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   VGH Baden-Württemberg, 03.04.1981 - 5 S 405/81   

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VGH Baden-Württemberg, 03.04.1981 - 5 S 405/81 (https://dejure.org/1981,2457)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 (https://dejure.org/1981,2457)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. April 1981 - 5 S 405/81 (https://dejure.org/1981,2457)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1983, 212
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02

    Verhinderung einer nicht-förmlichen Straßenplanung; Lückenschluss zwischen zwei

    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gestattet bei einer Gemeindestraße (hier: "Lückenschluss" zwischen zwei Erschließungsstraßen) die nicht-förmliche Straßenplanung auch dann, wenn das Vorhaben zu einer nicht nur unwesentlichen Erhöhung der bisherigen Lärmbelastung von Anliegern führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BGWZ 1981, 856).

    Der Senatsbeschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (BWGZ 1981, 856) zum faktischen Straßenbau ist in einem Verfahren ergangen, in dem sich die Antragsteller gegen unmittelbar mit den Straßenbauarbeiten verbundene Beeinträchtigungen (Erschwernisse bei der Grundstücksausfahrt, Wassereinbrüche) wie auch gegen die durch Lärm- und Abgasimmissionen befürchteten (also mittelbaren) Beeinträchtigungen zur Wehr setzten.

    Die in diesem Sinn erforderliche Rechtsgrundlage ist mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG i.V.m. den hierzu in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.) entwickelten Grundsätzen gegeben.

    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Ferner gilt (selbstredend) das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, wie es in § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend ausdrücklich niedergelegt ist (vgl. auch hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Die bei der Überprüfung der materiell-rechtlich einzuhaltenden Bindungen sich möglicherweise ergebenden Erschwernisse, weil es an einem förmlichen Planfeststellungsbeschluss fehlt, in dem die maßgeblichen behördlichen Erwägungen niedergelegt sind, haben den Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (a.a.O.) nicht veranlasst, die Möglichkeit der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG - jedenfalls bei erkennbaren Nutzungskonflikten - zu verwerfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02

    Straßenplanung: Alternativenprüfung; Lärmschutz; nicht-förmliche Straßenplanung

    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG (StrG BW) gestattet bei einer Gemeindestraße (hier: "Lückenschluss" zwischen zwei Erschließungsstraßen) die nicht-förmliche Straßenplanung auch dann, wenn das Vorhaben zu einer nicht nur unwesentlichen Erhöhung der bisherigen Lärmbelastung von Anliegern führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856).

    Der Senatsbeschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (BWGZ 1981, 856) zum faktischen Straßenbau ist in einem Verfahren ergangen, in dem sich die Antragsteller gegen unmittelbar mit den Straßenbauarbeiten verbundene Beeinträchtigungen (Erschwernisse bei der Grundstücksausfahrt, Wassereinbrüche) wie auch gegen die durch Lärm- und Abgasimmissionen befürchteten (also mittelbaren) Beeinträchtigungen zur Wehr setzten.

    Die in diesem Sinn erforderliche Rechtsgrundlage ist mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG i.V.m. den hierzu in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.) entwickelten Grundsätzen gegeben.

    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1981  - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Ferner gilt (selbstredend) das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, wie es in § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend ausdrücklich niedergelegt ist (vgl. auch hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Die bei der Überprüfung der materiell-rechtlich einzuhaltenden Bindungen sich möglicherweise ergebenden Erschwernisse, weil es an einem förmlichen Planfeststellungsbeschluss fehlt, in dem die maßgeblichen behördlichen Erwägungen niedergelegt sind, haben den Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (a.a.O.) nicht veranlasst, die Möglichkeit der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG - jedenfalls bei erkennbaren Nutzungskonflikten - zu verwerfen.

  • VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

    Die aufgrund einer nicht-förmlichen Planung einer Gemeindestraße erfolgte Zulassung eines bestimmten Kraftfahrverkehrs auf dieser Straße verletzt Rechte von Anliegern, wenn diese durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Straße - etwa aufgrund von Lärm- und Geruchsimmissionen - nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden (offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschl v 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ; aA VGH Baden-Württemberg, Beschl v 03.04.1981 - 5 S 405/81 - , BWGZ 1981, 856).

    Eine vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner älteren Rechtsprechung (vgl. den Beschl. v. 03.04.1981, a.a.O.) unbeanstandet gebliebene nicht-förmliche Straßenplanung entzieht potentiell Betroffenen nach Auffassung der Kammer trotz einer wie bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung gegebenen Bindung in materiell-rechtlicher Hinsicht gerade aufgrund ihrer nicht-förmlichen Ausgestaltung wesentliche Verfahrensrechte, mit welchen diese bereits während des Planungsverfahrens auf den Planungsvorgang einschließlich der Willensbildung des Planungsträgers Einfluss nehmen können und welche damit der Ausgestaltung ihrer grundrechtlichen Rechtspositionen dienen können (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Rdnr. 13 f. vor Art. 1).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1991 - 5 S 976/91

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Abwägungsdefizits (Nichtbeachtung der

    Diese kann als örtliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im angegriffenen Bebauungsplan oder im vorgesehenen angrenzenden Bebauungsplan "I" festgesetzt werden; sie kann gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG planfestgestellt oder nach dieser Vorschrift - fakultativ - auch einfach tatsächlich gebaut werden, allerdings gleichwohl unter Beachtung der für einen Planfeststellungsbeschluß geltenden materiell-rechtlichen Bindungen, insbesondere also des Abwägungsgebots (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 3.4.1981 - 5 S 405/81 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99

    Faktischer Straßenbau - Rechtsschutz

    Dahinstehen kann auch, ob allein wegen des Fehlens einer förmlichen Planungsentscheidung - sei es in Form eines Bebauungsplans oder in Form eines Planfeststellungsbeschlusses - keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, die den Bau und den Betrieb der Straße gegenüber der Antragstellerin rechtfertigte, wie diese unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 (BVerwGE 94, 100) - meint, oder ob nicht die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG über die Möglichkeit des Baus einer Gemeindestraße ohne förmliche Planung wegen der bestehenden selben materiell-rechtlichen Bindungen wie bei einem förmlichen Planfeststellungsbeschluß (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 -, Die Gemeinde 1981, 856) die vermißte Rechtsgrundlage abgibt.
  • VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01

    Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger

    Ihm kommt insbesondere kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens zu, denn allein durch das Unterbleiben eines gebotenen Verfahrens kann er in seinen Rechten nicht verletzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.1981, NJW 1981, 2769, Urt. v. 22.2.1980, DVBl. 1980, 996; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, B. v. 3.4.1981 - 5 S 405/81 - OVG Saarlouis, Urt. v. 28.11.1995 - 2 R 13/94, nachgewiesen bei Juris; s.a. Nagel, a.a.O. § 38 RN 36 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
  • VG Stuttgart, 18.11.2002 - 10 K 2199/01

    Fehlerhaftes Plangenehmigungsverfahren und Abwägungsmangel bei Planung einer

    Es handelt sich ungeachtet der Frage der Genehmigungspflichtigkeit um eine Maßnahme der Straßenplanung, bei der es sich nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (B. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 -) auch bei Durchführung ohne ein förmliches Verfahren um eine echte fachplanerische Entscheidung handelt, die denselben materiell-rechtlichen Bindungen unterliegt wie ein förmlicher Planfeststellungsbeschluss.
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