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   VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21   

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VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21 (https://dejure.org/2021,17878)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.2021 - 10 S 1421/21 (https://dejure.org/2021,17878)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 10 S 1421/21 (https://dejure.org/2021,17878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 120 Abs 1 VwGO
    Erlass eines Ergänzungsurteils; informationsrechtlicher Zugangsanspruch - Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorhandene Informationen

  • fragdenstaat.de

    Begriffsbestimmung - Prozessuales - Existenz von Unterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzungsurteil bei ursprünglich antragsgemäßer Verurteilung; Korrektur des Antrages im Wege der Protokoll- und Tatbestandsberichtigung

  • rechtsportal.de

    Ergänzungsurteil bei ursprünglich antragsgemäßer Verurteilung; Korrektur des Antrages im Wege der Protokoll- und Tatbestandsberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Kurzinformation)

    Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Naturschutz- und Wasserschutzgebieten: Land muss Informationen über von Landwirten geführte Aufzeichnungen herausgeben

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    Zweckverband Landeswasserversorgung gegen Land Baden-Württemberg wegen Zugang zu Umweltinformationen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 3972/20

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Er führt unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung im Verfahren 10 S 3972/20 aus, die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO hätten bereits deshalb nicht vorgelegt, weil das Verwaltungsgerichts den Antrag des Klägers nicht übergangen, sondern diesen verwechselt habe.

    Er führt unter Bezugnahme auf seine Begründung im Verfahren 10 S 3972/20 aus, entgegen der Auffassung des Beklagten sei sein Antrag versehentlich nicht beschieden worden; das Verwaltungsgericht habe lediglich über einen nicht gestellten Antrag entschieden.

    Denn nach dem materiellen Informationsrecht im Allgemeinen wie dem materiellen Umweltinformationsrecht im Besonderen - auf ein eigenständiges pflanzenschutzrechtliches Informationsrecht mit möglicherweise abweichendem Gehalt kann der Kläger sich aus im Parallelverfahren 10 S 3972/20 dazulegenden Gründen nicht berufen - kann ein Zugangsanspruch stets nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Informationen bestehen; ein Informationsbeschaffungsanspruch besteht demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 41; Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1, 11; Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - BeckRS 2021, 1134 Rn. 83; Fluck/Theurer in Fluck/Fischer/Martini, UIG § 2 Rn. 399 m. w. N.; a. A. hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, 1196; nicht ganz konsistent aber wohl BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 23, unter Verweis auf Urteil vom 14.06.2001 - 5 C 21.00 - juris Rn. 12).

    Dies gilt auch dann, wenn die begehrten Umweltinformationen nicht unmittelbar bei den zuständigen Stellen vorhanden sind (zu der parallelen Formulierung in § 3 Abs. 3 LIFG vgl. Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41 m. w. N.), sondern für sie - wie hier (siehe dazu das Urteil im Parallelverfahren 10 S 3972/20) - bereitgehalten werden.

  • VG Sigmaringen, 30.09.2020 - 8 K 5297/18

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. April 2021 - 8 K 5297/18 - geändert.

    Mit Urteil vom 21.04.2021 hat das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 30.09.2020 - 8 K 5297/18 - ergänzt.

    "Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2020 - 8 K 5297/18 - wird ergänzt.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. April 2021 - 8 K 5297/18 - zu ändern und den Antrag auf Urteilsergänzung abzulehnen, hilfsweise die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Denn nach dem materiellen Informationsrecht im Allgemeinen wie dem materiellen Umweltinformationsrecht im Besonderen - auf ein eigenständiges pflanzenschutzrechtliches Informationsrecht mit möglicherweise abweichendem Gehalt kann der Kläger sich aus im Parallelverfahren 10 S 3972/20 dazulegenden Gründen nicht berufen - kann ein Zugangsanspruch stets nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Informationen bestehen; ein Informationsbeschaffungsanspruch besteht demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 41; Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1, 11; Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - BeckRS 2021, 1134 Rn. 83; Fluck/Theurer in Fluck/Fischer/Martini, UIG § 2 Rn. 399 m. w. N.; a. A. hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, 1196; nicht ganz konsistent aber wohl BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 23, unter Verweis auf Urteil vom 14.06.2001 - 5 C 21.00 - juris Rn. 12).

    Denn die zuständigen Behörden trifft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit der Konsequenz eine Vorhalteverpflichtung, dass eine Erledigung nur bei Verstößen gegen diese eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - 15 A 3070/15 -, juris Rn. 158; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019 - 15 A 873/18 - juris Rn. 93; Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 67; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 2 Rn. 38; Berger in ders./Partsch/Roth/Scheel, IFG, § 7 Rn. 2; Normann, RDV 2001, 71 (74); Rossi, IFG, 1. Aufl., § 7 Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 - 10 S 303/19

    Informationsbegehren betreffend von beruflichen Verwendern geführte Informationen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Denn nach dem materiellen Informationsrecht im Allgemeinen wie dem materiellen Umweltinformationsrecht im Besonderen - auf ein eigenständiges pflanzenschutzrechtliches Informationsrecht mit möglicherweise abweichendem Gehalt kann der Kläger sich aus im Parallelverfahren 10 S 3972/20 dazulegenden Gründen nicht berufen - kann ein Zugangsanspruch stets nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Informationen bestehen; ein Informationsbeschaffungsanspruch besteht demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 41; Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1, 11; Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - BeckRS 2021, 1134 Rn. 83; Fluck/Theurer in Fluck/Fischer/Martini, UIG § 2 Rn. 399 m. w. N.; a. A. hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, 1196; nicht ganz konsistent aber wohl BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 23, unter Verweis auf Urteil vom 14.06.2001 - 5 C 21.00 - juris Rn. 12).

    Dies gilt auch dann, wenn die begehrten Umweltinformationen nicht unmittelbar bei den zuständigen Stellen vorhanden sind (zu der parallelen Formulierung in § 3 Abs. 3 LIFG vgl. Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41 m. w. N.), sondern für sie - wie hier (siehe dazu das Urteil im Parallelverfahren 10 S 3972/20) - bereitgehalten werden.

  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 5.85

    Feststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Zusicherung - Abgeltungsbetrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs ist ohne Weiteres auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 5.85 - NVwZ 1986, 1011, 1012).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Ob ein derartiger Fehler deshalb auch im Wege der Berufung beanstandet werden könnte, weil sich das Versäumnis des Gerichts nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern weil es zu einem sachlich unrichtigen Urteil führt (dahingehend BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 29/09 - NJW-RR 2010, 19), kann vorliegend dahinstehen.
  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Denn nach dem materiellen Informationsrecht im Allgemeinen wie dem materiellen Umweltinformationsrecht im Besonderen - auf ein eigenständiges pflanzenschutzrechtliches Informationsrecht mit möglicherweise abweichendem Gehalt kann der Kläger sich aus im Parallelverfahren 10 S 3972/20 dazulegenden Gründen nicht berufen - kann ein Zugangsanspruch stets nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Informationen bestehen; ein Informationsbeschaffungsanspruch besteht demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 41; Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1, 11; Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - BeckRS 2021, 1134 Rn. 83; Fluck/Theurer in Fluck/Fischer/Martini, UIG § 2 Rn. 399 m. w. N.; a. A. hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, 1196; nicht ganz konsistent aber wohl BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 23, unter Verweis auf Urteil vom 14.06.2001 - 5 C 21.00 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Auskunftsklage gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Denn nach dem materiellen Informationsrecht im Allgemeinen wie dem materiellen Umweltinformationsrecht im Besonderen - auf ein eigenständiges pflanzenschutzrechtliches Informationsrecht mit möglicherweise abweichendem Gehalt kann der Kläger sich aus im Parallelverfahren 10 S 3972/20 dazulegenden Gründen nicht berufen - kann ein Zugangsanspruch stets nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Informationen bestehen; ein Informationsbeschaffungsanspruch besteht demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 41; Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1, 11; Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - BeckRS 2021, 1134 Rn. 83; Fluck/Theurer in Fluck/Fischer/Martini, UIG § 2 Rn. 399 m. w. N.; a. A. hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, 1196; nicht ganz konsistent aber wohl BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 23, unter Verweis auf Urteil vom 14.06.2001 - 5 C 21.00 - juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Denn die zuständigen Behörden trifft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit der Konsequenz eine Vorhalteverpflichtung, dass eine Erledigung nur bei Verstößen gegen diese eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - 15 A 3070/15 -, juris Rn. 158; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019 - 15 A 873/18 - juris Rn. 93; Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 67; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 2 Rn. 38; Berger in ders./Partsch/Roth/Scheel, IFG, § 7 Rn. 2; Normann, RDV 2001, 71 (74); Rossi, IFG, 1. Aufl., § 7 Rn. 19).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Auskunft zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit dem Ergebnis von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1421/21
    Soweit sich die Klage auf Informationen bezieht, die sich zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erst künftig als solche der "letzten drei Kalenderjahre" darstellen, ist die wirksam geänderte Klage, die ihrerseits den Zulässigkeitsanforderungen grundsätzlich Genüge tun muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36/84 - juris Rn. 12 f.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 91 Rn. 32 m. w. N.), unzulässig, weil es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - 4 LB 3/19

    Bundesarchiv; Nutzungsrecht; Archivgut; Anbietungspflicht; Übergabepflicht;

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 43.12

    Anspruch eines selbständigen kommunalen Zweckverbandes auf Zugang zu

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Bevollmächtigung des Vorsitzenden eines Zweckverbandes durch eine Gemeinde im

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 512/20
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 3972/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

    Dieses ist Gegenstand des parallelen Berufungsverfahrens 10 S 1421/21, in dem der Senat ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.

    Auf den Hilfsantrag, über den der Senat mit Blick auf die Erfolglosigkeit des in dem Verfahren 10 S 1421/21 anhängigen Hauptantrages zu entscheiden hat, war der Beklagte im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verpflichten.

    Das Verwaltungsgericht hat mit seinem, auf den Hauptantrag ergangenen Ausspruch in Satz 1 des Tenors, den es durch sein Ergänzungsurteil nicht und auch nicht teilweise aufgehoben hat (siehe Urteil vom heutigen Tage - 10 S 1421/21 -), gegen den in § 88 Halbsatz 1 VwGO verankerten Grundsatz "ne ultra petita" verstoßen.

    Der zunächst nicht verbeschiedene, nach Erlass eines Ergänzungsurteils aber in dem Verfahren 10 S 1421/21 anhängige Hauptantrag hat keinen Erfolg, wie sich aus dem dortigen Urteil des Senates vom heutigen Tage ergibt.

    (2) Abweichend vom allgemeinen Grundsatz ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen (siehe hierzu Urteil vom heutigen Tag - 10 S 1421/21 -).

    Dementsprechend kann der vorhandene und für den Beklagten erreichbare Informationsbestand zwar kleiner geworden sein; auch die Durchsetzbarkeit ist, soweit das Regierungspräsidium seiner durch die Antragstellung ausgelösten Vorhalteverpflichtung (siehe dazu Urteil vom heutigen Tage - 10 S 1421/21 -) bisher nicht nachgekommen ist, gegebenenfalls erschwert.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 2422/20

    Zu den informationszugangsrechtlichen Ansprüchen eines bestellten

    Auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens hatte er zu keinem Zeitpunkt in einer für den Senat erkennbaren Weise Anlass dazu gegeben, von einer solchen Änderung - etwa in Gestalt einer nach Auffassung des Senates ohnehin nicht zulässigen Dynamisierung (vgl. Urteile vom 04.05.2021 - 10 S 2060/20 -, - 10 S 3972/20 - und - 10 S 1421/21 -) - auszugehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1348/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

    Auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens hatte er zu keinem Zeitpunkt in einer für den Senat erkennbaren Weise Anlass dazu gegeben, von einer solchen Änderung - etwa in Gestalt einer nach Auffassung des Senates ohnehin nicht zulässigen Dynamisierung (vgl. Urteile vom 04.05.2021 - 10 S 2060/20 -, - 10 S 3972/20 - und - 10 S 1421/21 -) - auszugehen.
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