erledigung der

  • VGH Hessen, 25.06.1998 - 13 UE 1304/95

    Berücksichtigung der Gefahr einer Doppelbestrafung im Ausland im Rahmen des

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • VGH Bayern, 29.01.2014 - 10 ZB 13.1137

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen zweifacher

  • EGMR, 29.04.2019 - 12148/18

    Abschiebung eines Terroristen: In Algerien geht es nicht unmenschlich zu

  • BVerwG, 18.09.2013 - 4 B 41.13

    Zum Erfordernis der Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 19 A 2730/19

    Allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in andere

  • BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15

    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft;

  • BVerwG, 21.07.2021 - 1 B 29.21

    Verbrauch von Ausweisungsgründen

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 10 ZB 21.1725

    Ausweisung nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Ob der Kläger hierdurch weitere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen, wie etwa das des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG verwirklicht hat, kann dahinstehen, da dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 38).

    Die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten, wird hier auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm seit vielen Jahren zu verzeichnenden Passlosigkeit und seiner im Streit stehenden Staatsangehörigkeit auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, eine Verschlechterung seines bisherigen Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mangels rechtmäßigen Aufenthalts nicht eingetreten ist und bei ihm, wie noch auszuführen sein wird (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.bb. dieses Urteils), keine Titelerteilungssperre im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herbeigeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 92; s. zu den ersten beiden Aspekten auch: BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 21.18 -, juris Rn. 23).

    Im zweitgenannten Fall findet mangels Abschiebung aus dem Bundesgebiet schon keine konkrete Beeinträchtigung der schützenswerten Bleibeinteressen des Klägers statt, sodass den - ohnehin schon gering zu gewichtenden - Interessen des Klägers ein noch geringeres Gewicht beizumessen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 98).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

    Nach Maßgabe dessen fällt der Kläger, und zwar unabhängig von der Richtigkeit seines Vorbringens zu einer bei ihm bestehenden Staatenlosigkeit (vgl. zur Einbeziehung auch von Staatenlosen in den Begriff des "Drittstaatsangehörigen": Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edit. 2022, RL 2008/115/EG Art. 3 Rn. 3), als illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältiger Drittstaatsangehöriger ohne Weiteres in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie und muss der auf § 11 AufenthG und damit auf eine der Umsetzung von Art. 11 der Rückführungsrichtlinie dienende Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018 - BVerwG 1 C 21.17 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 153, 156 m.w.N.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 1) gestützte Erlass eines - nach deutscher Terminologie als solches bezeichneten - Einreise- und Aufenthaltsverbots auch an den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie gemessen werden.

    (3) Ungeachtet der Frage, ob § 11 AufenthG im Hinblick auf das inzwischen erklärte "Opt-Out" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.bb.ddd.(2) dieses Urteils) für die hiervon erfassten Fälle nunmehr (vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 71; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 156 ff. jeweils m.w.N.) als Rechtsgrundlage für den Erlass eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist und daher auch nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie genügen muss (also insbesondere nicht mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie einhergehen muss), angesehen werden kann (vgl. zu Anhaltspunkten hierfür: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs.

    (4) Unabhängig davon, ob dem Bescheid der Beklagten vom 9. April 2021 ein solches Verständnis überhaupt beigemessen werden kann, existiert im nationalen Recht auch keine Rechtsgrundlage, auf die der Erlass einer - von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängigen - isolierten Titelerteilungssperre gestützt werden kann (vgl. dazu sowie zum Folgenden sowie weiteren Aspekten auch: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 72 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 163 ff. m.w.N.).

    Einerseits wird die Möglichkeit des isolierten Erlasses der Titelerteilungssperre angenommen (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    4. Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG ist, oder für eine rein nationale "Titelerteilungssperre" enthält das AufenthG keine Rechtsgrundlage (letzteres entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22).

    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib [...] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).

    c) Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. unten II. 2. a) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unten II. 2. b) haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 40; Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 102).

    Diese Lesart entspricht der einhelligen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 131; OVG MV , Urt. v. 07.12.2022 - 4 LB 233/18, juris Rn. 75).

    Dadurch ist die von der Berufungsbegründung der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage geklärt (so auch VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 141).

    § 11 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung dient der Umsetzung der vorgenannten Richtlinienbestimmungen (dazu ausführlich VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 156 - 161; vgl. ferner BT-Drs. 19/10047, S. 31; BT-Drs. 18/4097, S. 35 - 37, die mehrfach auf die Richtlinie Bezug nehmen).

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Ziffer unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides dahingehend auszulegen ist, dass sie neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch eine davon unabhängige Titelerteilungssperre enthält (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 163, 178).

    Für sie gibt es keine Rechtsgrundlage (a.A. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 163 - 176).

    Die Auslegung, das Wort "Infolge" beziehe sich nur auf die Satzteile bis einschließlich der Wörter "darin aufhalten", während der nachfolgende Satzteil "noch darf ihm [...] ein Aufenthaltstitel erteilt werden" dazu keine grammatikalische Verbindung aufweise (so VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 165), trifft schon grammatikalisch nicht zu.

    Der für das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelte Fristbeginn (Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ) passt für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen Ausweisungen relevant werden soll, offensichtlich nicht (den Fristbeginn offen lassend daher VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 183).

    Ob Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger, wenn ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wird, zumindest eine "sonstige Aufenthaltsberechtigung" ( autre autorisation conférant un droit de séjour/ other authorisation offering a right to stay ) verlangen kann (eher dagegen spricht allerdings EuGH, aaO., Rn. 86) und welches Instrument des deutschen Aufenthaltsrechts eine solche "sonstige Aufenthaltsberechtigung" ggfs. sein könnte (dafür, dass eine längerfristige Duldung dem genügt VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 148) kann dahinstehen.

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2023 - 8 L 212/23

    Art. 5; Eilrechtsschutz; Örtliche Zuständigkeit; Gefährder; Flüchtling;

    Eine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" verfehlt jedenfalls dann ihren Zweck, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt feststeht, dass aus zwingenden rechtlichen Gründen eine Vollstreckung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris).

    Der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 RL 2008/115/EG ist bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung einzuhalten (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris).

    Eine Duldung nach § 60a AufenthG genügt grundsätzlich zur Sicherung des durch Art. 3 EMRK vermittelten Schutzes (im Anschluss an VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris).

    Ob es auf die Rechtmäßigkeit einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung - wie vorliegend - Einfluss hat, dass - wie nachfolgend ersichtlich - die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig und daher voraussichtlich im Hauptsacheverfahren aufzuheben ist, so im Ergebnis: VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; für den Fall der inlandsbezogenen Ausweisung offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 40 (42) mit zahlreichen Nachweisen, bedarf vor dem Hintergrund der bereits aus den vorgenannten Gründen zu erfolgenden Suspendierung der Ausweisung vorliegend derzeit keiner Entscheidung.

    So VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 92.

    vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 107 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur.

    vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 107 ff.

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 105 ff., wonach diese Frage unionsrechtlich aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53 ff., und nunmehr auch des nachfolgend erlassenen Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, hinreichend geklärt ist.

    vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 133 ff. mit zahlreichen Nachweisen.

    schließt sich die Kammer in dieser Frage - wie bereits aufgezeigt - der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg, vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53 ff., und nunmehr auch des nachfolgend erlassenen Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, an.

    vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 148.

    vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 148.

    vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 148; a.A. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2019 - 18 A 44/15 -, nrwe.

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge, aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (BayVGH, B.v. 5.10.2021 - 10 ZB 21.1725 - juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 88).

    Sie bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, und ist rechtliche Grundlage für weitere belastende ausländerrechtliche Maßnahmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 92; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 23, 39; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 53 Rn. 6).

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

    Offenbleiben kann des Weiteren, ob eine Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht ohne konkrete Benennung eines Zielstaates überhaupt rechtmäßig ergehen kann (verneinend: VGH BW, B.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 122; offengelassen: BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 10).

  • VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 4230/21

    Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren

    bb) Auf Fragen der Generalprävention und einer diesbezüglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers kommt es angesichts der hohen Wiederholungsgefahr nicht an (siehe zur Generalprävention im Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 17; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris  Rn. 75 ff.).

    Die Abschiebungsandrohung ist eine bereits in der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 12 LVwVG) zur Einleitung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG) getroffene Maßnahme (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 109).

    Während das Gebot der Nichtzurückweisung in seiner in Art. 5 RL 2008/115/EG in Bezug genommenen Ausprägung zwingend und absolut dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in ihrer Ausgestaltung als Rückkehrentscheidung entgegensteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 133 ff.; zum Verbot des Ergehens einer Rückkehrentscheidung, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre: EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 - InfAuslR 2023, 1 Rn. 53 ff. ), stellen die zu berücksichtigenden Belange - Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand des Betroffenen - dann, wenn sie im konkreten Fall einschlägig sind, keine solche zwingend entgegenstehenden Umstände dar.

    Dabei kann dahinstehen, ob für ein allein national zu verfügendes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht an den Vorgaben der RL 2008/115/EG zu messen wäre, bereits keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage besteht und § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG allein die Möglichkeit bietet, innerhalb der Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG tätig zu werden (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 156).

    Dieser Linie folgend hat der Bundesgesetzgeber die Richtlinie umgesetzt und mit § 11 Abs. 1 AufenthG eine einzige Regelung für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vorgesehen, das an die Tatbestände einer erfolgten Ausweisung oder einer Zurück- oder Abschiebung anknüpft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris  Rn. 155 f.).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 111/23

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Titelerteilungssperre

    Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG ist, oder für eine rein nationale "Titelerteilungssperre" enthält das AufenthG keine Rechtsgrundlage (letzteres entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22).

    Das Verwaltungsgericht folge hinsichtlich der Titelerteilungssperre der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.01.2023 (Az. 12 S 1841/22 -, Rn. 163 ff., juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob Ziffer 2 des Bescheides vom 19.07.2021 unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides dahingehend auszulegen ist, dass sie neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch eine davon unabhängige Titelerteilungssperre enthält (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 163, 178).

    Für sie gibt es keine Rechtsgrundlage (a.A. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 163 - 176).

    § 11 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung dient der Umsetzung der vorgenannten Richtlinienbestimmungen (dazu ausführlich VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 156 - 161; vgl. ferner BT-Drs. 19/10047, S. 31; BT-Drs. 18/4097, S. 35 - 37, die mehrfach auf die Richtlinie Bezug nehmen).

    Die Auslegung, das Wort "Infolge" beziehe sich nur auf die Satzteile bis einschließlich der Wörter "darin aufhalten", während der nachfolgende Satzteil "noch darf ihm [...] ein Aufenthaltstitel erteilt werden" dazu keine grammatikalische Verbindung aufweise (so VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 165), trifft schon grammatikalisch nicht zu.

    Der für das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelte Fristbeginn (Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ) passt für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen Ausweisungen relevant werden soll, offensichtlich nicht (den Fristbeginn offen lassend daher VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 183).

  • VG Arnsberg, 07.09.2023 - 10 L 704/23
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 107 ff., juris m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. November 2021 - 2 M 124/21 -, Rn. 12, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 8 L 212/23 -, Rn. 112, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Juli 2022 - 14 K 1888/21 -, Rn. 86, juris; VG Freiburg (Breisgau); Beschluss vom 18. Mai 2017 - 5 K 2289/17 -, Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, Rn. 41, 45 und 56, juris, m.w.N., und Vorlage an den Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, Rn. 18 und 21, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 125, juris.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, Rn. 57 und 60, juris; vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 134, juris.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, Rn. 56, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 141, juris.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 137, juris, m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau); Urteil vom 13. April 2022 - 7 K 2089/20 -, Rn. 47.

  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen

    Hierzu kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg in dem in der Sache 12 S 1841/22 ergangenen Urteil vom 2. Januar 2023 verwiesen werden (juris Rn. 84), denen sich die Kammer anschließt:.

    Zwar mögen Gewaltdelikte, die sich als Leidenschafts- bzw. Situationstat darstellen und deren Begehung nicht auf rationaler Steuerung beruht, im Einzelfall zur Rechtfertigung einer generalpräventiven Ausweisung ungeeignet sein (siehe dazu OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2015, 1 Bf 163/14, juris Rn. 54; Beschl. v. 12.2.2021, 6 Bs 225/20, n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 2.1.2023, 12 S 1841/22, juris Rn. 88).

    Prognose des Straf- bzw. Strafvollstreckungsgerichts selbst nicht nachvollziehbar begründet ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 2.1.2023, 12 S 1841/22, juris Rn. 58) oder dem Verwaltungsgericht umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Beurteilung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerfG , Beschl. v. 6.12.2021, 2 BvR 860/21, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 15.23 u.a., juris Rn. 16).

    Dabei wirkt sich zulasten des Antragstellers die besondere Schwere der von ihm begangenen Anlasstat aus, die sich - wie bereits oben ausgeführt - in einem hohen öffentlichen Interesse an der Abhaltung anderer Ausländer von der Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten widerspiegelt (vgl. nochmals VGH Mannheim, Urt. v. 2.1.2023, 12 S 1841/22, juris Rn. 84; auch BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19.11, juris Rn. 15: Straftaten gegen die körperliche Integrität gefährden gesellschaftliche Grundinteressen und bilden einen "Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht").

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23

    Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens -

    Hierüber ist vielmehr allein nach nationalem Recht zu entscheiden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 146 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 12 S 2373/22

    Ausweisung eines pädophilen Ausländers

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Prognoseentscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände (vgl. UA S. 19; BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.08.2023 - 19 ZB 22.2204 -, juris Rn. 15).

    Richtigerweise festgehalten hat das Verwaltungsgericht zudem, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. UA S. 18; BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 44; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.08.2023 - 19 ZB 22.2204 -, juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21

    Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle;

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 C 6.22

    Keine Ausweisung eines noch nie in das Bundesgebiet eingereisten visumpflichtigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2023 - 2 L 82/22

    Ausweisung wegen Drogenkriminalität

  • VGH Bayern, 09.05.2023 - 19 ZB 22.852

    Rechtmäßige Ausweisung nach Verurteilung wegen schwerwiegender

  • OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21

    Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte;

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

  • VG Berlin, 06.04.2023 - 34 K 21.22

    Rückführung eines Drittstaatsangehörigen: Abschiebungsandrohung ohne

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 34 K 21.22

    Vereinigte Arabische Emirate: Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohl und

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 4 K 2642/22
  • VG Karlsruhe, 10.08.2023 - 19 K 139/23

    Elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt; Ausweisung; Kontaktpflege mit den

  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

  • VG Düsseldorf, 15.03.2023 - 8 L 2803/22
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