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   VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21   

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VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21 (https://dejure.org/2021,15290)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.06.2021 - 1 S 1692/21 (https://dejure.org/2021,15290)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 1 S 1692/21 (https://dejure.org/2021,15290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 Nr 1 CoronaVV BW, § 21 CoronaVV BW, § 28 Abs 1 IfSG, § 28a IfSG, § 32 IfSG
    Unverhältnismäßigkeit des Betriebsverbots von Spielhallen bei sinkender Inzidenz von Covid 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ausnahmslosen Verbots des Betriebs von Spielhallen beim zu dem Zeitpunkt gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ausnahmslosen Verbots des Betriebs von Spielhallen beim zu dem Zeitpunkt gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Spielhallen erfolgreich; Betriebsuntersagung für Spielhallen ab kommendem Montag außer Vollzug gesetzt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Spielhallen dürfen wieder öffnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsuntersagung für Spielhallen ab kommendem Montag außer Vollzug gesetzt - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Die Antragstellerin geht mit dem Betrieb ihrer Spielhallen einer - nicht verbotenen - auf Erwerb gerichteten, auf Dauer angelegten und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit nach (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20) und übt damit einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG aus.

    In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.).

    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.; ausf. dazu auch Senat, Beschl. v. 31.08.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - und v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.; zu Betriebsschließungen von Spielhallen zuletzt Beschl. v. 04.03.2021, a.a.O.).

    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.; ausf. dazu auch Senat, Beschl. v. 31.08.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - und v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.; ausf. dazu auch Senat, Beschl. v. 31.08.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - und v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - 1 S 1244/20

    Frage, ob die Untersagung des Betriebs zu einem Entschädigungsanspruch nach § 56

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Ein Betrag von 30.000,-- EUR dürfte nach Kenntnis des Senats im Allgemeinen deutlich die Untergrenze des Jahresgewinns einer Spielhalle darstellen (vgl. Senat, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 S 1244/20 - und v. 07.05.2020 - 1 S 1352/20 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Dieser in Umfang und Dauer inzwischen krasse, die Antragstellerin im Vergleich zum Großteil der anderen Grundrechtsträger spürbar stärker belastende Grundrechtseingriff ist beim derzeitigen Stand der Infektionslage nicht mehr gerechtfertigt (vgl. zur Relevanz der Dauer und des Umfangs der Eingriffsintensität bei Berufsausübungsverboten Senat, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 2871/20 - juris).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Auch im Rahmen eines solchen stufenweisen Vorgehens hat der Verordnungsgeber zu beachten, dass, wenn er landesweite Regelungen mit Grundrechtseingriffen getroffen hat, er schon von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris zu unverhältnismäßig gewordenen Ausgangsbeschränkungen, sowie Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, und v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N.).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.; st. Rspr. auch des Senats, vgl. nur Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21
    Auch im Rahmen eines solchen stufenweisen Vorgehens hat der Verordnungsgeber zu beachten, dass, wenn er landesweite Regelungen mit Grundrechtseingriffen getroffen hat, er schon von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris zu unverhältnismäßig gewordenen Ausgangsbeschränkungen, sowie Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, und v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21

    Negative Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1003/20

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21

    Verbot des Betriebs von Prostitutionsstädten, Bordellen usw. in Zeiten der

    Verwiesen werde außerdem auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 02.06.2021 (-1 S 1692/21 - juris), der § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO, soweit die Vorschrift ein Betriebsverbot für Spielhallen normiert habe, vorläufig außer Vollzug gesetzt habe.

    Das hat der Senat in Bezug auf Verordnungsbestimmungen, die Betriebsschließungen regeln, wiederholt entschieden (vgl. Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O., m.w.N.; zu Schließung von Prostitutionsstätten auf der Grundlage allein von § 28 Abs. 1 IfSG bereits Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Bei einer Wiedergestattung des Betriebs von Prostitutionsstätten im Rahmen des in § 21 CoronaVO geregelten Stufenkonzepts sind solche Gefahren hingegen auch bei ergänzenden Hygienevorgaben aus den oben genannten Gründen nicht gänzlich auszuschließen (ebenso zur Aufnahme von Spielhallen in den Anwendungsbereich des § 21 CoronaVO Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Dieser in Umfang und Dauer inzwischen krasse, die Antragstellerin im Vergleich zum Großteil der anderen Grundrechtsträger spürbar stärker belastende Grundrechtseingriff ist beim derzeitigen Stand der Infektionslage nicht mehr gerechtfertigt (vgl. zur Relevanz der Dauer und des Umfangs der Eingriffsintensität bei Berufsausübungsverboten Senat, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 2871/20 - juris; zur Unverhältnismäßigkeit des vom Antragsgegner im Zuge des ersten sog. Lockdowns normierten Berufsausübungsverbots für Prostitutionsstätten im Oktober 2020 beim damaligen Stand der Pandemie Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.; zur Unverhältnismäßigkeit von Betriebsschließungen beim gegenwärtigen Stand der Pandemie Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Denkbar ist aber eine Aufnahme von Prostitutionsstätten in den Bereich der nachfolgenden Öffnungsstufen (vgl. zu Spielhallen Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Auch im Rahmen eines solchen stufenweisen Vorgehens hat der Verordnungsgeber zu beachten, dass, wenn er landesweite Regelungen mit Grundrechtseingriffen getroffen hat, er schon von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O., zu unverhältnismäßig gewordenen Betriebsschließungen zuletzt Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris, zu unverhältnismäßig gewordenen Ausgangsbeschränkungen, sowie allg. dazu Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, und v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N.).

    Diese verfassungsrechtliche Pflicht stellt umso strengere Anforderungen an die gebotene "engmaschige Kontrolle", je gravierender der im Einzelfall in Rede stehende Eingriff ist (Senat, Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner, dem insbesondere die Beschlüsse des Senats vom 06.10.2020 (a.a.O.) und vom 02.06.2021 (a.a.O.) bekannt sind, davon ausgehen musste, dass er in dem vorliegenden Eilrechtsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unterliegen würde, und es ihm daher oblag, sich auf die absehbare Notwendigkeit einer Änderung seines Verordnungsrechts vorzubereiten.

  • VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21

    Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass etwaige Raumumstellungen, die sich ausschließlich auf einen Zeitraum beschränken, in dem Spielhallen aufgrund der Regelungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in den jeweils geltenden Fassungen einem pauschalen Betriebsverbot unterstanden (vgl. zum Bestehen eines solchen pauschalen Betriebsverbots für Spielhallen von Anfang November 2020 bis Anfang Juni 2021: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 S 1692/21 -, juris Leitsatz), nicht den Spielhallenbetrieb als solchen betreffen und daher keine Zäsur in dem dargestellten Sinne bewirken dürften.

    Ausgehend hiervon, dürfte die bei der Besichtigung des Spielhallenbetriebs der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am XXX 2021, mithin noch während des Zeitraums des pauschalen Betriebsverbots von Spielhallen durch die CoronaVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 S 1692/21 -, juris Leitsatz), erfolgte Feststellung der Umwandlung eines der Erlaubniserteilung vom XXX 2016 als Bestandteil der Nutzfläche zu Grunde gelegten Raumes in einen Personalraum (Reduzierung der Nutzfläche von XXX m 2 auf XXX m 2 bei gleichzeitiger Beibehaltung von 8 Geld- oder Warenspielgeräten) zwar - für sich genommen - noch keinen Schluss auf eine Zäsur in dem oben dargestellten Sinne erlauben.

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