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   VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13   

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https://dejure.org/2014,8092
VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13 (https://dejure.org/2014,8092)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.04.2014 - 3 S 1564/13 (https://dejure.org/2014,8092)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. April 2014 - 3 S 1564/13 (https://dejure.org/2014,8092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Änderung eines Bebauungsplans

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren; Aufhebung von Regelungen über Stützmauern und Einfriedungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Änderung eines Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung eines B-Plans mit Aufhebung der Regelungen über Höhe von Stützmauern und Einfriedigungen kann hinzunehmen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung eines B-Plans mit Aufhebung der Regelungen über Höhe von Stützmauern und Einfriedigungen kann hinzunehmen sein

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13
    Als möglicherweise verletztes Recht dürfte deshalb nicht Art. 14 Abs. 1 GG, sondern nur das Abwägungsgebot in Betracht kommen, das Privaten ein subjektives Recht darauf verleiht, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2006 - 3 S 337/06

    Baurechtliche Zulässigkeit einer Grenzmauer - örtliche Bauvorschriften als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13
    Hält man dagegen § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO 2010 für einschlägig, so ergibt sich eine solche Verpflichtung (jedenfalls) aus dem Umstand, dass auch mit örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 - BauR 2007, 358; Urt. v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1997 - 5 S 2626/96

    Ausnahmen und Befreiungen von als Bebauungsplanfestsetzung aufgenommenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13
    Die Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf diejenigen örtlichen Bauvorschriften, die noch auf der Grundlage von § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO 1983 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, da nichts darauf hin deutet, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der Landesbauordnung in diesem Punkt die rechtstechnische Zuordnung der bestehenden örtlichen Bauvorschriften nachträglich ändern wollte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.5.1997 - 5 S 2626/96 - VBlBW 1997, 432 zur Anwendung des § 31 BauGB).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13
    Als möglicherweise verletztes Recht dürfte deshalb nicht Art. 14 Abs. 1 GG, sondern nur das Abwägungsgebot in Betracht kommen, das Privaten ein subjektives Recht darauf verleiht, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 8 S 177/02

    Integration örtlicher Bauvorschriften in Bebauungspläne; Regelung zur Dachdeckung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 - 3 S 1564/13
    Hält man dagegen § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO 2010 für einschlägig, so ergibt sich eine solche Verpflichtung (jedenfalls) aus dem Umstand, dass auch mit örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 - BauR 2007, 358; Urt. v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81).
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