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   VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04   

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VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04 (https://dejure.org/2006,5495)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 S 2468/04 (https://dejure.org/2006,5495)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. März 2006 - 3 S 2468/04 (https://dejure.org/2006,5495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Anforderungen an den Erlass einer Entwicklungsmaßnahme im Baurecht; Berücksichtigung von realisierbaren Planungsalternativen durch die Gemeinde bei Festsetzung eines Entwicklungsbereiches und der daraus resultierenden enteignenden Vorwirkung; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3; ; BauGB 1998 § 165 Abs. 3; ; BauGB 1998 § 165 Abs. 5; ; BauGB 1998 § 169

  • wiesloch.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Städtebauförderung, Sonstiges Bauplanungsrecht: Wohl der Allgemeinheit, Erhöhter Wohnstättenbedarf, Enteignung, Entwicklungsmaßnahme, Abgrenzung, Abwägung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Erlass einer Entwicklungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1443
  • ZfBR 2007, 372 (Ls.)
  • ZfBR 2007, 372 BRS 68 Nr. 38 (1993
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Zu den Anforderungen an den Erlass einer Entwicklungsmaßnahme (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, BauR 2004, 1584 und Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, NVwZ 1999, 407).

    Der für die Bedarfseinschätzung vorausgesetzte und maßgebliche Zeithorizont wird dadurch bestimmt, dass das Entwicklungsrecht ein Instrumentarium an die Hand gibt, das darauf angelegt ist, für die Bewältigung gerade drängender städtebaulicher Probleme wirksame Lösungsmöglichkeiten über die nähere Zukunft hinaus innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, NVwZ 1999, 407; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O.).

    Der Planungsträger ist zudem nicht auf eine bestimmte Prognosemethode festgelegt (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.; vgl. zur Prognose auch: BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O. und vom 16.2.2001 - 4 BN 55.00 -, NVwZ 2001, 1050).

    Ein erhöhter Bedarf im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzt neben der Feststellung, dass das Angebot deutlich hinter der Nachfrage zurückbleibt, das Vorliegen von Umständen voraus, dass sich an dieser Situation in überschaubarer Zeit nichts ändern wird (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

    Insoweit kommt es maßgeblich auf den Umfang der jeweiligen Entwicklungsmaßnahme an (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

    Danach kann der frühere Eigentümer verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird, wenn der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Frist zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgibt oder wenn der Planungsträger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, das Grundstück nach § 169 Abs. 5 BauGB weiterzuveräußern (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

    Es muss sich um ein koordiniertes Maßnahmenbündel handeln, das durch eine "flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt umgrenztes Gebiet" verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteile vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O. und vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O. m.w.N. sowie vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

    Der Abwägungsspielraum, den sie hierbei hat, ist überschritten, wenn sie die Entwicklungsmaßnahme als Mittel im Rahmen einer Bodenvorratspolitik einsetzt, die es ihr ermöglicht, sich den Zugriff auf Flächen zu sichern, die nicht zur Überplanung innerhalb eines absehbaren Zeitraums anstehen, sondern für eine fernere Zukunft als Baulandreserve dienen (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O. und Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O.).

    Macht der Gesetzgeber die Planungsentscheidung ausdrücklich von der Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Kompensationsinteressen abhängig, so versteht sich von selbst, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenständlich von § 165 Abs. 2 BauGB mitumfasst sind, obwohl sie in dieser Vorschrift nicht eigens erwähnt werden (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.2004 - 4 BN 7.04

    Zulässige Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich auch ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Zu den Anforderungen an den Erlass einer Entwicklungsmaßnahme (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, BauR 2004, 1584 und Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, NVwZ 1999, 407).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vorschriften über die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff BauGB verfassungsrechtlich, insbesondere mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG, unbedenklich sind (BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, BauR 2004, 1584 m.w.N.).

    Die Entwicklungssatzung legt mit Bindungswirkung für ein etwaiges nachfolgendes Enteignungsverfahren fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Eigentumsentzug generell rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O.).

    Der Planungsträger ist zudem nicht auf eine bestimmte Prognosemethode festgelegt (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.; vgl. zur Prognose auch: BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O. und vom 16.2.2001 - 4 BN 55.00 -, NVwZ 2001, 1050).

    Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- oder Arbeitsstätten in der konkreten Planungssituation so schwer wiegt, dass es den Zugriff auf privates Grundeigentum rechtfertigt, sondern auch, ob andere gewichtige Allgemeinwohlbelange der Maßnahme an dem vorgesehenen Standort entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O. m.w.N.).

    Ein Vorgehen in Teilabschnitten kann - wie hier - je nach Komplexität gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O.).

    Es steht dem Charakter einer Entwicklungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme auch nicht entgegen, dass sie abschnittsweise verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O.).

    Der Abwägungsspielraum, den sie hierbei hat, ist überschritten, wenn sie die Entwicklungsmaßnahme als Mittel im Rahmen einer Bodenvorratspolitik einsetzt, die es ihr ermöglicht, sich den Zugriff auf Flächen zu sichern, die nicht zur Überplanung innerhalb eines absehbaren Zeitraums anstehen, sondern für eine fernere Zukunft als Baulandreserve dienen (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O. und Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.2002 - 4 CN 7.01

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Wohn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Dem Enteignungsverfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 4.7.2002 - 1 BvR 390/01 -, NVwZ 2003, 71; BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 248).

    Der für die Bedarfseinschätzung vorausgesetzte und maßgebliche Zeithorizont wird dadurch bestimmt, dass das Entwicklungsrecht ein Instrumentarium an die Hand gibt, das darauf angelegt ist, für die Bewältigung gerade drängender städtebaulicher Probleme wirksame Lösungsmöglichkeiten über die nähere Zukunft hinaus innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, NVwZ 1999, 407; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O.).

    Berücksichtigungsfähig sind derartige Entwicklungen dann, wenn sie die örtliche Entwicklung verstärken oder abschwächen (BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O.).

    Es muss sich um ein koordiniertes Maßnahmenbündel handeln, das durch eine "flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt umgrenztes Gebiet" verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteile vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O. und vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O. m.w.N. sowie vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

    Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme steht mit dem Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit nicht im Einklang, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung nicht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Dies stellt § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdrücklich klar (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123).

    Zwar rechtfertigt das Ziel der Finanzierung der für die angestrebte Entwicklung erforderlichen öffentlichen Infrastrukturinvestitionen aus der Bodenwertsteigerung allein nicht den Einsatz eines Instrumentariums, das nach der gesetzlichen Ausgestaltung auf eine (Durchgangs-)Enteignung gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O.).

    Es muss sich um ein koordiniertes Maßnahmenbündel handeln, das durch eine "flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt umgrenztes Gebiet" verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteile vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O. und vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O. m.w.N. sowie vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.07.2002 - 1 BvR 390/01

    Zur gerichtlichen Prüfung der Frage, ob eine Entwicklungsmaßnahme nach BauGB §§

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Dem Enteignungsverfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 4.7.2002 - 1 BvR 390/01 -, NVwZ 2003, 71; BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 248).

    Der Eigentumserwerb kommt nur in Betracht, wenn das Eigentumsobjekt im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 4.7.2002 - 1 BvR 390/01 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 7.01

    Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Dem Enteignungsverfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 4.7.2002 - 1 BvR 390/01 -, NVwZ 2003, 71; BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 248).

    Vielmehr ist, wie § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB hervorhebt, eine spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Interessen geboten (BVerwG, Urteil vom 12.2.2002 - 4 C 7.01 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1997 - 10a D 62/94

    Satzung der Stadt Neuss über die förmliche Festlegung des städtebaulichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Zu einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, die großflächig Wohnbauvorhaben zum Gegenstand hat, gehören notwendig auch die Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a BauGB erforderlich sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.12.1997 - 10a D 62/94.NE -, DVBl. 1998, 351).
  • OVG Berlin, 13.07.2000 - 2 A 5.95

    Überprüfung einer Entwicklungsverordnung im Land Berlin (Rummelsburger Bucht))

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Die fehlende Einwirkungsmöglichkeit der Gemeinde darauf, dass die Gesamtmaßnahme zügig durchgeführt wird, kann ein die Entwicklungsmaßnahme rechtfertigender Grund sein (vgl. hierzu z.B. OVG Berlin, Urteil vom 13.7.2000 - 2 A 5.95 -, ZfBR 2000, 785 [RdNr. 39f]).
  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Begrenzt wird aber auch dieser Spielraum durch das Abwägungsgebot, so dass eine fehlerhafte Beurteilung der Zweckmäßigkeit zugleich zu einem Abwägungsfehler führt (für ein Sanierungsgebiet: BVerwG, Urteil vom 4.3.1999 - 4 C 8.98 -, NVwZ 1999, 1336 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
    Das führt nicht zu Bedenken, solange kein Anlass für die Annahme besteht, dass sich die planende Gemeinde vorzeitig in einer Weise festgelegt hat, durch die sie gehindert war, auch noch im entscheidenden Moment für ein faires Abwägen offen zu sein (BVerwG, Beschluss vom 29.9.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283).
  • OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99

    Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes bei der Entwicklung von

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2001 - 8 S 2603/00

    Ausgleichsmaßnahmen für Eingriff in Natur und Landschaft

  • BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 56.00

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; zügige Durchführung; Finanzierbarkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2003 - 10a D 124/01
  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

  • BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 55.00

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes

  • BVerwG, 31.03.1998 - 4 BN 4.98

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; städtebaulicher Entwicklungsbereich;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19

    Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen

    Dem Enteignungsverfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2004 - 4 BN 7.04 -, BauR 2004, 1584 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2006 - 3 S 2468/04 -, juris m. w. N.).

    Der für die Bedarfseinschätzung vorausgesetzte und maßgebliche Zeithorizont wird dadurch bestimmt, dass das Entwicklungsrecht den Kommunen ein Instrumentarium an die Hand gibt, das darauf angelegt ist, für die Bewältigung gerade drängender städtebaulicher Probleme wirksame Lösungsmöglichkeiten über die nähere Zukunft hinaus innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu eröffnen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, BVerwGE 117, 248 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2006 - 3 S 2468/04 -, juris; Runkel in EZBK, BauGB, § 165 Rn. 53 ff.).

    Die von der Maßnahme Betroffenen erleiden daher durch einen nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen des § 165 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine unzumutbare Rechtseinbuße (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998 - 4 CN 5.97 -, juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.2006 -  3 S 2468/04 -, juris m. w. N.).

    Auch wenn der Gemeinde kein städtebaupolitisches planerisches Ermessen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zusteht, so ist die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Entwicklungsmaßnahme gleichwohl an den legitimen Zielvorstellungen zu messen, die sie mit der Entwicklungsmaßnahme verfolgt (vgl. zur Alternativenprüfung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2006 - 3 S 2468/04 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2011 - 2 D 86/09.NE -, juris Rn. 96).

    Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit eines Standorts für ein Vorhaben, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2011 - 2 D 86/09.NE -, juris Rn. 93 ff., VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2006 - 3 S 2468/04 -, juris Rn. 34).

    Auch die fehlende Einwirkungsmöglichkeit der Gemeinde darauf, dass die Gesamtmaßnahme zügig durchgeführt wird, kann ein die Entwicklungsmaßnahme rechtfertigender Grund sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2006 - 3 S 2468/04 -, juris Rn. 38 ff.).

    Es entspricht sachgerechter Abwägung, schon auf der Ebene des Entwicklungsrechts insoweit einem voraussichtlichen Bedarf an Kompensationsflächen Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 03.07.1998 - 4 CN 5.97 -, juris Rn. 38, 60; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2006 - 3 S 2468/04 -, juris Rn. 50 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - 2 D 86/09

    Stadt Attendorn obsiegt im Streit um Entwicklungssatzung für Industriegebiet

    - 10a D 123/94.NE -, juris Rn. 86; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. März 2006 - 3 S 2468/04 -, BRS 70 Nr. 217 = juris Rn. 50 ff.
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