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   VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17   

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VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17 (https://dejure.org/2017,31641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 (https://dejure.org/2017,31641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. August 2017 - 1 S 542/17 (https://dejure.org/2017,31641)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Gemeinderatsmietglieds bei der Verteidigung gegen ein ihm angedrohtes Ordnungsgeld; Passivlegitimation bei Klagen eines Gemeinderatsmitglieds im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um seine Rechte oder Pflichten; Einleitung ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer Verschwiegenheitspflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinderat; Verschwiegenheitspflicht; Nichtöffentliche Sitzung; Ordnungsgeld; Ermahnung; Rüge; Sanktion; Kommunalverfassungsstreit; Organstreit; Verteidigung; Rechtsanwalt; Kostenerstattung; Auslagen

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Gemeinderatsmietglieds bei der Verteidigung gegen ein ihm angedrohtes Ordnungsgeld; Passivlegitimation bei Klagen eines Gemeinderatsmitglieds im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um seine Rechte oder Pflichten; Einleitung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 358
  • VBlBW 2018, 358
  • VBlBW 2018, 71
  • DÖV 2017, 963
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (35)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Auch der Senat habe in seinem Urteil vom 11.10.2000 (- 1 S 2624/99 - VBlBW 2001, 179) die Klage gegen eine vom Gemeinderat beschlossene Rüge wegen des Vorwurfs der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit behandelt, sondern als herkömmliche allgemeine Feststellungsklage für zulässig gehalten.

    Jedenfalls sei die Einstufung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit durch die jüngere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.10.2000, a.a.O.) überholt.

    c) Hat der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kein Ordnungsgeld, sondern - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig sein kann (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) - eine weniger schwerwiegende Sanktion verhängt (Rüge, ernstliche Ermahnung o. dgl.) und wendet sich das betroffene Gemeinderatsmitglied dagegen, ist auch für diese Klage nicht der Gemeinderat oder Bürgermeister, sondern die Gemeinde passivlegitimiert (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

    Die Passivlegitimation der Gemeinde folgt in diesen Fällen zwar nicht schon aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei einer Maßnahme unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; a.A. zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014 - RO 3 14.383 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004 - W 2 K 03.1519 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998 - AN 4 K 97.00944 - juris - unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl 1976, 498: feststellender Verwaltungsakt).

    Die Klage gegen eine auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO gestützte Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch dann, wenn diese Maßnahme unterhalb eines Ordnungsgelds verbleibt, gegen die Gemeinde als Rechtsträgerin zu richten (so im Ergebnis bereits Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

    Ein Gemeinderatsmitglied hat grundsätzlich das Recht, auch in Angelegenheiten der Gemeinde seine Meinung frei und uneingeschränkt zu äußern (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O., dort auch zu den Grenzen).

    Es nimmt dabei allerdings auch keine Aufgaben der Gemeinde (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.) und erst keine Innenrechte gegenüber anderen Gemeindeorganen wahr, sondern übt das ihm verbürgte Grundrecht auf Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) aus.

    Die Äußerung eines Gemeinderatsmitglieds zu kommunalpolitischen Angelegenheiten kann daher allenfalls dann als Wahrnehmung einer gemeindlichen Aufgabe anzusehen sein, wenn das Mitglied in einem Einzelfall ausnahmsweise eigens zur Repräsentation oder Vertretung der Gemeinde etwa bei einer Veranstaltung beauftragt wurde und in diesem Rahmen mit einer Äußerung die dem Bürgermeister obliegende Aufgabe an dessen Stelle wahrnimmt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2015 - 10 LB 25/14

    Auslagen; öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch; Ratsmitglied; unmittelbarer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in körperschaftsinternen Organstreitigkeiten die Verfahrenskosten einschließlich der von einzelnen Organteilen, Organwaltern oder Gremienmitgliedern wegen Verletzung ihrer organschaftlichen (mitgliedschaftlichen) Rechtsstellung eingeleiteten Gerichtsverfahren im Ergebnis der rechtsfähigen juristischen Person zur Last fallen, die Rechtsträgerin der Organe ist, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten war, also nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.1984 - 9 S 1076/84 - NJW 1985, 284 m.w.N.; zu außergerichtlichen Organstreitigkeiten NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015 - 10 LB 25/14 - Juris).

    nur in der dogmatischen Herleitung OVG NRW, Urt. v. 12.11.1991 - 15 A 1046/90 - NWVBl 1992, 163: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Gern, a.a.O., Rn. 430: Konnexitätsprinzip des Art. 104a GG; im Ergebnis für das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs auch NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O. m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 - NVwZ 1982, 140).

    Unter Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 1 GemO sind daher grundsätzlich alle Aufwendungen zu verstehen, die dem ehrenamtlich Tätigen für seine Person unmittelbar aus der Tätigkeit für die Gemeinde entstehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, a.a.O., § 19 Rn. 4; Akner u.a., a.a.O., § 19 Rn. 5; ähnlich zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.).

    Das folgt zum einen aus den Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen und Durchschnittssätzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 GemO), da diese ersichtlich auf regelmäßig bei Gemeinderäten anfallende Kosten zugeschnitten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., für den Begriff der Entschädigung i.S.d. § 20 a BayGO; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010 - 9 A 73/10 - Juris und Urt. v. 15.08.2011 - 9 A 218/10 - Juris zum dortigen Landesrecht; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.: "unmittelbarer Mandatsbezug").

    Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und Pflichten des Mandatsträgers sind hingegen nicht typischerweise mit der Übernahme eines kommunalen Mandats verbunden und wären auch keiner sinnvollen pauschalierenden Regelung zugänglich (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., für Rechtsanwaltskosten, die dem Ratsmitglied als Privatperson wegen der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gegenüber der Presse entstanden sind).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94

    Fernbleiben von Ratssitzungen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unzulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) und das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2007 (- 7 K 3581/06 - juris) die Klage gegen eine vom Gemeinderat ausgesprochene Ermahnung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit bezeichnet hätten, überzeuge dies die Kammer nicht.

    Der Senat habe im Urteil vom 11.10.1995 (a.a.O.) in Bezug auf die Bezeichnung als kommunalverfassungsrechtliche Klage nicht differenziert zwischen der Feststellung der Rechtswidrigkeit des sanktionierten Verhaltens, bei der es sich durchaus um eine körperschaftsinterne Streitigkeit handeln möge, und der Verhängung der Sanktion als solcher.

    c) Hat der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kein Ordnungsgeld, sondern - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig sein kann (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) - eine weniger schwerwiegende Sanktion verhängt (Rüge, ernstliche Ermahnung o. dgl.) und wendet sich das betroffene Gemeinderatsmitglied dagegen, ist auch für diese Klage nicht der Gemeinderat oder Bürgermeister, sondern die Gemeinde passivlegitimiert (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

    Soweit sich aus dem Urteil des Senats vom 11.10.1995 (a.a.O.) insoweit noch etwas anderes ergab, hält er daran nicht fest.

    Denn einer Rüge oder Ermahnung fehlt die Regelungswirkung (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG; vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: "rechtlicher Hinweis auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung").

    Denn auch eine solche unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld verbleibende Sanktion berührt durch den damit verbundenen und in einem förmlichen Verfahren formulierten Vorwurf, der Adressat habe eine der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Bürgers verletzt (vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: "Abmahnung"), die persönliche Rechtsstellung des Klägers als ehrenamtlich tätiger Bürger gegenüber seiner Gemeinde (insoweit ebenso jeweils zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O., VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998, a.a.O.; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 18.07.2007 - 1 A 356/06 - NdsVBl. 2008, 23 m.w.N.: keine Außenwirkung; wohl auch Gern, a.a.O., Rn. 316).

  • VGH Bayern, 14.08.2006 - 4 B 05.939

    Erstattung der Kosten aus der Durchführung eines Kommunalverfassungsstreits durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Das Recht eines Mitglieds eines Gemeinderats auf Erstattung von Verfahrenskosten, die ihm im verwaltungsgerichtlichen - oder außergerichtlichen - Verfahren bei der gebotenen Verteidigung einer ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des Gemeinderats entstanden sind, hat seine Grundlage deshalb unmittelbar in der Mitgliedschaft im Gemeinderat (ebenso zum jeweiligen Landesrecht HessVGH, Urt. v. 18.12.2013 - 7 A 1355/12 - ESVGH 64, 154; OVG NRW, Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 - NVwZ-RR 2009, 819 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 14.08.2006, - 4 B 05.939 - , Juris, unter Verweis auf OVG Rh.-Pf., Urt. v. 19.05.1987 - 7 A 90/86 - NVwZ 1987, 1105; abw.

    Das folgt zum einen aus den Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen und Durchschnittssätzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 GemO), da diese ersichtlich auf regelmäßig bei Gemeinderäten anfallende Kosten zugeschnitten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., für den Begriff der Entschädigung i.S.d. § 20 a BayGO; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010 - 9 A 73/10 - Juris und Urt. v. 15.08.2011 - 9 A 218/10 - Juris zum dortigen Landesrecht; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.: "unmittelbarer Mandatsbezug").

    Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und Pflichten des Mandatsträgers sind hingegen nicht typischerweise mit der Übernahme eines kommunalen Mandats verbunden und wären auch keiner sinnvollen pauschalierenden Regelung zugänglich (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., für Rechtsanwaltskosten, die dem Ratsmitglied als Privatperson wegen der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gegenüber der Presse entstanden sind).

    Für eine solche analoge Anwendung ist jedenfalls mangels einer hinreichenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier vorliegenden Sachverhalt kein Raum (gegen eine Analogie zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen auch BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., und VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.: schon keine planwidrige Regelungslücke).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    a) Streiten sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche "Innenrechtsstellung" ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (sog. kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit, vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375), sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990, a.a.O.).

    Ein Kommunalverfassungsstreit besteht vielmehr, wie gezeigt, nur dann, wenn die Beteiligten unmittelbar über Bestand und Reichweite gerade zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, wenn also umstritten ist, welche "Innenrechtsstellung" ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O., und oben 1.).

    Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) schützt ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittelt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied keine subjektive Rechtsposition (Senat, Beschl. v. 02.09.2011 - 1 S 1318/11 - Urt. v. 24.02.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 258).

    Dementsprechend hat ein Gemeinderatsmitglied auch kein - und erst recht kein organschaftliches - Recht auf öffentliche Bekanntgabe eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlusses (Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1981 - 9 S 702/81

    Zwangsvollstreckung gegen den AStA; Beteiligungsfähigkeit; Titelumschreibung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Das folgt bereits daraus, dass das einzelne Organ eines Rechtsträgers in der Regel über kein eigenes Vermögen verfügt, materiell-rechtlich daher nur der Rechtsträger als Kostenschuldner in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981 - 9 S 702/81 - DÖV 1982, 84).

    Die Kostenfrage eines körperschaftsinternen Organstreites berührt stets die Außenrechtsbeziehung der Körperschaft und nicht mehr das zwischen den Organen bestehende Innenverhältnis (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.).

    Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Organs oder Organteils kann daher - unabhängig davon, zwischen wem Streitigkeiten unmittelbar um Rechten und Pflichten auf einer vorangehenden Stufe auszutragen (gewesen) wären - stets nur von dem Vermögensträger verlangt werden, dem das Handeln des Organs im Außenverhältnis zugerechnet wird (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 588/89

    Ordnungsgemäße Ladung zur Gemeinderatssitzung - Klagebefugnis eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Ausnahmen von diesen auf dem Rechtsträgerprinzip beruhenden Grundsätzen kommen bei Organstreitigkeiten, d.h. bei Streitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen öffentlich-rechtlicher Körperschaften untereinander über organschaftliche Rechte und Pflichten aus dem Körperschaftsverhältnis, in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; W.-R. Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 6 m.w.N.).

    a) Streiten sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche "Innenrechtsstellung" ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (sog. kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit, vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375), sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990, a.a.O.).

    Passivlegitimiert für die inter- oder intraorganschaftliche (in der Regel Feststellungs-)Klage ist nicht der Rechtsträger der Organe bzw. Organteile, sondern das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre bzw. das eine solche Verletzung in Bezug auf ein anderes Organ oder Organteil behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.2011 - 1 S 1318/11

    Ordnungsgeld gegen Rottenburger Stadtrat rechtskräftig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) schützt ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittelt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied keine subjektive Rechtsposition (Senat, Beschl. v. 02.09.2011 - 1 S 1318/11 - Urt. v. 24.02.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 258).

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Beschl. v. 02.09.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - Justiz 1981, 233 f.).

  • VG Magdeburg, 28.10.2010 - 9 A 73/10

    Erstattung der Kosten eines Kommunalverfassungsstreits

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Das folgt zum einen aus den Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen und Durchschnittssätzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 GemO), da diese ersichtlich auf regelmäßig bei Gemeinderäten anfallende Kosten zugeschnitten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., für den Begriff der Entschädigung i.S.d. § 20 a BayGO; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010 - 9 A 73/10 - Juris und Urt. v. 15.08.2011 - 9 A 218/10 - Juris zum dortigen Landesrecht; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.: "unmittelbarer Mandatsbezug").

    Für eine solche analoge Anwendung ist jedenfalls mangels einer hinreichenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier vorliegenden Sachverhalt kein Raum (gegen eine Analogie zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen auch BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., und VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.: schon keine planwidrige Regelungslücke).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 2708/04

    Kein Anspruch des Dienstherrn gegen den Schulträger auf Erstattung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
    Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22/03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - juris m.w.N.).

    Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine planwidrige Lücke aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 07.05.1998 - AN 4 K 97.00944
  • VG Würzburg, 28.04.2004 - W 2 K 03.1519
  • VG Sigmaringen, 21.07.2016 - 8 K 2/15

    Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem

  • VGH Hessen, 18.12.2013 - 7 A 1355/12

    Kosten eines Organstreits im Stadtelternbeirat

  • VG Magdeburg, 15.08.2011 - 9 A 218/10

    Kommunalrecht; Erstattung außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten eines

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09

    Zulässigkeit einer Revision zur Frage der Vereinbarkeit der Voraussetzungen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09

    Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1991 - 15 A 1046/90

    Ratsfraktion; Auflösung; Funktionsträger; Kostenerstattungsanspruch; Organstreit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 15 A 981/06

    Gemeinderat ; Ausschuss ; Besetzung ; Kostenerstattung ;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.1987 - 7 A 90/86
  • BVerwG, 01.09.1989 - 4 B 17.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • OVG Saarland, 05.10.1981 - 3 R 87/80
  • BGH, 17.07.2008 - V ZR 149/07

    Anwendungsbereich der Gehörsrüge

  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1984 - 9 S 1076/84

    Allgemeines Körperschaftsrecht und Anstaltsrecht; Sonstiges Hochschulrecht;

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 219/07

    Pflichten des ein Mietgrundstück verwaltenden Geschäftsführers ohne Auftrag;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1982 - 5 S 314/81

    Bebauungsplan; Kfz-Prüfgelände; Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1980 - III 503/79

    Über Ausübung eines Vorkaufsrechts ist regelmäßig öffentlich zu beraten

  • VG Braunschweig, 18.07.2007 - 1 A 356/06

    Rechtmäßigkeit der Rüge eines Gemeindratsmitglieds und Vorsitzenden einer

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03

    Koppelungsverbot - Folgelasten einer Abrundungssatzung; öffentlich-rechtlicher

  • VG Düsseldorf, 14.08.2009 - 1 K 6465/08

    Klage eines Ratsmitgliedes der Gemeinde Jüchen gegen Ordnungsgeld erfolglos

  • VG Stuttgart, 16.05.2007 - 7 K 3581/06

    Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit wegen Ermahnung eines Gemeinderats im

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20

    In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die

    Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile - wie hier die Antragstellerin als Gemeinderatsfraktion und der Antragsgegner zu 2 als Oberbürgermeister - über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten (vgl. Senat, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - VBlBW 2018, 71; Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95).

    Unabhängig davon hätte die Antragstellerin insoweit nicht die richtige Antragsgegnerin (und Passivlegitimierte) gewählt, weil der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit, wie gezeigt, dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten (vgl. oben [unter a)bb)] und erneut Senat, Urt. v. 02.08.2017, a.a.O.; Beschl. v. 18.10.2010, a.a.O.).

    Richtiger Beklagter bzw. Antragsgegner sowie passivlegitimiert ist hier nicht der Rechtsträger der Organe bzw. Organteile, sondern das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre, selbst (vgl. Senat, Urt. v. 02.08.2017, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17

    (Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen

    Selbst die Ratsmitglieder oder Ratsfraktionen haben kein wehrhaftes Organrecht darauf, dass der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gewahrt wird, weil er ausschließlich die Allgemeinheit schützt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, NVwZ-RR 2018, 358, 362 und Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 141406; a.A. OVG NRW, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, NVwZ-RR 2002, 135; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris Rn. 17; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Auflage 2015, § 14 Rn. 193).

    Eine Verknüpfung des Anspruchs aus § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO mit den materiellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO würde dazu führen, dass den Einwohnern die Möglichkeit eingeräumt werden würde, den rein objektiv-rechtlichen Verstoß gegen das ausschließlich die Allgemeinheit schützende Gebot der Sitzungsöffentlichkeit (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, NVwZ-RR 2018, 358, 362 und Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 141406) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO unabhängig davon zu rügen, ob sie vom Beratungs- und Beschlussgegenstand der Sitzung in ihren subjektiven Rechten betroffen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 1 S 1824/18

    (Unzulässiger) Normenkontrollantrag gegen Einschränkung des Rederechts im

    Wenn sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Senat, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - VBlBW 2018, 358, v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375, und v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369).

    Das hat zur Folge, dass eine Klage nicht gegen den Rechtsträger der Organe bzw. Organteile zu richten ist, sondern gegen das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre bzw. das eine solche Verletzung in Bezug auf ein anderes Organ oder Organteil behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 02.08.2017, a.a.O., und v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369).

  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

    Denn im Kern geht es dem Kläger ersichtlich um die Klärung der Frage, ob und ggf. welche Grenzen der Oberbürgermeister in seiner Funktion als Sitzungsleiter bei Äußerungen gegenüber anderen Ratsmitgliedern in einer Gemeinderatssitzung unterliegt, mithin welche Innenrechtsstellung diese beiden Organe bzw. Organteile im Verhältnis zueinander einnehmen (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenrechtsstreitigkeiten, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 22 und 35 m.w.N.).

    Richtiger Klagegegner ist auch der Oberbürgermeister selbst und nicht die Stadt X als Rechtsträgerin, da diesem die behauptete Rechtsverletzung anzulasten wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, juris Ls. 2 und Rn. 22; Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 18.03.2019 - 1 S 1023/18 -, juris Rn. 38; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht BW, 10. Aufl., § 17 Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 1 S 1023/18

    Bekanntmachung der Geschäftsordnung eines Gemeinderats

    Wenn sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (Senat, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - VBlBW 2018, 358, v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375, und v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369).

    Das hat zur Folge, dass eine Klage nicht gegen den Rechtsträger der Organe bzw. Organteile zu richten ist, sondern gegen das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre bzw. das eine solche Verletzung in Bezug auf ein anderes Organ oder Organteil behauptet (Senat, Urt. v. 02.08.2017, a.a.O., und v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 1 S 3349/19

    Korrektur der Niederschrift einer früheren Gemeinderatssitzung; Ausschluss der

    Berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO, die rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein können, "erfordern" den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung daher nur dann, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - VBlBW 2017, 357).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Die Beteiligten streiten somit unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischen-organschaftlicher Rechte und Pflichten (vgl. Senat, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 35).
  • VG Augsburg, 16.10.2023 - Au 7 K 20.2855

    Gemeinderatsmitglied, Rüge, Pflichtverletzung durch Stimmabgabe gegen eine

    aa) Die Rüge stellt vorliegend einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der die Missbilligung des Verhaltens des Gemeinderatsmitglieds zum Ausdruck bringt und damit in dessen Rechtsphäre als Person eingreift (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 28.4.2004 - W 2 K 03.1519 - juris Rn. 23; a.A. VGH BW, U.v. 2.8.2017 - 1 S 542/17 - juris Rn. 25, wegen fehlender Regelungswirkung, allerdings wohl zum Fall eines hier nicht vorliegenden bloßen rechtlichen Hinweises auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung; streitgegenständlich wurden die gesetzlichen Konsequenzen hingegen gerade ergriffen).

    Die Klage ist richtigerweise gegen die Gemeinde als Gebietskörperschaft erhoben worden, und nicht etwa gegen den Gemeinderat oder den ersten Bürgermeister (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. VGH BW, U.v. 2.8.2017 - 1 S 542/17 - juris Rn. 24; vgl. auch BayVGH, U.v. 2.7.1976 - 47 V 73 - juris; B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - juris).

  • VG Karlsruhe, 21.01.2019 - 12 K 6942/17

    Erstattung von Baukosten für den Einbau eines Personenaufzugs zur Herstellung der

    Es ist in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW 1985, 150 ff. m.w.N., vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 50; und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.).
  • VG Stuttgart, 24.08.2020 - 4 K 5702/18

    Zulässige und begründete Feststellungsklage, dass der von einem Träger

    Gleichwohl liegt ein Verwaltungsakt nicht vor, weil die bloße Missbilligung eines Verhaltens keine Einzelfallregelung darstellt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - NVwZ-RR 2018, 358 - in juris Rn. 25; OVG Schleswig, Urt. v. 16.09.1991 - 1 L 18/91 - in juris Rn. 26; VGH München, Urt. v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 - in juris Rn. 20).

    Bei der vorliegenden Feststellungsklage richtet sich die Passivlegitimation nach dem maßgeblichen Rechtsträger- bzw. Organträgerprinzip (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - NVwZ-RR 2018, 358 - in juris Rn. 25).

  • VG Freiburg, 11.11.2021 - 4 K 1858/21

    Umfang des Auskunftsrechts nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2019 - 4 L 158/19

    Zur Möglichkeit der Verletzung eines Kreistags- bzw. Ausschussmitglieds in seinen

  • VG Trier, 15.10.2019 - 7 N 4075/19

    Vollstreckung der in Organstreit entstandenen Kosten eines obsiegenden

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 3 A 477/20

    Inobhutnahme; Pflegevertrag; Geschäftsführung ohne Auftrag; Analogie;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2023 - 4 N 32.22

    Anfechtung der Wahl einer gleichstellungsrechtlichen Frauenvertreterin; richtiger

  • VG Bremen, 11.12.2019 - 1 K 85/18

    Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG - Beirat;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2023 - 1 M 12/23

    Aus einer Jagdgenossenschaftssatzung abgeleiteter Anspruch eines Jagdgenossen auf

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