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   VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91   

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VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91 (https://dejure.org/1992,2461)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.02.1992 - 10 S 278/91 (https://dejure.org/1992,2461)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - 10 S 278/91 (https://dejure.org/1992,2461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche Konkurrentenklage: Kombinierte Anfechtungsklage und Bescheidungsklage auf Zulassung zur Veranstaltung eines regionalen UKW-Hörfunkprogramms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 185
  • ZUM 1992, 562
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88

    Zulassung als privater Hörfunkveranstalter; Aufteilungsentscheidung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Der Senat hat im Beschluß vom 14.12.1988 (VBlBW 1989, 211) die Frage als entscheidungsunerheblich noch offen lassen können, ob ein Bewerber, der bei der Vergabe beschränkter Übertragungskapazität sein Recht auf chancengleiche Beteiligung übergangen sieht, Rechtsschutz in der Hauptsache mit einer isolierten Anfechtungsklage oder einer Verpflichtungsklage oder mit einer Kombination beider Klagearten erlangen kann und muß.

    Damit sind Verfahrensfragen aufgeworfen, die nicht nur für den einstweiligen Rechtsschutz - Antrag nach § 80 Abs. 5 und § 80 a Abs. 3 VwGO, Antrag nach § 123 VwGO bzw. eine Kombination beider Anträge - (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O.), sondern auch für die Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache gegen die Mitbewerber von Bedeutung sind.

    Wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) dargelegt hat - und daran ist festzuhalten - ergibt sich aus der Struktur der Auswahlentscheidung und der Aufteilungsentscheidung, wie sie durch das Landesmediengesetz bestimmt sind, daß die Zulassung und die Ablehnung - auch die teilweise - bei der Vergabe beschränkter Übertragungskapazitäten ihrem Wesen nach lediglich zwei verschiedene Ausprägungen einer rechtlich als Einheit zu bewertenden Entscheidung darstellen und demgemäß Ablehnung und Zulassung durch die nur einmal zur Verfügung stehende Übertragungskapazität so in ihrem Bestand miteinander rechtlich verknüpft sind, daß sie auch bei der Aufhebung ein rechtlich gemeinsames Schicksal teilen.

    Vorrangiges Ziel des Landesmediengesetzes ist es, wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) dargelegt hat, Meinungsvielfalt durch die strukturelle Verfassung der Rundfunkordnung herzustellen.

    Der Landesgesetzgeber gibt damit der Herstellung von Meinungsvielfalt durch Außenpluralität - d. h. durch konkurrierende Veranstalter - eindeutig den Vorrang gegenüber der Herbeiführung von Meinungsvielfalt durch entsprechend § 22 LMedienG binnenplural verfaßte Veranstalter (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O., S. 214).

    Der Senat ist im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) wegen der strukturellen Verknüpfung der Voraussetzungen einer Auswahlentscheidung mit denen einer Aufteilungsentscheidung, die jeweils unter der Vorgabe der Herstellung von Meinungsvielfalt stehen und deshalb nicht vom Grundsatz des "Alles oder Nichts" bestimmt sein können, davon ausgegangen, daß bei einem Scheitern der Kooperation oder einer Einigung die Auswahlentscheidung mit einer Aufteilungsentscheidung auch kombiniert werden kann.

    Wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) im einzelnen dargelegt hat, hat die LfK bei der Zuteilung beschränkter Übertragungskapazität auf einzelne Bewerber komplexen Interessenverhältnissen und Sachverhalten Rechnung zu tragen.

    Dies hat den Senat letztlich veranlaßt, bereits im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) nicht vom Prinzip des "Alles oder Nichts" auszugehen.

    Mit der Auswahlentscheidung zugunsten zweier oder mehrerer Bewerber ist daher notwendigerweise eine Aufteilungsentscheidung verbunden, die sich an den Prämissen des Abs. 3 zu orientieren hat (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O.).

    Zur Begründung dieser Auffassung beruft es sich dafür zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 14.12.1988 (a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1980 - 1 D 129.79

    Deutsche Bundesbahn - Betriebsbeamter - Alkoholeinfluß - Dienstpflichtverletzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Erforderlich sind danach materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind, sicherzustellen, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden (vgl. BVerfG, Urteile vom 28.2.1961, BVerfGE 12, 205, 262 f.; vom 4.11.1986, BVerwGE 73, 118, 153 und vom 5.2.1991, DVBl. 1991, 310, 311 sowie Beschluß vom 24.3.1987, BVerfGE 74, 297, 324).

    Er muß eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen, zu Veranstaltungen privater Rundfunksendungen den Zugang regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen, welche den Bewerbern eine gleiche Chance eröffnen (BVerfG, Urt. vom 16.6.1981, a.a.O., S. 324 ff. und vom 4.11.1986, a.a.O., S. 153/154); das gebietet ihm der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Erforderlich sind danach materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind, sicherzustellen, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden (vgl. BVerfG, Urteile vom 28.2.1961, BVerfGE 12, 205, 262 f.; vom 4.11.1986, BVerwGE 73, 118, 153 und vom 5.2.1991, DVBl. 1991, 310, 311 sowie Beschluß vom 24.3.1987, BVerfGE 74, 297, 324).

    Auf ein bestimmtes Ordnungsmodell ist er nicht festgelegt; es besteht auch keine Verpflichtung zur "Modellkonsistenz" (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.2.1991, a.a.O., S. 317).

  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 1.67

    Preise für Milchlieferungen - Auszahlung eines Milchgeldes - Aufhebung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.12.1971 (BVerwGE 39, 197, 206) ausgeführt, die Bundesprüfstelle habe ihre Entscheidung im Jahre 1965 getroffen; dieser Zeitpunkt sei "für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen für Anfechtungsklagen maßgebend" (BVerwGE 22, 16, 19; 28, 292), spätere "Sach- und Rechtsänderungen" könnten zudem deswegen keine Beachtung finden, weil es sich um eine "unvertretbare Kollegialentscheidung" handele.

    Ebenso heißt es im Urteil vom 12.12.1967 (BVerwGE 28, 292), das Berufungsgericht habe "zu Recht die Sachlage im Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung ..." außer Betracht gelassen, der Erfolg der Klage hänge allein davon ab, wie die "Sach- und Rechtslage bei Ergehen der angefochtenen Verwaltungsakte" gewesen sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1989 - 10 S 867/89

    Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms; Anordnung der sofortigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Die LfK weicht damit auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 15.6.1989 (- 10 S 867/89 -) ab.
  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Das führt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat schon früher angeschlossen hat (vgl. Urt. vom 6.6.1991 - 10 S 262/90 -), zu der Annahme, daß ein Urteil, dessen Entscheidungsinhalt den Beteiligten erst nach Ablauf von fünf Monaten seit der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben wurde, nicht mit Gründen versehen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1985 - BVerwG 4 C 30.81 - und vom 3.8.1990, NVwZ 1991, 361 sowie Beschl. vom 23.5.1991 - BVerwG 7 C 34.90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1991 - 10 S 262/90

    Zusammensetzung des Medienbeirats der Landesanstalt für Kommunikation in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Das führt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat schon früher angeschlossen hat (vgl. Urt. vom 6.6.1991 - 10 S 262/90 -), zu der Annahme, daß ein Urteil, dessen Entscheidungsinhalt den Beteiligten erst nach Ablauf von fünf Monaten seit der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben wurde, nicht mit Gründen versehen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1985 - BVerwG 4 C 30.81 - und vom 3.8.1990, NVwZ 1991, 361 sowie Beschl. vom 23.5.1991 - BVerwG 7 C 34.90 -).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Erforderlich sind danach materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind, sicherzustellen, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden (vgl. BVerfG, Urteile vom 28.2.1961, BVerfGE 12, 205, 262 f.; vom 4.11.1986, BVerwGE 73, 118, 153 und vom 5.2.1991, DVBl. 1991, 310, 311 sowie Beschluß vom 24.3.1987, BVerfGE 74, 297, 324).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1990 - 2 B 11182/90

    Privater Hörfunkveranstalter; Zulassung eines Bewerbers; Einstweiliger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    Diese Verfahrenshandhabung der Klägerin entspricht einem gängigen Muster, auf das die Verwaltungsgerichte überwiegend in medienrechtlichen Konkurrenzsituationen zurückgreifen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 25.6.1990, NVwZ 1990, 1087 m.w.N.; VG Berlin, Beschl. v. 30.5.1991, - VG 1 A 83.91 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.12.1971 (BVerwGE 39, 197, 206) ausgeführt, die Bundesprüfstelle habe ihre Entscheidung im Jahre 1965 getroffen; dieser Zeitpunkt sei "für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen für Anfechtungsklagen maßgebend" (BVerwGE 22, 16, 19; 28, 292), spätere "Sach- und Rechtsänderungen" könnten zudem deswegen keine Beachtung finden, weil es sich um eine "unvertretbare Kollegialentscheidung" handele.
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 10 S 437/92

    Konkurrentenklage auf Zulassung zu einem privaten UKW-Hörfunkprogramm

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4.2.1992 - 10 S 278/91 - (ESVGH 42, 185) entschieden hat, geht es bei medienrechtlichen Konkurrenzverhältnissen der hier vorliegenden Art dem klagenden, im Verwaltungsverfahren unterlegenen Bewerber sowohl um die Beseitigung der ihn belastenden Zulassung eines Mitbewerbers als auch um seine eigene Zulassung oder zumindest um eine sachgerechte Einbeziehung seiner Interessen in einem neuen Zulassungsverfahren.

    Da für das ausgeschriebene Hörfunkvollprogramm lediglich zwei Bewerber, nämlich die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1, vorhanden sind, ist zusätzlich zur Anfechtungsklage ausnahmsweise eine Verpflichtungsklage zulässig; der von der Klägerin damit zum Ausdruck gebrachte Ausschließlichkeitsanspruch erscheint bei einer derart geringen Bewerberzahl nicht nach jeder rechtlichen Betrachtung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 2 VwGO, vgl. das Senatsurteil vom 4.2.1992, a.a.O.).

    Der prozessuale Umstand, daß zusätzlich zur Anfechtungsklage in Fällen der vorliegenden Art eine Bescheidungs- und gegebenenfalls Verpflichtungsklage statthaft ist, führt zu keinem weitergehenden, für die Festlegung des Beurteilungszeitpunktes allein bedeutsamen, materiellen Anspruch des im rundfunkrechtlichen Zulassungsstreit abgelehnten Bewerbers (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 4.2.1992, a.a.O., sowie OVG Bremen, Beschluß vom 2.10.1991, DVBl. 1991, 1270).

    Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 LMedienG 1987 kann die LfK anstelle einer Auswahl die Sendezeit unter den Antragstellern aufteilen oder gegebenenfalls eine Kombination zwischen einer Auswahl - und einer Aufteilungsentscheidung treffen (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 14.12.1988 - 10 S 2426/88 -, NJW 1990, 340 = VBlBW 1989, 211 und das Senatsurteil vom 4.2.1992, a.a.O.).

    Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin beim Erlaß des Widerspruchsbescheids nicht der Mitwirkung des Medienbeirats, da im vorliegenden Fall der Vorstand im Widerspruchsverfahren lediglich seine ursprüngliche Entscheidung bestätigt hat (vgl. das Urteil des Senats vom 4.2.1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 1 S 1215/17

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zum

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Kontrolle der angefochtenen Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage ist, die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. hier des angefochtenen Widerspruchsbescheids, gegeben war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.1992 - 10 S 278/91 - ESVGH 42, 185), und dass es deshalb maßgeblich allein auf die in diesem Zeitpunkt von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen ankommt.

    Aus diesen Gründen steht der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs, Urteil vom 04.02.1992, ESVGH 42, 185, 192 f.; vgl. auch LTDrucks 12/4026, S. 60; Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 21 RdNr. 4).

    Die Zuweisungsentscheidung kann daher gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Antragsgegnerin von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe falsch angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.1988, VBlBW 1989, 211, 213).

    b) Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz legt die Klägerin auch nicht mit ihrer Behauptung dar, das Verwaltungsgericht sei von Rechtssätzen abgewichen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14.12.1988 - 10 S 2426/88 - (VBlBW 1989, 211) und vom 04.05.1992 (a.a.O.) zur gerichtlichen Kontrolle von prognostischen Entscheidungen nach dem Landesmediengesetz aufgestellt habe.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2002 - 1 S 2480/02

    Zuweisung von Übertragungskapazität - Beurteilungsspielraum

    In Anbetracht der bereits beschriebenen Gefahr einer Einflussnahme auf die Rundfunkfreiheit und mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit der Bewerber im Zuweisungsverfahren (vgl. oben S. 3 sowie BVerfGE 73, 118, 191 ff.; 57, 295, 327; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992, ESVGH 42, 185, 187) sprechen - ohne dass diese Annahme mit dem Beschwerdevorbringen ernstlich erschüttert würde - gute Gründe für eine grundsätzliche Formalisierung des Auswahlverfahrens und eine weitgehende Zurückhaltung der Antragsgegnerin mit Stellungnahmen bzw. Hinweisen zu den einzelnen Zuweisungsanträgen - auch und gerade gegenüber den bisherigen Lizenzinhabern (vgl. auch Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 21 RdNr. 10, § 20 RdNr. 9).

    Aus diesen Gründen steht der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs, Urteil vom 04.02.1992, ESVGH 42, 185, 192 f.; vgl. auch LTDrucks 12/4026, S. 60; Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 21 RdNr. 4).

    Die Zuweisungsentscheidung kann daher gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Antragsgegnerin von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe falsch angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.1988, VBlBW 1989, 211, 213).

  • VG Düsseldorf, 19.07.2016 - 27 K 2032/15

    Sitzungsöffentlichkeit bei Zuweisungsverfahren der Medienkommission

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 1992 - 10 S 278/91 -, juris (Rn. 55).

    So aber trotz obiger Charakterisierung der einheitlichen Auswahlentscheidung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 1992 - 10 S 278/91 -, juris (Rn. 55).

    vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1995 - 8 S 393.95 -, ZUM-RD 1997, 31 (38); VG Berlin, Urteil vom 12. November 2010 - 27 K 240.10 -, juris (Rn. 69); VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013 - 27 K 5549/12 -, juris (Rn. 133 ff.); dass., Beschluss vom 29. Juli 1997 - 15 L 2902/97 -, ZUM 1998, 508 (512); Bumke in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 20 RStV Rn. 118; dementsprechend stellt auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. Februar 1992 - 10 S 278/91 -, juris (Rn. 55 a.E.) fest: "Mit (der Bescheidungsklage) wird freilich etwas begehrt, was mit der gerichtlichen Kassation der Zulassung für die LfK als eine selbstverständliche Verpflichtung wiederauflebt, das Auswahl- und Zuteilungsverfahren noch einmal durchzuführen.".

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2002 - 1 S 2587/02

    Richtigkeit der Auswahl eines Bewerbers bei Übertragungskapazitäten im

    In Anbetracht der bereits beschriebenen Gefahr einer Einflussnahme auf die Rundfunkfreiheit und mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit der Bewerber im Zuweisungsverfahren (vgl. oben S. 3 sowie BVerfGE 73, 118, 191 ff.; 57, 295, 327; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992, ESVGH 42, 185, 187) sprechen - ohne dass diese Annahme mit dem Beschwerdevorbringen ernstlich erschüttert würde - gute Gründe für eine grundsätzliche Formalisierung des Auswahlverfahrens und eine weitgehende Zurückhaltung der Antragsgegnerin mit Stellungnahmen bzw. Hinweisen zu den einzelnen Zuweisungsanträgen - auch und gerade gegenüber den bisherigen Lizenzinhabern (vgl. auch Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 21 RdNr. 10, § 20 RdNr. 9).

    Aus diesen Gründen steht der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs, Urteil vom 04.02.1992, ESVGH 42, 185, 192 f.; vgl. auch LTDrucks 12/4026, S. 60; Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 21 RdNr. 4).

    Die Zuweisungsentscheidung kann daher gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Antragsgegnerin von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe falsch angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.1988, VBlBW 1989, 211, 213).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.1996 - 3 S 228/94

    Presse, Rundfunk, Fernsehen - Klageart; Konkurrentenklage; maßgeblicher

    Die Zulassungs- und Ablehnungsentscheidung sind daher zwei verschiedene Ausprägungen der als Einheit zu bewertenden Auswahlentscheidung und daher auch in ihrem Bestand rechtlich miteinander verknüpft, so daß sie auch bei einer Aufhebung ein rechtlich gemeinsames Schicksal teilen [VGH Baden-Württ., Urt. v. 4.2.1992, 10 S 278/91; BayVGH, Beschl. v. 29.11.1989, BayVBl. 1990, 179 (180)].

    Anhaltspunkte, daß eine mögliche unsachliche Einflußnahme von Herrn B. im Ausgangsverfahren auf diese Entscheidung fortgewirkt haben könnte, bestehen nicht (siehe dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.1992, 10 S 278/91; Kopp, VwVfG , § 46 RdNr. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1993 - 10 S 675/92

    Anteil der sendegebietsbezogenen Sendungen am Programm eines privaten

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht nach § 16 Abs. 2 LMedienG a.F. (= § 19 Abs. 2 S. 1 LMedienG n.F.) ein Rechtsanspruch, wenn die persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 23, 24 LMedienG a.F.; §§ 25, 26 LMedienG n.F.) erfüllt werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.1992, ESVGH 42, 185, 189; Bullinger/Gödel, LMedienG Bad-Württ., § 16 RdNr. 2).

    Insbesondere ist die Entscheidung über den angemessenen Umfang des Lokalprogramms (anders als die Auswahlentscheidung unter konkurrierenden Bewerbern, vgl. hierzu das Senatsurt. v. 4.2.1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2009 - 1 S 1997/08

    Vorübergehende Zuweisung einer Übertragungskapazität ohne Ausschreibungsverfahren

    Für diese komplexe Entscheidung, die sich auch am Ziel der Gewährleistung von Meinungsvielfalt zu orientieren hat, sieht § 20 Abs. 5, § 42 Abs. 2 Nr. 1 LMedienG die Zustimmung des Medienrats vor, der in seiner pluralistischen Zusammensetzung (§ 41 Abs. 1 LMedienG) eine gruppenvielfältige Kontrolle der Vorschläge des Vorstands der Beklagten garantiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.1992 - 10 S 278/91 -, ESVGH 42, 185 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1994 - 10 S 451/94

    Kein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz eines Rundfunkunternehmens gegen

    Dementsprechend hat ein (potentieller) Veranstalter nicht schon einen unmittelbar aus dem Grundgesetz herrührenden, sondern nur einen einfachgesetzlichen Zulassungsanspruch nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen des Landesmediengesetzes (Urt. d. Senats v. 4.2.1992 - 10 S 278/91 -, ESVGH 42, 185, 187).
  • VG Stuttgart, 04.05.2006 - 1 K 1365/06

    Ausweisung, Ausschreibung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten an einen

    Bei der Ausschreibungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.02.1992 - 10 S 278/91 -, ESVGH 42, 185 = ZUM 1992, 562).
  • VG Saarlouis, 15.04.2016 - 3 K 2033/13

    Rundfunkrecht: Zuweisung von UKW-Hörfunkfrequenzen; Neubescheidung über die

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1993 - 10 S 853/93

    Zulässigkeit der Zuteilung einer weiteren Frequenz an einen Rundfunkveranstalter

  • OVG Sachsen, 24.11.1992 - 3 S 347/92

    Auswahlverfahren; Privater Rundfunkanbieter; Einstweiliger Rechtsschutz;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.1992 - 3 S 347/92

    Presse, Rundfunk, Fernsehen - Konkurrentenklage; Einstweiliger Rechtsschutz;

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