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VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 5 S 422/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zur öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt iSd BauO BW § 4 zu einem Hinterliegergrundstück
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 26.11.1992 - 3 K 2179/91
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 5 S 422/93
Papierfundstellen
- VBlBW 1994, 265
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 5 S 2718/88
Ausnahme von dem Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 5 S 422/93
Der Klägerin habe auch nicht eine Ausnahme vom Erfordernis der öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 57 Abs. 3 LBO oder, wie von ihr beantragt, eine Befreiung hiervon nach § 57 Abs. 4 LBO erteilt werden können, weil die Voraussetzungen dafür ebenso wie in dem durch Senatsbeschluß vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 - entschiedenen Fall nicht vorlägen.Zu Unrecht habe sich der Beklagte insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 - berufen, da im Falle der Klägerin, anders als in jenem Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift vorlägen, insbesondere eine atypische Grundstückssituation gegeben sei.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 57 Abs. 3 LBO (vgl. dazu im Hinblick auf § 4 Abs. 1 LBO den Beschluß des Senats vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 -) oder Befreiung nach § 57 Abs. 4 LBO vom Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt zu dem Baugrundstück sind gleichfalls nicht gegeben.
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 5 S 1384/89
Zur Baugenehmigung im Bereich einer Sanierungssatzung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 5 S 422/93
Das für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 57 Abs. 3, 4 LBO (BauO BW) vom Erfordernis der öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück vorausgesetzte Einzelfallerfordernis ist nicht bereits mit Rücksicht auf einen auf dem Grundstück bereits vorhandenen Altbau gegeben, wenn der geplante Ersatzbau eine erhebliche Erweiterung gegenüber der vorhandenen Bebauung zur Folge haben wird (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 19.07.1990 - 5 S 1384/89 -).Allerdings hat der Senat durch Urteil vom 19.07.1990 (5 S 1384/89, UPR 1991, 313) die für eine Ausnahme nach § 57 Abs. 3 LBO erforderliche Sondersituation für ein solches Hinterliegergrundstück, dessen Zufahrt nicht öffentlich-rechtlich gesichert war, im Hinblick darauf als gegeben gesehen, daß es sich nicht um den Neubau eines Gebäudes, sondern um die relativ geringfügige Erweiterung eines seit vielen Jahrzehnten bestehenden Wohngebäudes gehandelt hat, das zu einer Zeit errichtet worden ist, als eine Sicherung der Zufahrt durch Baulast noch nicht erforderlich war.
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 415/91
Baugenehmigungsverfahren: Vertretung des Bauherrn durch Bevollmächtigten; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 5 S 422/93
Es fehlt insoweit an der atypischen Fallgestaltung, die Voraussetzung jeder Ausnahme oder Befreiung nach § 57 Abs. 3, 4 LBO ist (zum Erfordernis des Sonderfalls bei § 57 Abs. 3, 4 LBO vgl. etwa Urteil des Senats vom 25.09.1992 - 5 S 415/91, VBlBW 1993, 135; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.06.1993 - 3 S 81/93, VBlBW 1993, 353 sowie Sauter, LBO-Kommentar, Stand Dez. 1992, § 57 Rd.-Nr. 38 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 25.03.1981 - 3 S 2346/80
Erschließung; Grundstückszugang; Anspruch auf Bestellung eines Notwegerechts
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 5 S 422/93
Die bestehende privatrechtliche Grunddienstbarkeit, die dem Grundstück der Klägerin ein Überfahrtsrecht über das südlich angrenzende Grundstück Flst.-Nr. zur W straße einräumt, genügt nicht der in § 4 Abs. 1 LBO geforderten öffentlich- rechtlichen Sicherung der Zufahrt (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 19.10.1977 - III 12/76 -, Urt.v. 25.03.1981 - 3 S 2346/80 -).
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 2 S 3003/93
Erschließungsbeitrag: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks durch …
Denn die bauordnungsrechtlichen Ausnahme- und Befreiungsvorschriften haben zur Voraussetzung, daß es um atypische Einzelfälle geht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.11.1988, - 5 S 2718/88 - Urteil vom 3.3.1994 - 5 S 422/93 -, jeweils m.w.N.).