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   VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93   

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VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93 (https://dejure.org/1995,5932)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 (https://dejure.org/1995,5932)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. April 1995 - 3 S 2388/93 (https://dejure.org/1995,5932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Erstreckung der Privilegierung nach BauGB § 35 Abs 1 Nr 1 für landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich auf eine Straußwirtschaft - Abgrenzung zu einer gewerblichen Gaststätte, die als sonstiges Vorhaben nach BauGB § 35 Abs 2 zu beurteilen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 260
  • VBlBW 1995, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1989 - 3 S 447/89

    Gaststätte in Verbindung mit einem Weinbaubetrieb im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Darüber hinaus fehlt zwischen einer normalen Gaststätte, wie sie in dem Wohnhaus des Klägers betrieben wird, und einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Weinbau der erforderliche Funktionszusammenhang, weil sie jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eines vielfältigen Angebots an Speisen und Getränken eröffnet, das nicht aus der eigenen landwirtschaftlichen Produktion zu stammen braucht, sondern aus zugekauften Waren besteht bzw. zubereitet wird (Urt. d. erk. Senats vom 28.6.1989 - 3 S 447/89 - vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 24.2.1989, NVwZ 1989, 559).

    Dies ist hier im Hinblick auf die zu erwartende Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und die mit dem Gaststättenbetrieb verbundenen sonstigen Lärmemissionen der Fall (vgl. auch Urt. d. Senats v. 28.06.1989 - 3 S 447/89 -).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 C 27.81

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in Fällen "gemischter" Tätigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Um noch als betriebswirtschaftlich zugeordneter Teil des landwirtschaftlichen Betriebs aufgefaßt werden zu können, ist außerdem ein enger Zusammenhang mit der eigenen Bodenertragsnutzung "in ihren vielfältigen Formen" in dem Sinne erforderlich, daß der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund steht, denn die Einbeziehung eines nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteils in den Privilegierungstatbestand findet ihre Grenze in dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.11.1984, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 220 = ZfBR 1985, 93, zu Erwerbsgartenbau und Landschaftsgärtnerei; Urteil vom 19.4.1985, Buchholz 406.11 Nr. 226 = ZfBR 1985, 191 zur Pensionspferdehaltung; Urteil vom 19.4.1985, Buchholz 406.11, § 36 BBauG, Nr. 33 = BauR 1985, 544 und Urteil vom 19.4.1985, ZfBR 1985, 159 zur Pferdezucht mit reiterlicher Erstausbildung).

    Daß unter anderem der Ertragsanteil des landwirtschaftsfremden Betriebsteils als Maßstab zur Beurteilung der Frage seiner Unterordnung unter den landwirtschaftlichen (Haupt-)Betrieb herangezogen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.11.1984, ZfBR 1985, 93, 94).

  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 69.80

    Öffentlicher Belang - Erhaltung der Landschaft - Privilegierte Fischteiche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Maßgebend ist vielmehr, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 u. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984, Baurecht 1984, 614; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 35 RdNr. 119).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Selbst wenn diese Frage bei der gebotenen Anlegung eines qualitativen (und nicht quantitativen) Maßstabs zugunsten des Klägers zu bejahen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.10.1980, BVerwGE 61, 112, 114 f und BVerwG, Urt. v. 12.03.1982, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 187), so ließe sich daraus noch nicht die bauplanungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nutzungsänderung herleiten; denn von den in § 35 Abs. 4 BBauG/BauGB benannten öffentlichen Belangen abgesehen, beeinträchtigt die Nutzungsänderung auch noch andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BBauG/BauGB, die von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 BBauG/§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht erfaßt werden.
  • BVerwG, 12.11.1976 - 4 C 34.75

    Höhere Verwaltungsbehörde - Notwendige Beiladung - Verwaltungsorganisation -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Der Senat kann die Frage offen lassen, ob der Zulässigkeit der in dem Widerspruchsbescheid insoweit enthaltenen reformatio in peius die bundesrechtlich durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben gesetzten Grenzen entgegenstehen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.11.1976, BVerwGE 51, S. 310 ff.).
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Ein Bestandsschutz kann allerdings nur dann überwirken, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und infolge dieses Funktionszusammenhangs der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zubilligung der Änderungsmaßnahmen gegenstandslos würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 12.12.1975, BRS 29, Nr. 135).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1990 - 3 S 1139/90

    Gleichzeitige Bekanntmachung von Bebauungsplan und Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Der von § 64 Satz 2 LBO geforderte Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, daß die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte Nutzung seit ihrer Aufnahme fortdauernd bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. z.B. Urteile des erk. Senats vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537 und vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 m.w.N.; ferner Schlotterbeck/v. Arnim, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 64 RdNrn. 4 und 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1989 - 5 S 3086/88

    Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Nach der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs setzt eine Nutzungsuntersagung ebenso wie eine Abbruchsverfügung nach § 64 Satz 1 LBO neben der hier gegebenen und auch vom Kläger nicht bezweifelten formellen Baurechtswidrigkeit (vgl. zum Genehmigungserfordernis für die Umnutzung von Wohn- in Gaststättenräume § 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 9 und 52 Abs. 3 LBO) die materielle Baurechtswidrigkeit der Nutzung voraus (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1989 - 5 S 3086/88 - BWVPr 1990, 113).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1988 - 3 S 1085/88

    Abgrenzung: Weinprobe - Gaststätte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Da die Entwicklung einer zeitgemäßen Absatzstrategie nicht durch eine zu enge Begrenzung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB behindert werden soll, hat der erkennende Senat z.B. die entgeltliche Veranstaltung von Weinproben unter Verabreichung von Brot und Hartkäsewürfeln in einem Weinbaubetrieb ebenfalls als Urproduktion bewertet, ohne daß dadurch die Schwelle zu einer - gewerblichen - Gaststätte oder gaststättenähnlichen Einrichtung überschritten würde (vgl. hierzu Urteil vom 18.5.1988 - 3 S 1085/88 - VBlW 1989, 107).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84

    Video-Filmverleih im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93
    Der von § 64 Satz 2 LBO geforderte Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, daß die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte Nutzung seit ihrer Aufnahme fortdauernd bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. z.B. Urteile des erk. Senats vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537 und vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 m.w.N.; ferner Schlotterbeck/v. Arnim, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 64 RdNrn. 4 und 22).
  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 25.84

    Erweiterung - Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsteil - Begünstigung

  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 54.82

    Pensionspferdehaltung ist keine Landwirtschaft im Sinne des § 146; Mögliche

  • VG Neustadt, 18.04.2013 - 4 K 943/12

    Nutzungsänderung von Straußwirtschaft in ganzjährig betriebenes Restaurant

    Im Gegensatz zu dem nur begrenzten Betrieb einer Straußwirtschaft ist die ganzjährige Nutzung von Gasträumen ohne jegliche Einschränkung baurechtlich als selbständiger Betrieb einer Gaststätte (Schank- und Speisewirtschaft) zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).

    Da die Entwicklung einer zeitgemäßen Absatzstrategie nicht durch eine zu enge Begrenzung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB behindert werden soll, hat die Rechtsprechung z.B. die entgeltliche Veranstaltung von Weinproben unter Verabreichung von Brot und Hartkäsewürfeln in einem Weinbaubetrieb ebenfalls als Urproduktion bewertet, ohne dass dadurch die Schwelle zu einer - gewerblichen - Gaststätte oder gaststättenähnlichen Einrichtung überschritten würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601; s. auch VG Karlsruhe, NVwZ 2000, 592, das eine auf die Ausgabe der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten Produkte beschränkte Gaststätte mit 80 Sitzplätzen und 120 Öffnungstagen im Jahr als bodenrechtliche Nebensache angesehen hat).

    Der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft übersteigt demnach das Maß dessen, was als "bodenrechtliche Nebensache" an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebs teilhaben könnte (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 559; VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).

    Sie ist jedoch mangels Schonung des Außenbereichs nicht vernünftig (VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).

    Nichts anderes kann für eine gewerbliche Gaststättennutzung im Außenbereich gelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).

    Dass die vorgenommene Nutzungsänderung ohne nach außen wahrnehmbare Veränderungen an dem Gebäude erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).

  • VG Sigmaringen, 25.11.2004 - 6 K 1113/04

    Eine nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB erleichterte Nutzungsänderung ist nur einmal

    Andererseits bekäme der Siedlungssplitter im Außenbereich durch das immense Verkehrsaufkommen und die ständige Gegenwart von parkenden Kraftfahrzeugen zeitweise den Charakter eines Großparkplatzes, der dem Außenbereich und insbesondere dem vorhandenen Landschaftsbild wesensfremd wäre (zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die zu erwartende Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und mit dem Gaststättenbetrieb verbundene sonstige Lärmemissionen vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 -).

    Ein überwirkender Bestandsschutz kann aber auch keine qualitativ wesentliche Veränderung einer Nutzung, der - wie hier - bodenrechtliche eine erhebliche Qualität zukommt, rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1996 - 3 S 233/95

    Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben: Erstreckung der Privilegierung des

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Produkte mit zur Urproduktion gehört (vgl. Urt. v. 04.04.1995 - 3 S 2388/93 -, Urt. v. 28.06.1989 - 3 S 447/89 - und Urt. v. 18.05.1988 - 3 S 1085/88 -, VBlBW 1989, 107).
  • VG Würzburg, 15.12.2011 - W 5 K 10.1366

    Hofcafe; landwirtschaftlicher Betrieb; "mitgezogener" Betriebsteil;

    Insgesamt kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs in etwa gleicher Größe an etwa diesem Standort mit etwa gleichem Verwendungszweck errichten würde (vgl. VGH BW, U.v. 04.04.1995, Az: 3 S 2388/93, und 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95

    Privilegierung von Außenbereichsvorhaben - Überschreitung der "Überlegungsfrist"

    Voraussetzung ist jedoch, daß es sich bei der landwirtschaftsfremden Betätigung um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, die zudem in einem engen Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung stehen muß (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.1995 - 3 S 2388/93 - m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 03.11.1999 - 14 K 1859/99

    Anspruch auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung; Nutzung einer als

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  • VGH Hessen, 16.02.2009 - 4 B 2481/08
    So ist eine Straußwirtschaft bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich regelmäßig als "mitgezogener Betriebsteil" von einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit umfasst, während dies für sonstige Schank- und Speisewirtschaften nicht gilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1989 - 3 S 447/89 - zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 - NuR 1996, 601).
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