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   VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20   

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VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20 (https://dejure.org/2021,46753)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 (https://dejure.org/2021,46753)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 2021 - 1 S 3252/20 (https://dejure.org/2021,46753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes; Anhörung; Heilung eines Verfahrensmangels; Fernbleiben vom Dienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FwG § 13 Abs. 3
    Beendigung des Feuerwehrdienstes; Verwaltungsverfahren; Einleitung; Feuerwehrausschuss; Anhörung; Heilungsvorschriften; Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; (Kein) Zurückbehaltungsrecht

  • rechtsportal.de

    FwG § 13 Abs. 3
    Rechtsschutz gegen Beendigung des Feuerwehrdienstes ohne vorherige Anhörung des Feuerwehrausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    S. gegen Stadt Ditzingen wegen Feststellung der Beendigung des Feuerwehrdienstes

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21

    Beendigung des Feuerwehrdienstes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    Äußerungen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen keine Äußerungen auf eine Anhörung dar und machen diese auch i.a.R. nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris).

    aa) In § 13 Abs. 3 FwG hat der Gesetzgeber ein Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 LVwVfG) normiert, das auf den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 29), der gegebenenfalls die für einen Feuerwehrangehörigen schwerwiegendste Regelung - die Beendigung seines ehrenamtlichen Dienstes - trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris, und v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris).

    Für die in diesem Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG erforderliche Anhörung des Betroffenen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für eine Anhörung im Anwendungsbereich der allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 LVwVfG (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ernst, a.a.O., § 13 Rn. 28; Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 13 Rn. 23).

    Der Beteiligte soll durch eine "ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme" (Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 35) die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung eine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 12).

    Zu welchem Zeitpunkt die Behörde die Anhörung durchführt, steht grundsätzlich in ihrem verfahrensrechtlichen Ermessen (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Davon ausgehend ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 24 Rn. 42; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 47; jeweils m.w.N.) und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 52. Ed., § 28 Rn. 18).

    Äußerungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen bereits begrifflich keine Anhörung im Verwaltungsverfahren dar und machen diese per se auch in aller Regel nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 65; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 66; jeweils m.w.N.).

    Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse - und dient im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG ihrer Selbstvergewisserung über den konkreten Inhalt der dem potentiellen Normadressaten konkret als pflichtwidrig zur Last gelegten Vorgänge (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.) -, die Einleitung des Verfahrens und den Inhalt der Anhörung in einer auch gerichtlich nachvollziehbaren Weise in ihren Akten zu dokumentieren (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Anhörung Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 45 m.w.N.).

    Hierbei kann es sich schon deshalb nicht um eine Anhörung des Ausschusses im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG gehandelt haben, weil die Sitzung vom 01.12.2016 vor der Einleitung des Beendigungsverfahrens stattfand (vgl. oben [unter a)] und Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.), die, wie gezeigt, erst später am 29.05.2017 erfolgte.

    Zum "Dienst" im Sinne dieser Vorschrift gehören grundsätzlich alle Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, die dazu dienen, die Feuerwehr in die Lage zu versetzen, die im Feuerwehrgesetz definierten Aufgaben zu erfüllen, und deren Funktionsfähigkeit zu erhalten, womit insbesondere - aber nicht nur - der Einsatzdienst erfasst ist (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann grundsätzlich erfüllt, wenn ein Feuerwehrangehöriger wiederholt unentschuldigt an Übungen nicht teilnimmt und Sitzungen fernbleibt oder gar einem Einsatz trotz Alarmierung unentschuldigt fernbleibt und auf diese Weise Pflichten aus dem die Gefahrenabwehr betreffenden Kernbereich der Feuerwehraufgaben (vgl. § 2 FwG) verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.; Ernst, a.a.O.; § 13 Rn. 24; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 21, auch dazu, dass in solchen Fällen selbst einzelne Verstöße die Beendigung des Feuerwehrdienstes rechtfertigen können, wenn sie schwerwiegend sind; zur Einordnung des Einsatz- und Übungsdienstes zum Kernbereich des Feuerwehrdienstes Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O., v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 920/14

    Disziplinarrecht - zur Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    aa) In § 13 Abs. 3 FwG hat der Gesetzgeber ein Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 LVwVfG) normiert, das auf den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 29), der gegebenenfalls die für einen Feuerwehrangehörigen schwerwiegendste Regelung - die Beendigung seines ehrenamtlichen Dienstes - trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris, und v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris).

    Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann grundsätzlich erfüllt, wenn ein Feuerwehrangehöriger wiederholt unentschuldigt an Übungen nicht teilnimmt und Sitzungen fernbleibt oder gar einem Einsatz trotz Alarmierung unentschuldigt fernbleibt und auf diese Weise Pflichten aus dem die Gefahrenabwehr betreffenden Kernbereich der Feuerwehraufgaben (vgl. § 2 FwG) verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.; Ernst, a.a.O.; § 13 Rn. 24; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 21, auch dazu, dass in solchen Fällen selbst einzelne Verstöße die Beendigung des Feuerwehrdienstes rechtfertigen können, wenn sie schwerwiegend sind; zur Einordnung des Einsatz- und Übungsdienstes zum Kernbereich des Feuerwehrdienstes Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O., v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19

    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 218; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021 - 9 S 3119/19 - juris m.w.N.).

    Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 LVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.), oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182.87 - NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Pautsch, in: Oautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 46 Rn. 7; Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 25 m.w.N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 LVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2021 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205; Emmenegger, in: Mann u.a., VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 65 f.; jeweils m.w.N.), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 1570 m.w.N.).

    Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 218; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021 - 9 S 3119/19 - juris m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 26.06.2006 - 6 K 2361/05

    Ausschluss eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen; Anhörung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann grundsätzlich erfüllt, wenn ein Feuerwehrangehöriger wiederholt unentschuldigt an Übungen nicht teilnimmt und Sitzungen fernbleibt oder gar einem Einsatz trotz Alarmierung unentschuldigt fernbleibt und auf diese Weise Pflichten aus dem die Gefahrenabwehr betreffenden Kernbereich der Feuerwehraufgaben (vgl. § 2 FwG) verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.; Ernst, a.a.O.; § 13 Rn. 24; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 21, auch dazu, dass in solchen Fällen selbst einzelne Verstöße die Beendigung des Feuerwehrdienstes rechtfertigen können, wenn sie schwerwiegend sind; zur Einordnung des Einsatz- und Übungsdienstes zum Kernbereich des Feuerwehrdienstes Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Diese Heilungsvorschrift ist aus den oben genannten Gründen auch im Rahmen des § 13 Abs. 3 FwG anwendbar (im Ergebnis ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 - juris).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 LVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2021 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205; Emmenegger, in: Mann u.a., VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 65 f.; jeweils m.w.N.), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 1570 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87

    Gemeinderecht - Wasserversorgung - Rückübertragung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 LVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.), oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182.87 - NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Pautsch, in: Oautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 46 Rn. 7; Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 25 m.w.N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.).
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    Jedenfalls fehlt es an der für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG erforderlichen Ausübung des dahingehenden Ermessens durch die Beklagte ("kann"; vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2013 - 1 C 5.13 - NVwZ 1983, 742; näher dazu Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 50 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1996 - 1 S 1353/96

    Freiwillige Feuerwehr: Unkameradschaftliches Verhalten allein kein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O., v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).
  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 5.83

    Ermessensfehlerfreie Androhung einer Abschiebung - Angemessenheit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
    Jedenfalls fehlt es an der für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG erforderlichen Ausübung des dahingehenden Ermessens durch die Beklagte ("kann"; vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2013 - 1 C 5.13 - NVwZ 1983, 742; näher dazu Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 50 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2003 - 8 A 175/03

    Akteneinsichtsanspruch eines Klägers auf der Grundlage von § 29

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 10 S 1129/90

    Stillegung eines Kernkraftwerks wegen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit -

  • BVerwG, 17.08.2017 - 9 VR 2.17

    Vorarbeiten; Vorbereitung der Planung; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden-

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Allgemeinen anhörungsrechtlichen Grundsätzen entsprechend muss dazu (auch) im Interesse der Anzuhörenden gewährleistet sein, dass sie die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zur Durchführung des (hier Normgebungs-)Verfahrens, zu seinem Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris, m.w.N., zu § 28 LVwVfG).

    Die Anzuhörenden müssen eine "ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme" haben, mithin die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die anhörende Stelle bei ihrer Entscheidung eine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht (vgl. Senat, Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris, m.w.N., zu § 28 LVwVfG).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Allgemeinen anhörungsrechtlichen Grundsätzen entsprechend muss dazu (auch) im Interesse der Anzuhörenden gewährleistet sein, dass sie die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zur Durchführung des (hier Normgebungs-)Verfahrens, zu seinem Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris, m.w.N., zu § 28 LVwVfG).

    Die Anzuhörenden müssen eine "ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme" haben, mithin die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die anhörende Stelle bei ihrer Entscheidung eine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht (vgl. Senat, Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris, m.w.N., zu § 28 LVwVfG).

  • VG Bremen, 14.03.2024 - 8 V 2822/23

    Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung - Anhörungsmangel;

    An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 BremVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 19 f.; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32 m. w. N.).

    Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 - BVerwG 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; Urt. v. 09.05.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 72; Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 28; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 28 f. jeweils m. w. N.).

    Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 BremVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - BVerwG 7 B 182.87 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 30; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 80 f. jeweils m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Allgemeinen anhörungsrechtlichen Grundsätzen entsprechend muss dazu (auch) im Interesse der Anzuhörenden gewährleistet sein, dass sie die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zur Durchführung des (hier Normgebungs-)Verfahrens, zu seinem Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris, m.w.N., zu § 28 LVwVfG).

    Die Anzuhörenden müssen eine "ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme" haben, mithin die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die anhörende Stelle bei ihrer Entscheidung eine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht (vgl. Senat, Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris, m.w.N., zu § 28 LVwVfG).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22

    Anforderungen bei gemeindlicher Bauplatzvergabe

    Denn zuständig für die Auswahl war der Gemeinderat (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO) und es ist nicht erkennbar, dass dieser sich inhaltlich mit der Bewerbung der Antragsteller auseinandergesetzt hätte (vgl. zur Ergänzung von Ermessensentscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats im gerichtlichen Verfahren den erkennenden Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - NVwZ-RR 2022, 55, und Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2022 - 3 MD 8/22

    Anhörung; Einbehaltung von Dienstbezügen; gestreckt auftretende

    An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 VwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 19 f.; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32 m. w. N.).

    Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - BVerwG 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 72; Urteil vom 28.6.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 28; Urteil vom 22.6.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 28 f. jeweils m. w. N.).

    Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 VwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988 - BVerwG 7 B 182.87 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 30; Urteil vom 22.6.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 80 f. jeweils m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74 m. w. N.).

  • VG Stuttgart, 05.09.2022 - 9 K 2418/22

    Anhörung des Feuerwehrausschusses im Rahmen der Beendigung des ehrenamtlichen

    Der Ausschuss wird regelmäßig nur in Kenntnis der Stellungnahme des Betroffenen in der Lage sein, seine "beratende Funktion" gegenüber dem Gemeinderat effektiv und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Betroffenen auszuüben und dem Gemeinderat Empfehlungen mit "tatsächliche(m) politische(m) Gewicht" zu geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 51).

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt grundsätzlich die Behörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 41).

    Der Ausschuss wird regelmäßig nur in Kenntnis der Stellungnahme des Betroffenen in der Lage sein, seine "beratende Funktion" gegenüber dem Gemeinderat effektiv und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Betroffenen auszuüben und dem Gemeinderat Empfehlungen mit "tatsächliche(m) politische(m) Gewicht" zu geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 51).

    Die Heilungsvorschriften aus §§ 45, 46 LVwVfG sind auch für das Ausschlussverfahren nach § 13 Abs. 3 FwG anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 63).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21

    Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des

    Schon dies spricht dafür, dass eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen der §§ 45 f. LVwVfG - anders als bei dem von der Klägerin herangezogenen § 4 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG oder beispielsweise in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB X ausdrücklich geregelt - nach nationalem Recht nicht vorgesehen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 56 f., 63 und 73 und BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 ).

    Die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 45 f. LVwVfG steht zudem im Einklang mit den allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welches selbst die Anhörung des unmittelbar von der Maßnahme betroffenen Beteiligten gemäß § 28 (L)VwVfG grundsätzlich nicht als absolutes Verfahrensrecht ausgestaltet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 60; zu spezialgesetzlichen Regelungen auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 56 f., 63 und 73 und BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 sowie Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 Rn. 50 m.w.N.; noch weitergehend zur fehlenden Rügefähigkeit der unterlassenen Anhörung Dritter für § 28 VwVfG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2012 - 12 B 643/12 -, juris Rn. 4).

  • VG Bremen, 31.05.2023 - 8 V 630/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 62 BremDG -

    An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 BremVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 19 f.; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den 7.

    Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 BremVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 - BVerwG 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; Urt. v. 09.05.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 72; Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 28; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 28 f. jeweils m. w. N.).

    Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 BremVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - BVerwG 7 B 182.87 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 30; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 80 f. jeweils m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74 m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2021 - 9 S 3119/19 - juris Rn. 49, und vom 2.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris Rn. 74)oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988 - 7 B 182.87 - juris Rn. 5 m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.2021 - 9 S 3119/19 - juris Rn. 49).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2829/21

    Anforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1256/22
  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 11/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 16/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 15/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 14/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 09.05.2023 - 15 B 23/23

    Vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung eines Polizeivollzugsbeamten auf

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 10/23

    Anhörungspflicht vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten auf

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