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   VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14   

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VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14 (https://dejure.org/2016,2609)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.02.2016 - 5 S 787/14 (https://dejure.org/2016,2609)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 5 S 787/14 (https://dejure.org/2016,2609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage einer Gemeinde gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung eines Bahnübergangs; Ausschluss der Verletzung eigener Rechte einer Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast durch eine Plangenehmigung für die Erneuerung eines Bahnübergangs im Verlauf einer ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 S 2 AEG, § 14 Abs 1 EBKrG, § 14 Abs 2 EBKrG, Art 28 Abs 2 GG
    Zur Klage einer Gemeinde gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung eines Bahnübergangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer Gemeinde gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung eines Bahnübergangs; Ausschluss der Verletzung eigener Rechte einer Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast durch eine Plangenehmigung für die Erneuerung eines Bahnübergangs im Verlauf einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Schiltach: Erneuerung des Bahnübergangs "Am Hirschen" rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schiltach - Erneuerung des Bahnübergangs "Am Hirschen" rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Daher kann sie die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung in Bezug auf diese Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165).

    Dieser Entwurf stellt keine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung dar, die die Beklagte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte berücksichtigen müssen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris).

    Für eine hinreichend bestimmte, verfestigte Planung dürfte allein die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht genügen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, NuR 2014, 277); jedenfalls liegt keine nachhaltige Störung dieser Planung vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2004 - 5 S 1706/03

    Keine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde bei sechsstreifigem Ausbau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    aa) Als eigene Belange der Klägerin kommen neben dem einfachrechtlich geschützten Eigentum an den in Anspruch genommenen Straßengrundstücken (s. dazu unten dd)) nur solche in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris; Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298).

    Davon wäre auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen würde (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298).

    ee) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu ihren eigenen Belangen gehört; hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die nicht im gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gründet (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Sie kann keine vollständige Überprüfung der Plangenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit verlangen; weder ihr Eigentum an den Straßengrundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, noch ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG vermitteln ihr einen solchen Vollüberprüfungsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 m. w. N.).

    Ein Anspruch auf eine weitergehende gerichtliche Kontrolle der Planungsentscheidung ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, a. a. O.).

    Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden; darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388).

  • BVerwG, 10.12.2008 - 9 A 19.08

    Klagebefugnis einer Gemeinde für eine Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Dazu gehört jedoch auch der Fall, dass der Gemeinde infolge einer Planung die Erfüllung eigener Aufgaben in konkreter Weise erheblich erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eine Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; ebenso Beschluss vom 4.8.2008 - 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237).

    aa) Als eigene Belange der Klägerin kommen neben dem einfachrechtlich geschützten Eigentum an den in Anspruch genommenen Straßengrundstücken (s. dazu unten dd)) nur solche in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris; Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298).

    Ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht wäre aber nur dann berührt, wenn ihr die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Planung in konkreter Weise erheblich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.03.2013 - 9 B 30.12

    Planrechtfertigung; Verkehrsprognose

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Gesetzliche Vorgaben bestehen insoweit nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2013 - 8 S 1694/11

    Bebauungsplan: Abwägungsmangel bei Festsetzung einer Verkehrsfläche an Steilhang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Diese Richtlinien enthalten keine verbindlichen Rechtsnormen, konkretisieren aber als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden; darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388).
  • BVerwG, 31.01.2011 - 7 B 55.10

    Planfeststellung; Abwägung; Lärmschutz in der Planfeststellung; Auflagen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Das Interesse der Klägerin, diese Erhöhung zu verhindern, ist daher geringwertig, nicht schutzwürdig und damit auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht abwägungsrelevant (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 -, NVwZ 2011, 567).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 5 S 1591/13

    Rechtsschutzinteresse for Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Es ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Hürde der Klage- oder Antragsbefugnis genommen wird (vgl. nur Urteil des Senats vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 -, BauR 2015, 1273).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2012 - 5 S 1749/11

    Zum Begriff des vordringlichen Bedarfs im Sinne des Fernstraßenausbaugesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
    Daher kann offenbleiben, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7.8.2012 - 5 S 1749/11 -, juris, m. w. N.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2015 - 5 S 2198/12

    Wegfall einer notwendigen Grundstückszufahrt durch Anlegung einer

  • BVerwG, 04.08.2008 - 9 VR 12.08

    Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; sofortige Vollziehbarkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 5 S 1694/07

    Lärmbeeinträchtigung durch Fußgängerwarnanlage an einem Bahnübergang

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • BVerwG, 04.04.2012 - 9 B 95.11

    Planfeststellungsrecht; überörtliches Straßenbauvorhaben; Verfahrensposition des

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 6 S 1667/22

    Klage einer Kommune gegen einen Planfeststellungsbeschluss über Veränderungen an

    Das Eigentum einer Gemeinde genießt lediglich den Schutz des einfachen Rechts und stellt bei unmittelbarer Inanspruchnahme (nur) einen Belang dar, der gerecht abzuwägen ist und keinen Vollüberprüfungsanspruch begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2016 - 5 S 787/14 -, DVBl. 2016, 583 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 K 126/17

    Verletzung in eigenen Rechten einer Gemeinde durch einen eisenbahnrechtlichen

    Der Senat geht auch im Übrigen von der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, hilfsweise des Feststellungsbegehrens im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 3 AEG (i. d. F. v. 29. November 2018, BGBl. I, S. 2237) bzw. § 18 S. 3 AEG (in der bis zum 6. Dezember 2018 geltenden a. F.) i. V. m. § 75 Abs. 1a S. 2 VwVfG aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2016 - 5 S 787/14 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, juris Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 75 Rn. 36).

    Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde im übertragenen Wirkungskreis; § 45 Abs. 1 StVO hat keine drittschützende Wirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2016 - 5 S 787/14 -, juris Rn. 48; Urteil vom 6. Juli 2004 - 5 S 1706/03 -,juris Rn. 43).

    Ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht wäre nur dann berührt, wenn ihr die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Planung in konkreter Weise erheblich erschwert würde, etwa die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen würde oder die Planung die Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende Fahrzeuge oder Haftungsrisiken zu ihren Lasten verursachen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2016 - 5 S 787/14 -, juris Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 2004 - 5 S 1706/03 -, juris Rn. 43).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2018 - 1 KS 2/10

    Klage gegen die Erweiterung des Lübecker Flughafens bleibt ohne Erfolg

    2.2.2 Das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 46 Abs. 1 LVerf SH gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Beschl. v. 14.02.2017, 4 VR 18.16, Juris [Rn. 7], Urt. v. 18.07.2013, 7 A 4.12, NVwZ 2013, 1605/1606 [Rn. 25] und Urt. v. 26.09.2013, 4 VR 1.13, BeckRS 2013, 57358; VGH Mannheim, Urt. v. 03.02.2016, 5 S 787/16, DVBl. 2016, 583).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 5 S 987/15

    Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Wiederinbetriebnahme einer Eisenbahn,

    Soweit die Klägerin beanstandet, die Voraussetzungen, unter denen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden könne, hätten nicht vorgelegen, weil "Rechte anderer", nämlich ein ihr zustehendes Recht nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werde (vgl. § 18b AEG, § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG), mag sie damit zwar nicht nur einen vermeintlichen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51) und für sich genommen nicht die Klagebefugnis begründenden Verfahrensfehler geltend gemacht haben (vgl. Senatsurt. v. 03.02.2016 - 5 S 787/14 -, DVBl. 2016, 583).
  • VGH Bayern, 24.09.2021 - 8 A 19.40006

    Teilweise erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen einen straßenrechtlichen

    Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, gehört diese nicht zu den eigenen Belangen einer Gemeinde, da es sich dabei um eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde handelt (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 a.a.O. = juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 3.2.2016 - 5 S 787/14 - DVBl 2016, 583 = juris Rn. 48).
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