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   VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16   

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https://dejure.org/2017,364
VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16 (https://dejure.org/2017,364)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 (https://dejure.org/2017,364)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Januar 2017 - 11 S 2301/16 (https://dejure.org/2017,364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a, AsylG § 34a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3
    Ausbildungsduldung, qualifizierte Berufsausbildung, Einstiegsqualifizierung, Abschiebungsanordnung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Qualifizierung, Qualifizierungsmaßnahme, Praktikum

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 34a AsylVfG 1992
    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2017, 330
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    17 b) Im Übrigen könnte unabhängig von den vorstehenden Erwägungen eine Ausbildungsduldung auch deshalb nicht erteilt werden, weil im maßgebenden Zeitpunkt ihrer Beantragung (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 19 ff.; OVG B-B, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.) eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorgelegten hat und damit schon konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben.

    Nicht erörtert werden muss auch die Frage, ob im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG es ungeachtet dessen, dass die qualifizierte Berufsausbildung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), noch einer selbstständigen Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bedürfte oder ob diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung quasi miteinhalten wäre (wohl im Sinne der Notwendigkeit einer Beschäftigungserlaubnis BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; das Erfordernis einer zusätzlichen Beschäftigungserlaubnis nicht angenommen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Für eine solche Sperrwirkung bieten weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 4) hinreichende Anhaltspunkte, so dass etwa ein (weiterer) Schulbesuch oder eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden können.

    Jedenfalls dann, wenn im Fall einer Ausbildungsduldung aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht (siehe zur entsprechenden Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,-- Euro in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Ausbildungsduldung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2016 - 11 S 2516/16

    Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung; Bestimmung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    10 Der Senat hat zur Frage, was unter einer qualifizierten Berufungsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu verstehen ist, in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (11 S 2516/16) ausgeführt:.

    Jedenfalls dann, wenn im Fall einer Ausbildungsduldung aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht (siehe zur entsprechenden Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,-- Euro in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Ausbildungsduldung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -).

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2012 - 13 MC 22/12

    Prüfungsumfang des Bundesamtes und vorläufiger Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a (bzw. nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1) AsylG erfüllt sind, denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 15).

    Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. etwa OVG M-V, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 f.; HambOVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121; Rh-Pf OVG, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, a.a.O; OVG B-B, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4 ff. und vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4 ; SaarlOVG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 20 ff. ; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslG, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 3 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - A 11 S 1523/11

    Zur Prüfung von Duldungsgründen vor Erlass einer Abschiebungsanordnung gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a (bzw. nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1) AsylG erfüllt sind, denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 15).

    Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. etwa OVG M-V, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 f.; HambOVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121; Rh-Pf OVG, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, a.a.O; OVG B-B, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4 ff. und vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4 ; SaarlOVG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 20 ff. ; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslG, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 3 ff.).

  • VG Freiburg, 11.10.2016 - 4 K 3553/16

    Asylbewerber; Aufnahme einer Berufsausbildung; Duldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Nicht erörtert werden muss auch die Frage, ob im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG es ungeachtet dessen, dass die qualifizierte Berufsausbildung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), noch einer selbstständigen Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bedürfte oder ob diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung quasi miteinhalten wäre (wohl im Sinne der Notwendigkeit einer Beschäftigungserlaubnis BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; das Erfordernis einer zusätzlichen Beschäftigungserlaubnis nicht angenommen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).
  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Nicht erörtert werden muss auch die Frage, ob im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG es ungeachtet dessen, dass die qualifizierte Berufsausbildung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), noch einer selbstständigen Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bedürfte oder ob diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung quasi miteinhalten wäre (wohl im Sinne der Notwendigkeit einer Beschäftigungserlaubnis BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; das Erfordernis einer zusätzlichen Beschäftigungserlaubnis nicht angenommen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).
  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. etwa OVG M-V, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 f.; HambOVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121; Rh-Pf OVG, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, a.a.O; OVG B-B, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4 ff. und vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4 ; SaarlOVG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 20 ff. ; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslG, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 3 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 57/15

    Anwendbarkeit der Dublin II Verordnung bei Flüchtlingsanerkennung, bei weiterem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Im Unterschied zur Abschiebungsandrohung (vgl. näher insoweit BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, InfAuslR 2016, 61 - Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 68 ff.) setzt die Abschiebungsanordnung voraus, dass einer Abschiebung nichts mehr im Wege steht und allenfalls noch die technischen Details, wie etwa die Buchung eines konkreten Flugs für die Abschiebung oder die Aushändigung eines Laissez-Passer, erfolgen müssen.
  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 380/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für ein Verfahren über die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Mit Blick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 380/16 -, juris Rn. 11 ff., vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, 1264 und vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 -, InfAuslR 2016, 274) sind auch hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts gegeben.
  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16
    Mit Blick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 380/16 -, juris Rn. 11 ff., vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, 1264 und vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 -, InfAuslR 2016, 274) sind auch hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts gegeben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2238/15

    Unterbrechung der Überstellungsfrist bei Einleitung eines einstweiligen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 299/04

    D (A), Abschiebungshindernis, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13

    Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Entscheidung in der Sache

  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

  • OVG Hamburg, 03.12.2010 - 4 Bs 223/10

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, inlandsbezogenes

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2015 - 14 B 502/15

    Klärung der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates vor der Abschiebung eines

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 11 S 1843/12

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Mindestbestandszeit der Ehe;

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

  • OVG Saarland, 25.04.2014 - 2 B 215/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Asylbewerbers nach Schweden nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 11 S 2335/19

    Einstiegsqualifizierung im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist keine

    Wie sich aus § 1 Abs. 1 BBiG sowie der Überschrift des 4. Kapitels des 2. Teils des BBiG ergibt, gehören Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung wie die Einstiegsqualifizierung zur Berufsbildung, ohne dass es sich um die Berufsausbildung selbst handelt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris Rn.13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2018 - 8 ME 23/18 -, juris Rn. 6; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, § 17 AufenthG Rn. 5).
  • VG Karlsruhe, 15.03.2018 - A 3 K 2695/18

    Dublin-Verfahren - Abschiebungsanordnung nach Unzulässigkeitsentscheidung -

    Gründe für eine Übertragung auf die Kammer liegen nicht vor (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG; vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), 12. Aufl., 2018, § 76 AsylG Rn. 24 f.), da die vorliegende Entscheidung weder von einer obergerichtlichen Rechtsprechung noch der der Kammer abweicht und die entscheidenden Rechtsfragen obergerichtlich geklärt sind (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 - 2 B 467/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Anders als im Falle der Abschiebungsandrohung steht damit nach der gesetzlichen Konzeption die Abschiebung unmittelbar bevor (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 - 2 B 467/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Rechtsauffassung zur Folge hat, dass in Fällen von Personen, deren Asylanträge im sog. "Dublin-Verfahren" auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in Verbindung mit der Dublin III-VO als unzulässig abgelehnt worden sind, jedenfalls im Regelfall des zeitgleichen Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung entstehen kann (so auch im Ergebnis Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - M3-20010/5#18 -, S. 4; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris; vgl. Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 auch zum Ausnahmefall der Abschiebungsandrohung im Dublin-Verfahren).

    Zum anderen ist eine Abschiebung anders als bei Abschiebungen in Drittstaaten auch ohne Passpapiere des Herkunftsstaats mittels eines ausgestellten laissez-passer möglich (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris).

    Denn wie bereits ausgeführt, stellt der Erlass der Abschiebungsanordnung - hier in dem am 14.10.2017 zugestellten Bescheid vom 11.10.2017 - eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 - 2 B 467/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris; so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.01.2018 - A 1 K 14064/17 -).

    Denn diese darf als Festsetzung des Zwangsmittels erst ergehen, wenn alle Abschiebungsvoraussetzungen erfüllt sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris mit weiteren zahlreichen Nachweisen).

  • VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer

    Zwar erfüllt der vorgelegte, über drei Jahre laufende Vertrag über eine Ausbildung zum Koch nach Aktenlage die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu stellen sind (vgl. zu den diesbezüglich geltenden Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, juris); dass der Vertrag unter der Bedingung einer "Genehmigung der Ausländerbehörde" abgeschlossen wurde, schadet insoweit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

    Da vorliegend aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 11 S 1467/22

    Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung / Erwerbstätigkeitserlaubnis für

    Geht man davon aus, dass bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begünstigenden Verwaltungsakt eine einstweilige Anordnung schon dann in Betracht kommt, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 11, vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 24 und vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - juris Rn. 17), ist solches im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
  • VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; syrischer Asylbewerber

    Im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist es über das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (str.; a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6); vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Vor diesem Hintergrund ist nach zutreffender Auffassung davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung - und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (so ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

    Zudem war die gegenüber dem Antragsteller im Bundesamtsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung (zum hiervon zu unterscheidenden Fall einer Abschiebungs anordnung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.) ausweislich der (korrigierten) Abschlussmitteilung des BAMF vom 13.01.2017 erst seit dem 30.12.2016 vollziehbar, so dass in wirksamer Weise zuvor auch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in die Wege geleitet werden konnten, weil diese stets noch unter dem Vorbehalt des Eintretens der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und der entsprechenden Unterrichtung des Antragsgegners durch das BAMF stehen mussten.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

    Denn unabhängig davon, ob ein Anordnungsanspruch eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzt, wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.06.2003 - 8 ME 86/03 -, juris, Rn. 3; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.08.2017 - 2 M 595/17 -, juris, Rn. 10) angenommen hat, oder ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon dann gerechtfertigt ist, wenn das § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugrundeliegende weite Ermessen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 286, 81. Lieferung (Oktober 2015)) zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass die Erteilung einer Ermessensduldung zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 24), hat der Antragsteller einen solchen Anordnungsanspruch auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

    Was das Verhältnis von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Fall von Ausbildungen angeht, so hat der erkennende Senat zwar darauf hingewiesen, dass der Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wohl nicht zwingend eine Sperrwirkung dergestalt zukommt, dass bei einem Ausbildungsverhältnis, welches nicht hierunter fällt, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG von vornherein ausgeschlossen wäre (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 24).

    Jedenfalls dann, wenn im Fall einer Ausbildungsduldung aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht (siehe zur entsprechenden Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- EUR in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Ausbildungsduldung auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2021 - 2 M 14/21

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Anforderungen an das

    Bei einem Ausbildungsverhältnis, das nicht unter § 60c AufenthG (juris: AufenthG 2004) fällt, ist eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass etwa eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 24).(Rn.50).

    Bei einem Ausbildungsverhältnis, das nicht unter § 60c AufenthG fällt, ist eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass etwa ein (weiterer) Schulbesuch oder eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 24).

    Das der Behörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist grundsätzlich weit (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2017, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Unstreitig handelt es sich bei dem angestrebten Ausbildungsverhältnis auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor und konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht bevor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15, vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, InfAuslR 2017, 118 und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, InfAuslR 2017, 141).

    Gerade in diesem Bereich steht dem Gesetzgeber eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu, den Aufenthalt und die daran anknüpfenden Rechte zu regeln und zu begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Geht man davon aus, dass bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begünstigenden Verwaltungsakt eine einstweilige Anordnung schon dann in Betracht kommt, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 17 , vom 16.07.2018 - 11 S 1298/18 -, juris Rn. 11, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris Rn. 24 ), ist solches im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
  • OVG Saarland, 26.09.2017 - 2 B 467/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen entgegen eines Einreise und

    Der Antragsteller wurde am 5.3.2015 nach Polen, dem Land, das gemäß der Dublin III-VO(zur Anwendbarkeit von § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in einem Dublin-Verfahren: vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.1.2017 -11 S 2301/16 - (offen lassend); juris) für die Behandlung seines Asylantrages zuständig war, abgeschoben und ist während der Geltung der Einreisesperre(vgl. Bescheid vom 5.3.2015, Bl. 54f. der Verwaltungsakte des Antragsgegners) erneut in Deutschland eingereist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 18 B 1075/17

    Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung; Einstiegsqualifizierung als

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2019 - 10 LA 21/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Bundesamt; Dublin-Verfahren;

  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

  • OVG Sachsen, 10.04.2018 - 3 B 8/18

    Ausbildungsduldung; vorgetäuschte Passlosigkeit; Kausaliät; Passersatzpapiere

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 - 2 M 110/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2018 - 12 S 2460/18

    Anforderungen an die Erteilung einer Ausbildungduldung; Mitwirkungspflichten

  • VG München, 09.08.2017 - M 9 E 17.3293

    Erfolgreicher Eilantrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer einstweiligen

  • VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 18/19

    Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800

    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2019 - 13 A 4599/18

    Beachtung inländischer Vollstreckungshindernisse in Verfahren nach der Dublin

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2018 - 8 ME 23/18

    Erforderlichkeit einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit eines geduldeten

  • VG Stuttgart, 25.02.2021 - A 4 K 1044/20

    Rücküberstellung nach Italien

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 10 LB 160/18
  • VG Freiburg, 17.08.2017 - 3 K 5875/17

    Aufenthaltsduldung - Stichtag 31. August 2015

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

  • VG Magdeburg, 08.01.2020 - 8 B 12/20

    Entfallen der Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Rückführung nach

  • VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19

    Rückführung verletzlicher Nachgeborener von anerkannten international

  • VG Magdeburg, 05.04.2019 - 8 A 37/19

    Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach

  • VG Stuttgart, 04.08.2020 - A 2 K 5706/19
  • VG Magdeburg, 14.11.2019 - 8 B 398/19

    Überstellung nicht besonders schutzbedürftiger Personen nach Italien; Bürgergeld

  • VG Augsburg, 20.10.2017 - Au 1 E 17.1333

    Duldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung

  • VG Halle, 04.06.2021 - 1 B 173/21
  • VG Magdeburg, 14.11.2019 - 8 B 400/19

    Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylantragsteller nach Kroatien

  • VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20

    Gebot der Nichtzurückzuweisung bei Kettenabschiebungen - Rückführung nach

  • VG Magdeburg, 03.06.2019 - 8 A 118/18
  • VG Sigmaringen, 22.01.2019 - 8 K 3/19

    Ausbildungsduldung, Mitwirkungspflicht, Identitätsklärung,

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