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   VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18   

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https://dejure.org/2020,27816
VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18 (https://dejure.org/2020,27816)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.09.2020 - 5 S 1837/18 (https://dejure.org/2020,27816)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. September 2020 - 5 S 1837/18 (https://dejure.org/2020,27816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 127 Abs 3 VwGO, § 124a Abs 3 S 2 VwGO, § 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 2 S 1 Nr 2 BauGB, § 215 Abs 2 BauGB
    Begründung für Anschlussberufung kann innerhalb der Anschlussfrist nachgereicht werden; gerichtliche Kontrollbefugnis besteht bei fehlerhaftem Hinweis auch nach Ablauf der Jahresfrist fort

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jahresfrist läuft nicht: Fehler des Flächennutzungsplans ist beachtlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund eines Verfahrensfehlers

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 94
  • DÖV 2021, 178 (Ls.)
  • BauR 2021, 531
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 5 S 2405/17

    Notwendigkeit des Vorhandenenseins eines Entwässerungssystems bei Erlass des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Entgegen der Ansicht der Beklagten hilft auch der Grundsatz der "gedanklichen Schnur" (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 24.7.2019 - 5 S 2405/17 - ZfBR 2019, 806, juris Rn. 43) in diesem Zusammenhang nicht weiter.

    Die in den Protokollen wiedergegebenen Satzungsbeschlüsse weisen eine "gedankliche Schnur" (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 24.7.2019 - 5 S 2405/17 - ZfBR 2019, 806, juris Rn. 43) zu den bereits vorliegenden Plänen auf.

  • BVerwG, 01.09.1989 - 4 B 99.89

    Zulässigkeit von Einkaufszentren u. Verbrauchermärkten im Mischgebiet bzw.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Ob ein Verbrauchermarkt der übergemeindlichen Versorgung dienen soll , ist nicht nach der subjektiven Vorstellung des Unternehmers zu beurteilen, sondern muss sich aus den objektiven Umständen, d.h. geographischer Lage, Verkehrsverbindungen, Einwohnerzahlen, Kaufkraft, Umsatzerwartungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1989 - 4 B 99.89 - NVwZ-RR 1990, 229, juris Rn 4; Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl. 1971, § 8 Rn. 132).

    "Vorwiegend" bedeutet, dass mehr als 50 % des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb der Gemeinde kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1989 - 4 B 99.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.2019 - 4 CN 8.18

    Abwägungsgebot; Art der Nutzung; Auslegungsbekanntmachung; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Auf die Frage, ob - wie die Klägerin vorträgt - der Bebauungsplan auch materiell-rechtlich fehlerhaft ist, weil die Festsetzungen zur Einzelhandelsnutzung gebietsbezogen sind und daher keine Rechtsgrundlage besitzen, oder ob diese Festsetzungen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - BauR 2020, 215, juris Rn. 10 ff. und 32 ff.) zulässig sind, kommt es nicht mehr an.

    cc) Ob darüber hinaus der vom Verwaltungsgericht festgestellte Festsetzungsfehler wegen einer unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - BauR 2020, 215, juris) tatsächlich vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1986 - 5 S 482/85

    Verbrauchermarkt im Mischgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    (2) Ein Verbrauchermarkt dient der übergemeindlichen Versorgung, wenn er Bereiche versorgt, die über die Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.1988 - 3 S 2154/88 - n.v. und Urteil vom 10.4.1985 - 5 S 482/85 - UPR 1986, 318).
  • BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02

    Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Da eine förmliche Zustellung durch das Gericht nicht verfügt wurde, fehlt der Zustellungswille, sodass der Zustellungsmangel nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang des Berufungsbegründungsschriftsatzes bei der Klägerin geheilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O, juris Rn. 18, BGH, Beschluss vom 26.11.2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Die Bestimmtheitsanforderungen sind folglich geringer bei Normen, die nicht oder nicht intensiv in Grundrechte eingreifen, und bei Normen, die nicht von solcher Art sind, dass Adressaten und Betroffene sich bei der Wahrnehmung von Grundrechten auf ihren Inhalt im Detail vorausschauend einrichten können müssen (BVerfG, Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 - BVerfGE 131, 88, juris Rn. 102).
  • BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04

    Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG durch Entwicklungssatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Jedoch ist es ausreichend, wenn der Rechtsunterworfene im Wege der Auslegung in zumutbarer Weise erkennen kann, ob eine Norm anwendbar ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.6.2008 - 1 BvR 349/04 - Rn. 23, juris).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Dieses Gebot soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.7.2005 - 1 BvR 782/94 - BVerfGE 114, 1, 53, juris Rn. 187).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 512/95

    Normenkontrolle: Ausfertigung mehrerer unterschiedlicher Pläne - Verstoß gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Jedenfalls ist das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verletzt (vgl. zu zwei sich widersprechenden Ausfertigungen auch Senatsurteil vom 11.4.1997 - 5 S 512/95 - VBlBW 1997, 383, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 17.05.2018 - 4 B 20.18

    Herleitung von Ansprüchen aus dem Rücksichtnahmegebot durch einen Nutzer eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018 (4 B 20.18 - juris) erneut klargestellt, dass diese Mahnung keinen Rechtssatz darstellt, sondern nur eine Maxime richterlichen Handelns, welche die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht in Frage stellt.
  • VGH Bayern, 15.03.2022 - 15 N 21.1422

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Abwägungsfehlern

    Weil die Bekanntmachung des Bebauungsplans erst am 7. Mai 2021 erfolgte, war die Jahresfrist des § 215 BauGB im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (15. März 2022) noch nicht abgelaufen (vgl. VGH BW, U.v. 3.9.2020 - 5 S 1837/18 - NVwZ-RR 2021, 94 = juris Rn. 60 f. m.w.N.).
  • VG Freiburg, 22.09.2020 - 13 K 3129/19

    Unvollständigkeit der Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage; schädliche

    Mit Blick auf die zur Genehmigung gestellte Frage, die die gesamte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einschließlich der Erschließung betrifft, setzt die Kammer den Streitwert auf 2/3 des Streitwerts für eine Baugenehmigung fest (635 x 150 EUR = 95.250,-- EUR x 2/3 = 63.500,-- EUR; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2020 - 5 S 1837/18 -, juris Rn. 110).
  • VG Freiburg, 15.10.2020 - 4 K 1251/20

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auch kann dem Gebot der Normenklarheit nicht entsprochen sein, solange sich widersprechende Planausfertigungen existieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.2020 - 5 S 1837/18 -, juris Rn. 71); es sei denn, es handelt sich um geringfügige, offensichtliche Abweichungen, die Zweifel am Willens des Satzungsgebers nicht zu begründen vermögen (vgl. OVG Berl.-Brbg., Beschl. v. 01.07.2008 - OVG 1 A 1.07 -, juris).
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