Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1691
VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22 (https://dejure.org/2022,1691)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.02.2022 - 10 S 236/22 (https://dejure.org/2022,1691)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Februar 2022 - 10 S 236/22 (https://dejure.org/2022,1691)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1691) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 VersammlG, § 14 VersammlG, § 28a IfSG, Art 8 Abs 1 GG
    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 15 Abs. 1
    Rechtmäßiges präventives Versammlungsverbot bei "Spaziergängen" aufgrund einer Gefahrenprognose

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot von "Corona-Spaziergängen" rechtmäßig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Allgemeinverfügung zur Untersagung von Corona-"Spaziergängen" erfolgreich - Corona-Virus

  • iurado.de (Kurzinformation)

    "Corona-Spaziergänge" jetzt auch in Baden-Württemberg verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Karlsruhe: Beschwerde der Stadt gegen Eilentscheidung in Bezug auf die Allgemeinverfügung zur Untersagung von Corona-"Spaziergängen" erfolgreich - Maskenpflicht bzw. das Abstandsgebot werden bei den Spaziergängen oft nicht eingehalten werden / Ganz erheblich erhöhte ...

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 31.01.2022 - 1 BvR 208/22

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    aa) Der Senat folgt dabei zumindest für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht der Auffassung, dass ein präventives, potentiell auch "friedliche" Veranstaltungen betreffendes Verbot unangemeldeter Versammlungen durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet der hier in Rede stehenden Art ("Montagsspaziergänge", "Spaziergänge") nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erlassen werden dürfte (so VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 a. a. O. Rn. 42; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 - 1 BvR 208/22 - juris Rn. 7).

    Versammlungsverbote dürfen dabei nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 a. a. O. Rn. 5 m. w. N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.2022 a. a. O. Rn. 9 und vom 12.05.2010 a. a. O. = juris Rn. 17).

    Eben dies zu vereiteln ist naheliegender Zweck der Durchführung der untersagten Veranstaltungen als unangemeldete "Spaziergänge" (vgl. zu dieser Bewertung auch BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 a. a. O. Rn. 9).

    Hierbei wäre zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen, dass durch die Gestaltung der Versammlung als "Spaziergang" eine Vorfeldkooperation und damit eine gegenüber dem Verbot grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde bewusst verhindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 a. a. O. Rn. 10).

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Es spricht vor diesem Hintergrund alles dafür, dass § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausschließlich die Befugnis der Gesundheitsbehörden betrifft, rein auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren im Zusammenhang mit der COVID-19 gestützte Versammlungsverbote zu erlassen (vgl. zutreffend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16).

    Dies schließt freilich nicht aus, dass die von solchen Veranstaltungen ausgehende Gefahr unter anderen Rahmenbedingungen, etwa dann, wenn sie in Orten stattfinden, in denen sich erfahrungsgemäß weniger Teilnehmer zu "Spaziergängen" zusammenfinden oder die Einhaltung des Mindestabstands sonst zuverlässig gewährleistet werden kann, anders zu beurteilen sein mag (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 a. a. O. Rn. 97).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Es trifft zwar zu, dass allein die unangemeldete Durchführung einer Versammlung deren Verbot grundsätzlich nicht rechtfertigt, weil hieraus noch nicht der Schluss auf eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseitritts gezogen werden kann und nicht zuletzt sog. "Spontandemonstrationen" oder auch "Eildemonstrationen" mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht verunmöglicht bzw. unzumutbar erschwert werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 und vom 23.10.1991 - 1 BvR 850/88 - BVerfGE 85, 69).

    Auch in Anbetracht dessen bleibt nur die ultima ratio des Versammlungsverbots (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 a. a. O. = juris Rn. 93).

  • VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22

    Voraussetzungen für Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Die Untersagung einer Versammlung nach dieser Vorschrift ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 4 f.) - nicht etwa deswegen "gesperrt", weil § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG die Untersagung von Versammlungen nach dem Ende (§ 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG) der vom Deutschen Bundestag - auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - zuletzt am 25.08.2021 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 4072) als infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 S 178/22 - unv.; BayVGH, Beschlüsse vom 19.01.2022 - 10 CS 20.162 - BeckRS 2022, 921 und vom 17.01.2022 - 10 CS 22.126 - unv., jeweils zu Art. 15 BayVersG; VG Freiburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 K 165/22 - BeckRS 2022, 752 Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 K 371/22 - juris Rn. 14; offenlassend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 10005/22 - juris Rn. 8 ff.).

    Auch mit Blick auf das Verhalten der Versammlungsteilnehmer gegenüber Polizeikräften in der Vergangenheit (vgl. etwa Einsatzbericht vom 10.01.2022) verspricht ein Vorgehen im Einzelfall ersichtlich keinen annähernd gleichen Erfolg des streitgegenständlichen Versammlungsverbots (vgl. in Bezug auf vergleichbare Erfahrungen zutreffend VG Freiburg, Beschluss vom 27.01.2022 a. a. O. Rn. 28).

  • VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Allgemeinverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    In der Vereitelung gefahrenabwehrender Sicherungsmaßnahmen durch die hier planmäßige Nichtanmeldung kann aber eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - NVwZ 2012, 749; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 40 zur hier streitigen Allgemeinverfügung; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238 EL. 2021, § 15 VersG Rn. 8).

    Vergleichbares ließ sich bei einer Versammlung am 20.12.2021 feststellen, die ihrerseits Gegenstand des in Ziff. 1 Buchst. a und b der Allgemeinverfügung in der Fassung vom 19.12.2021 verfügten Verbots war (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 a. a. O. Rn. 43).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - NVwZ-RR 2010, 625; ThürOVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 - DVBl 2020, 53).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.2022 a. a. O. Rn. 9 und vom 12.05.2010 a. a. O. = juris Rn. 17).

  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Dies muss im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht entschieden werden, weil sich aus § 12 Abs. 2 Corona-VO keine abweichenden Anforderungen an die Untersagung von Versammlungen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2022 a. a. O.).

    Unabhängig davon liegt jedenfalls auf der Hand, dass es mit deren Nichtanmeldung unmöglich gemacht wird, den Versammlungsteilnehmern aufzugeben, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung der allgemeinen Coronaschutzbestimmungen oder etwaiger spezifischer versammlungsrechtlicher Auflagen hinwirken (vgl. zutreffend VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022 - 4 K 142/22 - juris Rn. 28).

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Es spricht vor diesem Hintergrund alles dafür, dass § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausschließlich die Befugnis der Gesundheitsbehörden betrifft, rein auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren im Zusammenhang mit der COVID-19 gestützte Versammlungsverbote zu erlassen (vgl. zutreffend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16).

    aa) Der Senat folgt dabei zumindest für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht der Auffassung, dass ein präventives, potentiell auch "friedliche" Veranstaltungen betreffendes Verbot unangemeldeter Versammlungen durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet der hier in Rede stehenden Art ("Montagsspaziergänge", "Spaziergänge") nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erlassen werden dürfte (so VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 a. a. O. Rn. 42; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 - 1 BvR 208/22 - juris Rn. 7).

  • OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19

    Versammlungsauflagen - Verbot rassistischer Liedtexte, Alkoholverbot,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - NVwZ-RR 2010, 625; ThürOVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 - DVBl 2020, 53).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 - 7 B 10005/22

    Eilantrag gegen Verbot von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22
    Die Untersagung einer Versammlung nach dieser Vorschrift ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 4 f.) - nicht etwa deswegen "gesperrt", weil § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG die Untersagung von Versammlungen nach dem Ende (§ 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG) der vom Deutschen Bundestag - auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - zuletzt am 25.08.2021 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 4072) als infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 S 178/22 - unv.; BayVGH, Beschlüsse vom 19.01.2022 - 10 CS 20.162 - BeckRS 2022, 921 und vom 17.01.2022 - 10 CS 22.126 - unv., jeweils zu Art. 15 BayVersG; VG Freiburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 K 165/22 - BeckRS 2022, 752 Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 K 371/22 - juris Rn. 14; offenlassend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 10005/22 - juris Rn. 8 ff.).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

  • VGH Bayern, 19.01.2022 - 10 CS 22.162

    Allgemeinverfügung zu Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen

  • BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12

    Versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 10 CS 22.126

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg

  • VG Freiburg, 27.01.2022 - 8 K 165/22

    Untersagung von Corona-"Spaziergängen" hat Bestand - Corona-Virus

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22

    Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch

  • VG Trier, 26.08.2022 - 6 K 747/22

    "Spaziergang" in Trierer Innenstadt

    (1) Bei der als "Spaziergang" betitelten Ansammlung von Personen handelte es sich erkennbar um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG (so auch zu sog. "Montagsspaziergängen": BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 1 BvR 208/22 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - OVG 1 S 16/22 -, juris), denn die teilnehmenden Personen, die aufgrund ihres geschlossenen Auftretens und des kollusiven Verhaltens gegenüber der Polizei eine innere Verbundenheit erkennen ließen, hatten sich - entsprechend dem Aufruf über den Messenger-Dienst "Telegram" - zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsäußerung am Abend des 22. Dezember 2021 in der Trierer Innenstadt eingefunden (vgl. zum Versammlungsbegriff Depenheuer in: Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O, Art. 8 Rn. 45 f.).

    Dies trifft auch auf sog. "Spaziergänge" zu, bei denen gefahrenabwehrrechtliche Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Erteilung versammlungsspezifischer oder infektionsschutzrechtlicher Auflagen, durch die planmäßige Nichtanmeldung gezielt vereitelt werden sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022, a.a.O, Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 4. Februar 2022, a.a.O, Rn. 11; so in der Tendenz auch: BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 1 BvR 208/22 -, juris, Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 1 S 16.22

    "Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

    de/u/2385076.html; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 - juris PM; VG Freiburg [Breisgau], Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 u.a. - juris Rn. 26 ff.; im Ausgangspunkt auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 K 371/22 - juris Rn. 25 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 4 K 119/22 - juris Rn. 95).

    Daher stellt die vom Verwaltungsgericht erwähnte Möglichkeit, die "Spaziergänge" bei Nichtbeachtung der Schutzbestimmungen gegebenenfalls aufzulösen, bereits kein gleich geeignetes Mittel dar, weil sich die zu verhindernden Ansteckungsgefahren dann bereits realisiert hätten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Februar 2022, a.a.O.).

  • VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig

    Bei § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. handelt es sich jedoch nicht um abschließende infektionsschutzrechtliche Spezialregelungen, die eine grundsätzliche Sperrwirkung dergestalt entfalten, dass ein Rückgriff auf die allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis in § 15 Abs. 1 VersG zum Erlass von Versammlungsverboten aus Gründen des Infektionsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 19. März 2021 - 2 B 588/21 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 10 CS 22.125 und 10 CS 22.126 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 -, juris Rn. 6; offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris Rn. 8).

    Eine erhebliche Infektionsgefahr bestand bei nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Freien beim Zusammenkommen einer Vielzahl von Menschen, wie hier in Innenstadtlagen ohne Einhaltung des Mindestabstands und bei fehlender Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2022, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

  • AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22

    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher

    Für versammlungsrechtliche Verbote oder Auflagen war der Landkreis Reutlingen bereits nicht zuständig (insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der dem Beschluss des VGH Mannheim vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 zugrundeliegenden Konstellation, bei welcher - soweit ersichtlich - ausschließlich die Stadt Karlsruhe als Versammlungsbehörde eine Verbotsverfügung erlassen hatte).

    Ein versammlungsrechtliches Verbot einer Versammlung kommt auch nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.162 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 14 K 119/22, nachfolgend VGH Mannheim, Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 sowie VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 4 K 142/22).

  • VG Hamburg, 01.11.2023 - 4 E 4653/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung betreffend

    Soweit die Antragstellerin darüber hinaus an pro-palästinensischen Versammlungen lediglich teilnehmen will, kann das auch die Teilnahme an Eilversammlungen, bei denen nur eine verkürzte Anmeldefrist besteht, oder an Spontanversammlungen, bei denen gar keine Anmeldung erforderlich ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.2022, 10 S 236/22, juris Rn. 11) umfassen; beides unterläge dem Verbot nach der Allgemeinverfügung.

    Hiervon umfasst ist auch die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.2022, 10 S 236/22, juris Rn. 6) aa) Die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG hier zu Recht bejaht.

  • VGH Bayern, 13.09.2023 - 10 CS 23.1650

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag gegen präventives Benutzungsverbot von

    Umgekehrt kann eine fehlende Anzeige für die Gefahrenprognose relevant sein, insbesondere, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine planmäßige Nichtanzeige der gezielten Vereitelung gefahrenabwehrender Sicherungsmaßnahmen dient (speziell für Versammlungsverbote für eine unbestimmte Vielzahl von Versammlungen durch Allgemeinverfügung BVerfG, B.v. 31.1.2022 - 1 BvR 208/22 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH BW, B.v. 4.2.2022 - 10 S 236/22 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.1.2022 - 10 CS 22.162 - juris Rn. 26 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.2.2022 - OVG 1 S 16/22 - juris Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht