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   VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19   

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https://dejure.org/2020,3463
VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19 (https://dejure.org/2020,3463)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 (https://dejure.org/2020,3463)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 (https://dejure.org/2020,3463)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • fragdenstaat.de

    Konkurrierende Rechtsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationszugangsrecht; Einsicht in Niederschrift über nichtöffentliche Gemeinderatssitzung; Normenkonkurrenz zwischen § 38 Abs 2 Satz 4 GemO und § 1 Abs 2 LIFG

  • rechtsportal.de

    Anspruch von Gemeindeeinwohnern auf Einsicht in eine Sitzungsniederschrift; Notwendigkeit einer öffentlich stattgefundenen Gemeinderatssitzung; § 38 Abs. 2 Abs. 4 GemO als Teilmenge des allgemeinen Informationszugangsrechts nach § 1 Abs. 2 LIFG; Erstreckung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 584
  • VBlBW 2021, 16
  • DÖV 2020, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17

    (Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2019 - 1 K 5856/17 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.03.2019 - 1 K 5856/17 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 07.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger beantragte Einsicht in die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates am 01.12.2016 in Sachen Abwassergebührennachkalkulation 1994-1996 vom Dezember 2016 zu gewähren, hilfsweise über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2006 - 8 A 1642/05

    Einsicht in die Prüfberichte des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    In jener Entscheidung (Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05 - NWVBl 2006, 292, 294) ist u. a. ausgeführt:.
  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Die "Rechtmäßigkeit" oder die "Rechtswidrigkeit" des einer amtlichen Information zu Grunde liegenden Verhaltens von Amtsträgern ist indessen keine Kategorie des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts (Senatsurteil vom 16.05.2017 - 10 S 1478/16 - NVwZ 2018, 750 Tz. 33; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 7 C 23.17 - NVwZ 2019, 978 Tz. 18).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim bleibt, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321 Tz. 46 zur Parallelbestimmung in § 3 Nr. 4 Var. 1 IFG Bund).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2017 - 10 S 1478/16

    Tätigkeit des Generalbundesanwalts im Rahmen eines strafrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Die "Rechtmäßigkeit" oder die "Rechtswidrigkeit" des einer amtlichen Information zu Grunde liegenden Verhaltens von Amtsträgern ist indessen keine Kategorie des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts (Senatsurteil vom 16.05.2017 - 10 S 1478/16 - NVwZ 2018, 750 Tz. 33; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 7 C 23.17 - NVwZ 2019, 978 Tz. 18).
  • VGH Bayern, 04.02.2016 - 4 ZB 15.2506

    Kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Gemeindebürgers auf Einhaltung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Offenlassen, da nicht (mehr) entscheidungserheblich, kann der Senat die - vom Verwaltungsgericht wohl verneinte - Frage, ob aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz in § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO ein gerichtlich einklagbares subjektives Recht Interessierter auf Zutritt zu Sitzungen der Gemeindevertretung, von denen die Öffentlichkeit nicht rechtmäßig ausgeschlossen worden ist, folgt (bejahend z. B. Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl., Rn. 626; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl., Kap. 7 Rn. 90; verneinend z. B. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2016 - 4 ZB 15.2506 - juris; Hornfischer/Schubert, VBlBW 2020, 51, 53).
  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Gefordert ist insoweit eine Rechtsnorm, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist (Sicko a. a. O. Rn. 24; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund BVerwG Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 - E 159, 194 Rn. 16; BVerwG Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 30.15 - NVwZ 2018, 1401 Tz. 16).
  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14

    Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Diese "Niederschriften" erfüllen nicht nur die Anforderungen an "amtliche Informationen", eine Niederschrift ist sogar eine öffentliche Urkunde mit der erhöhten Beweiskraft nach §§ 415 ff. ZPO (BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630 Tz. 18; Aker a. a. O. Rn. 9; Bock a. a. O. Rn. 1; Gern/Brüning a. a. O. Rn. 690; Lange a. a. O. Kap. 7 Rn. 209).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Gefordert ist insoweit eine Rechtsnorm, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist (Sicko a. a. O. Rn. 24; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund BVerwG Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 - E 159, 194 Rn. 16; BVerwG Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 30.15 - NVwZ 2018, 1401 Tz. 16).
  • VG Würzburg, 19.04.2005 - W 5 E 05.307
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
    Diese eindeutige gesetzliche Bestimmung ist keiner Relativierung zugänglich (vgl. zur Parallelregelung in Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayGO VG Würzburg Beschluss vom 19.04.2005 - W 5 E 05.307 - juris Rn. 7 f.).
  • Drs-Bund, 06.05.2014 - BT-Drs 18/1200
  • VG Freiburg, 30.11.2021 - 10 K 4047/20

    Anspruch auf Auskunft über einen zwischen einer Gemeinde und einer privaten Firma

    Daher lassen sich die zu § 38 Abs. 2 S. 4 GemO entwickelten Grundsätze des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, juris) nicht auf die in diesem Verfahren streitgegenständliche Einsichtnahme in Grundstückskaufverträge übertragen.

    Der Zugang zu Unterlagen (Beratungsgrundlagen) einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung ist nicht Regelungsgegenstand des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 41; Hornfischer/Schubert, VBlBW 2020, 51).

    Demnach handelt es sich bei der Vorschrift um eine solche in dem Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG BW, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt (VG Freiburg, Urteil vom 27. März 2019 - 1 K 5856/17 - bestätigend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, beide juris; Hornfischer / Schubert , VBlBW 2020, 51).

    Daher lassen sich die zu § 38 Abs. 2 S. 4 GemO entwickelten Grundsätze des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, juris) - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf die hier streitgegenständliche Einsichtnahme in die Kaufverträge übertragen.

    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz gilt, dass dasjenige, was nach fachgesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden muss, auch unter der Geltung des LIFG BW geheim bleibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 35 ff.).

    Dazu verhalte sich § 38 Abs. 2 S. 4 GemO gerade nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 41).

    Gleichzeitig stellt der Verwaltungsgerichtshof in derselben Entscheidung aber klar, dass der Zugang zu Unterlagen (Beratungsgrundlagen) einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung gar nicht Regelungsgegenstand des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO sei (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 41).

    Vielmehr ist der Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO - der in dem Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Var. 1 LIFG BW eine Rechtsvorschrift mit einer Geheimhaltungspflicht statuiert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 36) - vorliegend schon nicht eröffnet, soweit es um die Kaufverträge/Beratungsunterlagen geht.

  • VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20

    Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und

    Deshalb können die zu § 1 Abs. 3 IFG Bund gewonnenen Erkenntnisse auf das LIFG übertragen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 16).

    Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs (Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 1 LIFG Rn. 26); ergänzend kann die Art des Informationszugangs hinzutreten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.).

    Ob der Zugang zu amtlichen Informationen spezialgesetzlich abschließend geregelt ist, kann nur auf Grund einer bereichsspezifischen Analyse des einschlägigen Fachrechts beantwortet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 25 mit Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 LIFG [LT-Drs.15/7720, S. 58], wonach es eine Frage des Einzelfalles ist, ob und inwieweit eine andere Regelung abschließend ist).

    Ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Das LIFG bildet auch keinen Mindeststandard für Zugangsrechte zu amtlichen Informationen ab, sondern kann durch restriktivere Spezialgesetze verdrängt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 10 S 195/22

    Informationsanspruch über Beratungsunterlagen; Darlegung nachteiliger

    Die Sperrwirkung des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO für den allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 LIFG kann weder im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" noch im Wege einer Analogie auf die den Gegenstand nichtöffentlicher Beratungen bildenden Vorgänge (Beratungsunterlagen) erweitert werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 41).

    Ein Einsichtnahmerecht in über nichtöffentliche Sitzungen gefertigte Niederschriften besteht auch für die Einwohner der Gemeinde nicht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 31).

    Denn das Landesinformationsfreiheitsgesetz wird durch ein vorrangiges Fachgesetz nur im Rahmen dessen sachlicher Reichweite verdrängt und bleibt außerhalb dieses spezialgesetzlichen Regelungsgehalts anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 38).

    Wie der Senat an anderer Stelle bereits ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 41), zählt der Zugang zu den Beratungsgrundlagen einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung aber nicht zum Regelungsgehalt des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO.

    Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 12), hat der Senat in dem von der Beklagten insoweit angeführten Urteil (vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16) zwar offengelassen, ob Schutzgut einer nichtöffentlichen Sitzung nur der Beratungsprozess ist oder ob auch Beratungsunterlagen und das Beratungsergebnis erfasst werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20

    Informationsfreiheit: Kein Auskunftsanspruch zu Covid-19-Todesfällen

    § 1 Abs. 3 LIFG setzt eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, "soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln" (so LT-Drs. 15/7720, S. 58; zum Ganzen ausführlich Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - juris Rn. 16 ff.; Beyerbach in BeckOK, Informations- und Medienrecht, LIFG § 1 Rn. 6 ff.; Sicko in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, LIFG § 1 Rn. 19 ff.; Schoch, IFG [Bund], 2. Aufl., § 1 Rn. 285 ff.).

    Für die Normenkonkurrenz ist insbesondere unerheblich, ob die "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 21).

    Da das LIFG keinen Mindeststandard im Informationsfreiheitsrecht statuiert, kann es durch restriktiveres Fachrecht verdrängt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Fachrecht älter oder jünger als das LIFG ist (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 27).

    Die Regelungen über den "vertraulichen Teil" der Todesbescheinigung unterstreichen die Wertigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Daten (vgl. § 22 Abs. 2 BestattG BW, §§ 10, 11 BestattVO BW; siehe insoweit auch § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG und hierzu Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 35).

  • VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20

    Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits

    Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm, insbesondere im Hinblick auf die Antragsberechtigung, die Informationsverpflichtung, den Gegenstand des Informationszugangs und die Art des Informationszugangs geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 30.15 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 18 m.w.N).

    Erforderlich ist eine bereichsspezifische Analyse des einschlägigen Fachrechts (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 25).

    § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO liegt mit der abschließenden Regelung der Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen eines Gemeinderates ein anderer Gegenstand des Informationszugangs als die im vorliegenden Fall vom Kläger beantragte Einsichtnahme in den Grundstückskaufvertrag vom 03.04.2020 zu Grunde (vgl. zu anderen Fallkonstellationen [Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen]: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 25, 31, 41 u.a. unter Bezugnahme auf die nicht eindeutige Gesetzesbegründung in LT-Drucks S. 58 f.; VG Freiburg, Urteil vom 27.03.2019 - 1 K 5856/17 -, juris Rn. 54).

    Eine etwaige Sperrwirkung für das LIFG ist damit im vorliegenden Fall nicht verbunden, da insoweit die Vertraulichkeit der Beratung gewährleistet werden soll, sich dieser Schutz aber nicht auf das Beratungsergebnis und die Beratungsgrundlagen bezieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 60; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 41, der darauf hinweist, dass der Zugang zu Unterlagen [Beratungsgrundlagen] einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung nicht Regelungsgegenstand des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO ist).

  • VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 11 K 1571/20

    BVerfG-Richter Stephan Harbarth: Inhalte von Uni-Gutachten bleiben geheim

    Was nach diesen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes geheim (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - juris, Rn. 30 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22

    Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen

    Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen einer fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor, wobei es im Grundsatz genügen kann, wenn das speziellere fachgesetzliche Informationszugangsrecht eine Teilmenge des allgemeinen Informationszugangsanspruchs abbildet (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 17 ff.; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 - NVwZ 2020, 1453 Rn. 7 f., jew. m. w. N.).

    Ein Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt, kann insbesondere darin zu sehen sein, dass eine fachgesetzliche Bestimmung den Informationszugang auf einen nach bestimmten Kriterien festgelegten engeren Personenkreis beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 21).

  • VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20

    Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf

    Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen der fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG).

    Für die Normenkonkurrenz ist dabei insbesondere unerheblich, ob die "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris und m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 10 S 320/20

    Informationsrechtlicher Zugang zu einer für eine Gemeinde von einem Rechtsanwalt

    Eine Anwendungssperre nach § 1 Abs. 3 LIFG (vgl. insbesondere zum Vorrang von § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - juris Rn. 17 f.) besteht vorliegend nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21

    Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in

    Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen einer fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor, wobei es im Grundsatz genügen kann, wenn das speziellere fachgesetzliche Informationszugangsrecht eine Teilmenge des allgemeinen Informationszugangsanspruchs abbildet (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 17 ff.; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 - NVwZ 2020, 1453 Rn. 7 f., jew. m. w. N.).

    Ein Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die den allgemeinen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz verdrängt, kann hierbei darin gesehen werden, dass eine fachgesetzliche Bestimmung den Informationszugang auf einen nach bestimmten Kriterien festgelegten engeren Personenkreis beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 21).

  • VG Sigmaringen, 22.07.2020 - 8 K 9083/17

    Verhältnis des baden-württembergischen Informationszugangsgesetzes zur

  • VG Stuttgart, 16.12.2021 - 14 K 4318/20

    Anwendbarkeit des InfFrG BW auf den Justizvollzug; Auskunfts- und Einsichtsrechte

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