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   VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 1 S 2349/92   

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VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 1 S 2349/92 (https://dejure.org/1993,5939)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 (https://dejure.org/1993,5939)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 1993 - 1 S 2349/92 (https://dejure.org/1993,5939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verweis eines Gemeinderatsmitgliedes aus dem Sitzungssaal wegen grober Ungebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 505
  • VBlBW 1993, 259
  • DVBl 1993, 904
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 1 S 2349/92
    Auch wenn der Beklagte, der 1. Bürgermeister und ein weiterer Stadtrat in der Sitzung die Sachverhalte anders dargestellt haben, kann weder von einer bewußten Behauptung unwahrer Tatsachen ausgegangen werden, noch sind die Äußerungen der Klägerin als Formalbeleidigungen oder als Schmähkritik einzustufen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990, BVerfGE 82, 272 (281f) und v. 22.6.1982 BVerfGE 61, 1 (7ff)).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 1 S 2349/92
    Auch wenn der Beklagte, der 1. Bürgermeister und ein weiterer Stadtrat in der Sitzung die Sachverhalte anders dargestellt haben, kann weder von einer bewußten Behauptung unwahrer Tatsachen ausgegangen werden, noch sind die Äußerungen der Klägerin als Formalbeleidigungen oder als Schmähkritik einzustufen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990, BVerfGE 82, 272 (281f) und v. 22.6.1982 BVerfGE 61, 1 (7ff)).
  • VGH Hessen, 15.12.1989 - 6 TG 3696/89

    Sitzungsausschluß eines Gemeindevertreters - ungebührliches Verhalten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 1 S 2349/92
    Diese Maßnahme darf deshalb nur bei einem Verhalten ausgesprochen werden, das in besonders hohem Maße den Gang der Verhandlungen stört (Gern, Kommunalrecht, 1992, RdNr. 343); erforderlich ist ein besonderes Fehlverhalten, bei dem die Grenzen des Tragbaren erheblich überschritten sein müssen (Hess. VGH, Beschl. v. 15.12.1989, DÖV 1990, 622 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 7 B 123.87

    Kommunalrecht - Ratssitzung - Aufrechterhaltung der Ordnung - Freie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 1 S 2349/92
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gemeinderat zwar kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, aber ein Organ der Gemeinde ist, das die Aufgabe hat, die divergierenden Vorstellungen seiner Mitglieder in den Grenzen der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen (BVerwG, Beschl. v. 12.2.1988, VBlBW 1989, 15).
  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

    Dass dies nicht gleichermaßen für Redebeiträge eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gelten kann, liegt im Hinblick darauf, dass es gerade Aufgabe des Gemeinderats als Kollegialorgan ist, die divergierenden Vorstellungen seiner Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen, der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen also naturgemäß dazugehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.), auf der Hand.

    Da Ratssitzungen der Willensbildung der Gemeinde dienen, muss jedes Ratsmitglied Einschränkungen seines (organschaftlichen) Rechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. hierzu Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 32 Rn. 5 m.w.N.: Das Recht auf freie Meinungsäußerung stehe dem einzelnen Gemeinderat als organschaftliches Recht zu, nicht als Grundrecht; abweichend BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 4 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15) um der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung willen hinnehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, a.a.O; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 45).

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Äußerungen eines Ratsmitglieds, die den Tatbestand der "groben Ungebühr" (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO) erfüllen und/oder als "Formalbeleidigung" oder als Schmähkritik" zu qualifizieren sind, nicht mehr vom Rederecht gedeckt sind und deshalb eine förmliche Ordnungsmaßnahme des Sitzungsleiters (z.B. Ordnungsruf, Entziehung des Wortes, ggf. auch Verweisung aus dem Sitzungssaal) rechtfertigen (vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 44 ff.).

    Ob eine Meinungsäußerung "grob ungebührlich" ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15).

    Ob eine Äußerung ungebührlich ist, bestimmt sich daher nicht allein nach dem gesprochenen Wort; zu berücksichtigen ist vielmehr der gesamte Verlauf der Sitzung und namentlich der Zusammenhang, in dem sie fällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 57 f. m.w.N.).

    Denn stellt die beanstandete Äußerung eines Ratsmitglieds eine Reaktion auf persönliche Vorwürfe oder auf Provokationen eines anderen Sitzungsteilnehmers dar, so wird ein unsachliches Verhalten regelmäßig als weniger schwerwiegend zu bewerten sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Stade, Urt. v. 19.06.2003 - 1 A 2240/02 -, juris, Rn. 18; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 36 Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Dies ist der Fall, wenn die Äußerungen den Tatbestand der groben Ungebühr gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO erfüllen, als Formalbeleidigung oder als Schmähkritik zu qualifizieren sind oder unsachliche Äußerungen gegenüber einem Gemeinderatsmitglied darstellen, die nicht zum Beratungsgegenstand gehören (vgl. Senat, Beschl. v. 08.12.1987 - 1 S 325/86 - und Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 14 ff.).

    Ob ein Redebeitrag diese Grenzen überschreitet, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (vgl. Senat, Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15).

    Der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen lebt dabei nicht zuletzt von Debatten, die mit Stilmitteln wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik geführt werden (Senat, Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15 und Sächs. VerfGH, Urt. v. 03.12.2010 - Vf.16-I-10 -, juris Rn 45).

    Wenn die beanstandete Äußerung eines Ratsmitglieds eine Reaktion auf persönliche Vorwürfe oder auf Provokationen eines anderen Sitzungsteilnehmers darstellt, so wird selbst ein unsachliches Verhalten regelmäßig als weniger schwerwiegend zu bewerten sein (vgl. Senat, Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15).

    Die Grenzen des Erträglichen müssen erheblich überschritten sein (vgl. Senat, Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15) Dabei ist die Grenze zur groben Ungebühr jedenfalls dann überschritten, wenn sich eine Äußerung als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (vgl. Aker, in: ders./Hafner/Notheis, Kommentar zur Gemeindeordnung und Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage 2019, § 36 Rn. 8).

  • VG Köln, 08.02.2012 - 4 K 7486/10

    Zulässigkeit eines Ordnungsrufs des Oberbürgermeisters der Stadt Köln gegen ein

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.1988 - 7 B 123.87 -, juris, Rn. 4; außerdem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1993 - 1 S 2349/92 -, juris, Rn. 15.

    vgl. VG Stade, Urteil vom 19.6.2003 - 1 A 2240/02 -, juris, Rn. 17; Sächs. VerfGH, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 16-I-10 -, juris, Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1993 - 1 S 2349/92 -, juris, Rn. 15.

    vgl. Sächs. VerfGH, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 16-I-10 -, juris, Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1993 - 1 S 2349/92 -, juris, Rn. 15.

  • VG Köln, 08.02.2012 - 4 K 7487/10

    Rechtmäßigkeit von Ordnungsrufen des Oberbürgermeisters in einer Ratssitzung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.1988 - 7 B 123.87 -, juris, Rn. 4; außerdem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1993 - 1 S 2349/92 -, juris, Rn. 15.

    vgl. VG Stade, Urteil vom 19.6.2003 - 1 A 2240/02 -, juris, Rn. 17; Sächs. VerfGH, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 16-I-10 -, juris, Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1993 - 1 S 2349/92 -, juris, Rn. 15.

    vgl. Sächs. VerfGH, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 16-I- 10 -, juris, Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1993 - 1 S 2349/92 -, juris, Rn. 15.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1994 - 7 A 10194/94

    Hinweis auf "blumenreiche Worte" rechtfertigt keinen Ordnungsruf

    Der Senat braucht hier weder zu klären, ob angesichts der rheinland-pfälzischen Rechtslage, bei der erst der dreimalige förmliche Ordnungsruf zum Ausschluss führen kann, an die "grobe Ungebühr" geringere Anforderungen zu stellen wären (vgl. dazu Gabler/Höhlein, § 38 GemO, aaO; ansonsten vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1993, 259), noch, ob bei dem komplexen Hintergrund der im vorliegenden Fall in der Ausschusssitzung behandelten Sachproblematik Wortwahl und Tonfall den Eindruck erwecken konnten, die Amtsführung des Bürgermeisters solle als unredlich gekennzeichnet werden.
  • VG Freiburg, 13.09.2023 - 3 K 2809/23

    Kommunales Organstreitverfahren auf Zulassung zur Teilnahme als Gemeinderat an

    Vielmehr dürfte vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Ausschluss einer Gemeinderätin für eine weitere Sitzung um eine einschneidende Ordnungsmaßnahme handelt, die zudem geeignet sein kann, die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat zu beeinflussen (vgl. zu dem Verweis aus dem Raum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15), ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestanden haben, nachvollziehen zu können, aus welchen Gründen eine gewählte Gemeinderätin von der Teilnahme an einer künftigen Sitzung ausgeschlossen werden soll.

    Sie dürfen nur bei einem Verhalten ausgesprochen werden, das in besonders hohem Maße den Gang der Verhandlungen stört (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschluss vom 15.12.1989 - 6 TG 3696/89 -, juris Rn. 4).

  • VG Stade, 19.06.2003 - 1 A 2240/02

    Ratsmitglied; Sitzungsausschluss; ungebührliches Verhalten

    Reagiert ein Ratsmitglied auf persönliche Vorwürfe oder auf Provokationen, so wird ein inkriminiertes Verhalten weniger schwer wiegen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, DVBl 1993, 904).
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