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   VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05   

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https://dejure.org/2006,4353
VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 (https://dejure.org/2006,4353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 (https://dejure.org/2006,4353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - A 2 S 1122/05 (https://dejure.org/2006,4353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung - Zur Anwendung des § 73 Abs 2a AsylVfG 1992 auf vor dem 01.01.2005 bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren - kein Abschiebungsschutz wegen der derzeitigen Sicherheitslage ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gefahr der Verfolgung durch Angehörige des Baath-Regimes bei Rückkehr in den Irak; Schutz vor allgemeinen Gefahren durch das Asylverfahrensgesetz; Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung auf nichtstaatliche Akteure; Gewährung von Abschiebungsschutz auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5; GFK Art. 1 C Nr. 6; RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 26 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Anerkennungsrichtlinie, Baath, illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, unerlaubtes Verbleiben im Ausland, politische Entwicklung, nichtstaatliche Verfolgung, ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 73... Abs. 1 Satz 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 3; ; AsylVfG § 73 Abs. 2a; ; GFK Art. 1c Nr. 5 Satz 1; ; EGRL 04/83 Art. 11; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AufenthG § 60 Abs. 2; ; AufenthG § 60 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 60a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylverfahrensrecht: Irak, Widerruf Flüchtlingsanerkennung, politischer Systemwechsel, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Akteure, Racheakte, Abschiebungshindernisse, Erlasslage, gleichwertiger Abschiebungsschutz, extreme Gefahrenlage, Sperrwirkung, EG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Zur Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK und der entsprechenden Bestimmung in Art. 11 der sog. Qualifikationsrichtlinie (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107).

    § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO).

    Zur Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Anerkennungsverfahren, die vor dem 1.1.2005 bestandskräftig abgeschlossen worden sind (offen gelassen im Urteil des BVerwG vom 1.11.2005, aaO).

    Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und bezieht sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - und die dort vertretene Auslegung des § 73 AsylVfG.

    aa) Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107 ausgeführt hat, entspricht § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG seinem Inhalt nach der "Beendigungs-" oder "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 und Nr. 6 S. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -.

    Hierbei kann der Senat offen lassen, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, wenn die für die Zukunft befürchteten Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, aaO).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1.11.2005 (aaO) zu § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG Folgendes ausgeführt:.

    Soweit dieser wegen der derzeitigen Sicherheitslage im Irak eine Rückkehr in sein Heimatland für unzumutbar ansieht, ist dieser Einwand im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich, da § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.11.2005, aaO) - der sich der Senat anschließt - keinen Schutz vor allgemeinen Gefahren gewährt und aus dieser Vorschrift keine von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden können.

    Ob der Widerruf, wie in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgesehen, unverzüglich erfolgt ist, bedarf keiner Erörterung, da das Gebot des unverzüglichen Widerrufs ausschließlich öffentlichen Interessen dient, so dass ein Verstoß hiergegen keine subjektiven Rechte des betroffenen Ausländers verletzen kann (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO, m.w.N.).

    Zwar war zum Zeitpunkt des Widerrufs (22.4.2005) die durch das Zuwanderungsgesetz neu eingefügte Bestimmung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG bereits geltendes Recht und damit auch vom Bundesamt zu beachten (zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsbescheide vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO sowie Senatsurteil vom heutigen Tage im Berufungsverfahren A 2 S 1046/05).

    Offen bleiben kann schließlich die Frage, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG in Verb. mit § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei asylverfahrensrechtlichen Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG Anwendung findet, da die Jahresfrist, die frühestens nach Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO), hier jedenfalls eingehalten ist.

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreispflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).

    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.)....".

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anderweitiger Abschiebungsschutz (nur) gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG (jetzt: § 60 a Abs. 1 AufenthG) hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379, 384; insoweit bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.9.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) -, wonach es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AuslG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist" (BVerwGE 114, 379, 385).

    Auch wenn die in diesem Schreiben dargestellte Erlasslage keine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG umfasst, handelt es sich dennoch um eine "andere ausländerrechtliche Erlasslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.7.2001, aaO), die ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hindert.

    Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Betroffene sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h., wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde (BVerwGE 114, 379, 384).

    Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2004 - A 2 S 471/02

    Irak, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, Bundesbeauftragter,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -).

    Dies gilt auch im Hinblick auf die durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Rechtslage (wie Senatsurteil vom 16.9.2004, aaO).

    An dieser Einschätzung, die der des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.8.2004, NVwZ 2005, 89) und des erkennenden Senats (Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - und Urteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -) entspricht, hält der Senat auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche politische Entwicklung im Irak fest.

    Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16.9.2004, aaO, zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG Folgendes ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist" (BVerwGE 114, 379, 385).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2005 - 21 A 4681/05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Der erkennende Senat kann hierbei offen lassen, ob die mit § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG eingeführte Prüfungspflicht - ebenso wie das Erfordernis der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG - ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw. Abschiebeschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition besteht und schon deshalb subjektive Rechte aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden können (so Hess. VGH, Beschluss vom 1.8.2005, InfAusR 2005, 491; OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -).

    Diese ausländerrechtliche Zweckrichtung der mit § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG eingeführten Prüfungspflicht kann erst mit Inkrafttreten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG am 1.1.2005 verfolgt werden (Hess.VGH, Beschluss vom 17.5.2005, AuAS 2005, 152; OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005, aaO).

    Es bleibt für den erkennenden Senat somit dabei, dass es sich bei der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 2 a S. 1 und 2 AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt, wie der dargestellte Zusammenhang mit der Neuregelung des § 26 Abs. 3 AufenthG deutlich macht (Hess.VGH, Beschluss vom 1.8.2005, aaO sowie OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005, aaO, auch mit zutreffendem Hinweis auf die beabsichtigte, aber nicht Gesetz gewordene Ergänzung der Übergangsregelung des § 104 AufenthG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.12.2004, BT-Drucks. 15/4491, S. 4 und 9, die bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Fiktion einer Mitteilung gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG bei solchen Ausländern vorsah, die vor dem 1.1.2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F. besitzen).

    Für die am 1.1.2005 bestandskräftig abgeschlossenen Anerkennungsverfahren kann die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Überprüfungspflicht "spätestens nach Ablauf von drei Jahren" (§ 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG) somit allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, bis zum 1.1.2008 zu erfolgen hat (wie Bay.VGH, Urteil vom 10.5.2005, aaO und OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Auf die genannten Unterlagen sowie die im Berufungsverfahren A 2 S 1046/05 eingeholte Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.4.2006 wird ergänzend verwiesen.

    Zwar war zum Zeitpunkt des Widerrufs (22.4.2005) die durch das Zuwanderungsgesetz neu eingefügte Bestimmung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG bereits geltendes Recht und damit auch vom Bundesamt zu beachten (zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsbescheide vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO sowie Senatsurteil vom heutigen Tage im Berufungsverfahren A 2 S 1046/05).

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414).

    Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, eine Abschiebung des Klägers stehe "aktuell an" (so BVerwG, Urteil vom 20.10.2004, aaO) und eine mit verfassungs- bzw. menschenrechtlichen Mindeststandards nicht zu vereinbarende Schutz- bzw. Rechtsschutzlücke gebiete wegen des Bestehens einer extremen Gefahrenlage eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG.

  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Dieser kann vielmehr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden (vgl. auch Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 zu der Vorgängerbestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), bei der die öffentlichen Belange hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Aufenthalts im Einzelfall mit dem privaten Interesse des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland abzuwägen sind.".
  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Da mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 der bis dahin geltende § 53 AuslG durch die inhaltlich entsprechenden Absätze 2 bis 7 des § 60 AufenthG ersetzt wurde (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/420 zu § 60 AufenthG), hatte das Bundesamt im angefochtenen Widerrufsbescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen (zur Befugnis des Bundesamts zu einer derartigen Entscheidung im Widerrufsverfahren in analoger Anwendung der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1999, InfAuslR 1999, 373 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 -).
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414).
  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05
    Hierbei ist für die rechtliche Beurteilung des Senats die nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) geänderte Rechtslage maßgebend (§ 77 Abs. 1 AsylVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 8.2.2005, BVerwGE 122, 376).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2004 - A 2 S 172/02

    Keine Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz in Bezug auf

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05

    Keine Vorwirkung von EG-Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 11 S 1066/05

    Zum Prüfprogramm und zu den Ermessenskriterien beim Widerruf einer asylbezogenen

  • BVerwG, 25.08.2004 - 1 C 22.03

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Keine staatliche Verfolgung im Irak

  • VGH Bayern, 03.03.2005 - 23 B 04.30692

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines

  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05
  • Drs-Bund, 14.12.2004 - BT-Drs 15/4491
  • VG Dresden, 27.05.2005 - A 2 K 30684/04

    D (A), Asylanerkennung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer

  • VGH Bayern, 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565

    Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des

  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 PKH 7.05
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07

    Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen;

    Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107) ausgeführt, es könne angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden.

    Im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) wird ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) dargelegt, dass zwingende, einem Widerruf entgegenstehende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nur solche sein können, die auf einer früheren Verfolgung beruhen, mithin zwischen der Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen muss.

    Der Senat hat im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) ferner unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) ausgeführt, dass das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entscheidung über den Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen dient, so dass ein Verstoß hiergegen schon kein subjektives Recht des betreffenden Ausländers verletzen kann.

    Die Frage, was bei einer Versäumung der Prüfungsfrist zu gelten hat, stellt sich daher im hier zu beurteilenden Fall nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20.3.2007 - 21.06, 34.06 und 28.06 -, Juris; Senatsurteile vom 4.5.2006, aaO).

    Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 (aaO) im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Umständen ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG in Betracht kommt.

    Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Senatsurteil vom 4.5.2006 (aaO) verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob diese Bestimmung darüber hinaus nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1.1.2005 ergangen sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tag im Berufungsverfahren A 2 S 1122/05).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 - A 2 S 571/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2006 - A 2 S 1150/04

    Zur Frage politischer Verfolgung von Jeziden im Irak wegen ihrer

    Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden.
  • VG Karlsruhe, 07.07.2008 - A 4 K 977/08
    So ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005- 1 C 21.04 - VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2006 -A 2 S 1046/05 - und - A 2 S 1122/05- und v. 21.03.2006 -A 6 S 1027/05 -).

    Diesen Gesichtspunkten ist vielmehr im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, namentlich der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005- 1 C 21.04 - VGH Bad.- Württ., Urteile v. 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 - und - A 2 S 1122/05-; OVG Saarlouis, Beschluss v. 30.03.2005- 1 Q 11/05-; vgl. nunmehr aber auch Vorlagebeschlüsse des BVerwG v. 07.02.2008 - 10 C 23.07 -, - 10 C 31.07 -, - 10 C 33.07 -. ).

  • VG Karlsruhe, 09.07.2008 - A 4 K 356/08

    Kosovo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Albaner, Verfolgungsbegriff,

    Nach dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005- 1 C 21.04-; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2006-A 2 S 1046/05 - und - A 2 S 1122/05 - und v. 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - zur Vereinbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit Art. 1 C Nr. 5 GK s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004, NVwZ-RR ¿004, 790 und Hess. VGH, Urt. v. 10.02.2005-8 UE 185/02.A-, AuAS 2005, 143).

    So ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 - 1 C 21.04 - VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 - und - A 2 S 1122/05 - und v. 21.03.2006-A 6 S 1027/05-).

  • VG Stuttgart, 26.06.2007 - A 6 K 92/07

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige in Baden-Württemberg

    Sie muss nach der Überzeugung des Gerichts gegenwärtig und auf absehbare Zeit in ihrem Heimatland weder im Hinblick auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen asylerhebliche unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 -, Vensa).

    28 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 04.05.2006 a.a.O. und vom 16.09.2004 a.a.O.), der das Gericht folgt, besteht im Falle der Klägerin aber ein gleichwertiger Abschiebungsschutz auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage, der die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließt.

  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Denn das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 27.07.2005 (A 6 K 10480/05) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. zuletzt U.v. 04.05.2006 - A 2 S 1122/05) mit Rücksicht auf einen bestehenden Abschiebestopperlass in Bezug auf den Irak keine Prüfung der Frage vorgenommen, ob in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG die Voraussetzungen einer sog. extremen Gefahrenlage vorliegen.
  • VG Freiburg, 15.12.2010 - A 6 K 1651/08

    Widerrufsverfahren, Türkei, Kurden, PKK, Wegfall der Umstände, Vorverfolgung,

    Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2006 = A 2 S 1122/05 - Juris).

    § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst eine Zeit danach, auch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2006 - A 2 S 571/05 - Juris und Urt. v. 04.05.2006, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.2006 - 1 LB 122/05

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Baath, Machtwechsel, Schiiten, Ermessen,

    Das ab 01.01.2005 geltende Recht (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) bezieht gegenüber dem bisherigen Ausländergesetz darüber hinaus Gefährdungen durch sog. nichtstaatiiche Akteure in den gesetzlichen Schutzbereich ein; ob dies auch für die Tatbestände der § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG gilt, kann hier offen bleiben (ebenso: VGH Mannheim, Urt. v. 04.05.2006, A 2 S 1122/05, juris [Ls. 5]), denn im Fall des Klägers ist kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er einer derartigen Gefährdung landesweit ,,auswegslos" ausgesetzt wäre.
  • VG Köln, 12.10.2007 - 18 K 3468/06

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Genfer

  • VG Köln, 12.01.2007 - 18 K 3234/06

    Irak, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

  • VG Sigmaringen, 09.10.2006 - A 2 K 10792/05

    Schutz vor Abschiebung nach Afghanistan für in Deutschland aufgewachsene

  • VG Stuttgart, 14.08.2006 - A 9 K 11875/04

    Familienasyl; Voraussetzungen des § 60 Abs 1 AufenthG 2004 bei minderjährigem

  • VG Lüneburg, 15.11.2006 - 6 A 343/05

    Abschiebung; Abschiebungsaussetzung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz;

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