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   VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20   

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VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20 (https://dejure.org/2021,15060)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 (https://dejure.org/2021,15060)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 2 S 2103/20 (https://dejure.org/2021,15060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäßigkeit einer Erhöhung der Kostendämpfungspauschale für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppe W3 um 50 EUR; Entsprechende Änderung des § 15 Abs. 1 S. 5 BVO BW durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG und des Vorbehalt ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgemäßigkeit einer Erhöhung der Kostendämpfungspauschale für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppe W3 um 50 EUR; Entsprechende Änderung des § 15 Abs. 1 S. 5 BVO BW durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG und des Vorbehalt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 03.07.2003 (- 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277) zu einer Kostendämpfungspauschale nach niedersächsischem Landesrecht entschieden, dass eine Vorschrift, nach der die Pauschalsätze nach Besoldungsgruppen abgestuft seien, Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletze.

    Naheliegend erscheint es deshalb, grundsätzlich die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 (- 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277, juris Rn. 17) zu einer Kostendämpfungspauschale nach niedersächsischem Landesrecht im Zusammenhang mit der amtsangemessenen Besoldung genannte materiell-rechtliche Grenze von 1 % der Jahresbezüge für die im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes zu prüfende Geringfügigkeitsschwelle heranzuziehen.

    Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 21; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 1723/16 - juris Rn. 36 zur baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale; jeweils mwN).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.07.2003 (aaO Rn. 21 ff.) zu einer Kostendämpfungspauschale nach niedersächsischem Landesrecht entschieden, dass eine Vorschrift, nach der die Pauschalsätze nach Besoldungsgruppen abgestuft seien, Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletze.

    Alle diese Differenzierungsmerkmale berücksichtigten typisierend ein geringeres Einkommen oder eine erhöhte Belastung insbesondere durch familiäre Verpflichtungen und wirkten sich auf das Maß der vom Beihilferecht erwarteten zumutbaren Eigenvorsorge aus (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 23).

    Dies gelte umso mehr für die Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Einkommen nicht nur durch die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden, sondern ebenso nachhaltig durch die Kriterien der individuell zuletzt empfangenen Bezüge sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beeinflusst werde (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 24).

    Zudem habe der Gesetzgeber in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können, nicht eingegriffen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 25).

    Unter Verweis auf dieses Urteil vom 03.07.2003 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht auch mit Urteil vom 20.03.2008 (aaO Rn. 18) zu einer Kostendämpfungspauschale nach nordrhein-westfälischem Landesrecht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf die Berechtigung des Gesetzgebers verwiesen, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten in typisierender Weise Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 51.08 - juris Rn. 10).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.07.2003 (aaO) zur niedersächsischen Kostendämpfungspauschale nicht im Hinblick auf unterschiedliche Besoldungsgruppen von der gleichen "Wertigkeit des Statusamtes" gesprochen.

    Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es - ungeachtet der Frage einer funktionalen Gleichwertigkeit der den Besoldungsgruppen zugeordneten Ämtern - grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Kostendämpfungspauschalen in Anknüpfung an die Besoldungsgruppen festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 18; Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 21 ff.).

    Der Anteil Kostendämpfungspauschalen machte bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Haushaltsbegleitgesetz jeweils nur höchstens ca. 0,4 % der Jahresbezüge aus und blieb damit - wie bereits dargelegt - unterhalb in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 17) angenommenen grundsätzlich zulässigen Grenze von 1 % der Jahresbezüge.

    Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1, juris Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 22).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinandergreifendes Recht "aus einem Guss" zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 37).

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteile vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105, juris Rn. 15, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20, juris Rn. 11).

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 40).

    Hierzu gehört auch die Beachtung einer gegebenenfalls bestehenden prozeduralen Begründungspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO juris Rn. 57).

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007, aaO Rn. 29; Beschluss vom 07.11.2002, aaO Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 59).

    Dennoch hat Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (aaO Rn. 60) aus den Erwägungen, die der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegen, eine Begründungspflicht für den Fall der ebenfalls mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgten Absenkung der Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten von 18.000,- auf 10.000,- EUR gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch den als Verordnungsgeber handelnden Gesetzgeber abgeleitet.

    Der durch die Festlegung einer Einkünftegrenze bedingte vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner wirke sich für die Betroffenen einschneidend aus und sei geeignet, das Niveau der Besoldung und Versorgung erheblich abzusenken (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 60).

    Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14.12.2017 (aaO) entschiedenen Fall geht es hier nicht um einen vollständigen Leistungsausschluss.

    Der Senat folgt im Übrigen nicht der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (aaO Rn. 60) vertretenen Auffassung, dass die Verletzung einer - ausnahmsweise bestehenden - Begründungspflicht des Gesetzgebers im Beihilferecht die (formelle) Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.

    Richtig ist zwar die Annahme im Urteil vom 14.12.2017, dass es nicht Aufgabe des kontrollierenden Gerichts ist, unabhängig von dokumentierten Erläuterungen an die Stelle des Normgebers zu treten und dessen Einschätzungsspielraum auszufüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 60).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zuletzt mit seinem Beschluss zur - ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 eingeführten und ihrerseits aus formellen und materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten - Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen durch § 23 LBesG die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 - BVerfGE 149, 382, juris Rn. 20 ff.).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

    Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20 ff. mwN).

    Zwar besteht eine Wechselwirkung zwischen der Kostendämpfungspauschale und der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 37).

    Nicht überzeugend ist auch die Andeutung im angegriffenen Urteil, aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) zur Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 23 LBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 könnte möglicherweise zu folgern sein, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst würden.

    Im Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber nur ein richtiges Ergebnis schuldet, also ein verfassungskonformes Gesetz, ohne dass es darauf ankommt, auf welche Begründung er dieses Ergebnis stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 279; Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65, juris Rn 33; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34, juris Rn. Rn 77 ff.; Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 70 ff.).

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen neben dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20; jeweils mwN) vor allem Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, aaO. Rn 77 ff. (zweites "Hartz IV-Urteil"); Urteil vom 18.07.2012, aaO Rn. 70 ff. ("Asylbewerberleistungsgesetz"); strenger noch das erste "Hartz IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144), Planungsmaßnahmen durch Gesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1, juris Rn. 68 "Südumfahrung Stendal") oder Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteile vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105, juris Rn. 15, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20, juris Rn. 11).

    Zwar wird den dargelegten Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht allein dadurch genügt, dass der parlamentarische Gesetzgeber - wie hier - selbst, d.h. durch formelles Gesetz, die entsprechende Rechtsverordnung erlässt oder ändert (BVerwG, Urteil vom 28.03.2019, aaO Rn. 10; a.A. offenbar noch BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 13 ff. zu einer Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht, nach der der Beihilfeberechtigte durch Rechtsverordnung über die Eigenvorsorge hinaus zu einer "vertretbaren Selbstbeteiligung" an den Kosten herangezogen werden kann).

    Denn das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 19 ff.).

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007, aaO Rn. 29; Beschluss vom 07.11.2002, aaO Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 59).

    Unter Verweis auf dieses Urteil vom 03.07.2003 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht auch mit Urteil vom 20.03.2008 (aaO Rn. 18) zu einer Kostendämpfungspauschale nach nordrhein-westfälischem Landesrecht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf die Berechtigung des Gesetzgebers verwiesen, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten in typisierender Weise Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 51.08 - juris Rn. 10).

    Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es - ungeachtet der Frage einer funktionalen Gleichwertigkeit der den Besoldungsgruppen zugeordneten Ämtern - grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Kostendämpfungspauschalen in Anknüpfung an die Besoldungsgruppen festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 18; Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 21 ff.).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Dagegen sei der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts strenger, indem er die Begründungspflicht als prozedurale Anforderung erachte (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263).

    Denn als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 (- 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) seien mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2014 (GBI. S. 770) die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 3 rückwirkend zum 01.01.2013 um 517, 71 EUR erhöht worden.

    Insbesondere die Ausführungen zur prozeduralen Begründungspflicht des Gesetzgebers beziehen sich jedoch - wie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, aaO; Urteile vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) - ausschließlich auf die amtsangemessene Alimentation und damit auf die Regelung der Besoldungshöhe (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2020 - 2 S 505/19 - n.v.).

    Die Besoldungsordnung W ist im Jahr 2002 durch den damals - bis zur Föderalismusreform I im Jahr 2006 - noch zuständigen Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz) eingeführt worden (BGBl. I 2002, S. 686; zu den Einzelheiten dieses Gesetzgebungsverfahrens ausführlich BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, aaO Rn. 2 ff.).

    Denn ansonsten müssten bei der Besoldungsgruppe W 3 auch die Leistungsbezüge nach § 38 LBesG berücksichtigt werden, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG - als additive Besoldungselemente (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, aaO Rn. 182; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 - juris Rn. 24) - zur Besoldung gehören (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.05.2016, aaO Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.05.2013, aaO) und als Ausgleich für den Wegfall der Erfahrungszeiten eingeführt wurden.

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Vielmehr ist diese Regelung aus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit als Verordnungsrecht anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 - BVerfGE 114, 303, juris Rn. 38 ff., und vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, juris Rn. 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54, juris Rn. 12 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, dieser die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und die geänderte Verordnungsregelung sich in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 und vom 13.09.2005, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 - juris Rn. 36 zur Absenkung der Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14).

    b) Erfolgt die Änderung einer Rechtsverordnung - wie hier - durch den Gesetzgeber, muss dieser nicht nur die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, aaO Rn. 208; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO Rn. 14).

    Der Umstand, dass die Verordnung in ihrer durch Gesetz geänderten Fassung insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die verfassungsrechtlichen Regeln über die Gesetzgebung anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, aaO).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15

    Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Vielmehr ist diese Regelung aus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit als Verordnungsrecht anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 - BVerfGE 114, 303, juris Rn. 38 ff., und vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, juris Rn. 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54, juris Rn. 12 ff.).

    Unbedenklich ist es, dass die Verordnungsermächtigung und die darauf beruhende Verordnung in einem einzigen Rechtsakt ("uno actu") vom parlamentarischen Gesetzgeber geändert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO Rn. 18).

    Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinandergreifendes Recht "aus einem Guss" zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 37).

    b) Erfolgt die Änderung einer Rechtsverordnung - wie hier - durch den Gesetzgeber, muss dieser nicht nur die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, aaO Rn. 208; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO Rn. 14).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

    Im Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber nur ein richtiges Ergebnis schuldet, also ein verfassungskonformes Gesetz, ohne dass es darauf ankommt, auf welche Begründung er dieses Ergebnis stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 279; Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65, juris Rn 33; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34, juris Rn. Rn 77 ff.; Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 70 ff.).

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen neben dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20; jeweils mwN) vor allem Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, aaO. Rn 77 ff. (zweites "Hartz IV-Urteil"); Urteil vom 18.07.2012, aaO Rn. 70 ff. ("Asylbewerberleistungsgesetz"); strenger noch das erste "Hartz IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144), Planungsmaßnahmen durch Gesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1, juris Rn. 68 "Südumfahrung Stendal") oder Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Nach dem Hartz IV-Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (- 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175) bestehe für den Gesetzgeber nur die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen.

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen neben dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20; jeweils mwN) vor allem Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, aaO. Rn 77 ff. (zweites "Hartz IV-Urteil"); Urteil vom 18.07.2012, aaO Rn. 70 ff. ("Asylbewerberleistungsgesetz"); strenger noch das erste "Hartz IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144), Planungsmaßnahmen durch Gesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1, juris Rn. 68 "Südumfahrung Stendal") oder Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

    Dabei besteht zwischen dem 1. und dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts Uneinigkeit darüber, ob die Verletzung einer Begründungspflicht stets die (formelle) Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat (so der 2. Senat zur amtsangemessenen Besoldung) oder ob es entscheidend auf eine "Begründbarkeit" im Ergebnis ankommt und die Begründungspflicht somit allenfalls im Sinne einer Obliegenheit oder einer Darlegungslast zu verstehen ist, die auch im gerichtlichen Verfahren noch erfüllt werden kann (so mittlerweile der 1. Senat; strenger offenbar noch das erste "Hartz IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144, wonach die Verletzung dieser "Obliegenheit" die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge haben soll; vgl. auch Sanders/Preisner, DÖV 2015, 761, die den Begriff der "Obliegenheit" als "prozessuale Mitwirkungsobliegenheit" verstehen).

    Mit Blick auf diese landes- und bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann eine verfassungsrechtliche Begründungspflicht in jedem Fall nur ausnahmsweise dann bestehen, wenn das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip oder die Grundrechte dies angezeigt erscheinen lassen, etwa, weil nur eine Begründung seitens des Gesetzgebers eine - als Ergebniskontrolle nicht mögliche - (verfassungs-)rechtliche Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, aaO Rn. 144).

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
    Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, weshalb auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, sofern sichergestellt ist, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, juris Rn. 29; Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, juris Rn. 39).

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007, aaO Rn. 29; Beschluss vom 07.11.2002, aaO Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 59).

    Denn der Beihilfeberechtigte hat den nicht mehr beihilfefähigen Teil der Aufwendungen aus den Mitteln seiner Alimentierung aufzubringen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007, aaO Rn. 19).

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2;

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

  • VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14

    Zur Abstufung der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht nach

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 2 S 1723/16

    Berechnung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale während der Zeit

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19

    Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerwG, 19.01.2017 - 2 C 1.16

    Reichweite des Gleichheitssatzes

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 2.14

    Allgemeine Krankenhausleistungen; ärztliche Leistungen; Basisfallwert; Beihilfe;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

  • OVG Saarland, 06.02.2017 - 1 A 59/16

    Zur laufbahnrechtlichen Zugehörigkeit der in der Laufbahn des Werkdienstes bei

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1326/20

    Richterbeförderung; Senatsvorsitz am OLG; Vergleichbarkeit richterlicher

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 16.06

    Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer; Ausschluss der Lehrer in

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 2 S 478/18

    Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend erschließungsbeitragsrechtlichen

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

    Soweit die Klägerin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 14 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 und damit an der Absenkung des Beihilfebemessungssatzes auf generell 50 Prozent mit dem Urteil des VG Karlsruhe vom 23.06.2020 - 2 K 8782/18 - begründe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - geändert worden sei.

    Dass diese durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen worden ist, verleiht der Regelung nicht den Rang eines Gesetzes, sondern sie ist weiterhin als Verordnungsrecht anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 - juris Rn. 38 ff. und vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - juris Rn. 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 C 31.15 - juris Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 80).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, dieser die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und sich die geänderte Verordnungsregelung in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 und vom 13.09.2005, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, aaO Rn. 81 und vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 - juris Rn. 36).

    Die Änderung des § 14 Abs. 1 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgte im Rahmen einer Änderung des Sachbereichs, mit der der Gesetzgeber u.a. neben weiteren Vorschriften der Beihilfeverordnung (§ 5 Abs. 4 Nr. 4, 15 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 5 bis 7 BVO und Nummer 1.2.1 Buchstabe b der Anlage zur Beihilfeverordnung) zugleich die Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschriften in § 78 Abs. 2 LBG teilweise modifiziert hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, aaO Rn. 82 zur Regelung der Kostendämpfungspauschale in § 15 BVO).

    Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinandergreifendes Recht "aus einem Guss" zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 83 und vom 14.12.2017, juris aaO Rn. 37).

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 86 und vom 14.12.2017, aaO juris Rn. 40).

    Diese Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings zur Beamtenbesoldung ergangen und damit grundsätzlich auf das Beihilferecht nicht übertragbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 101).

    Deshalb kommt lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn dies als rechtsstaatlicher Ausgleich für die Ausübung eines Einschätzungsspielraums oder zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf Grundrechte oder andere Verfassungsprinzipien unbedingt geboten ist, die Annahme einer prozeduralen Begründungspflicht durch den Gesetzgeber in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 109).

    Damit kommt es auf eine "Begründbarkeit" im Ergebnis an und die Begründungspflicht ist danach als Obliegenheit des Gesetzgebers im Sinne einer Darlegungslast zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 111).

    Insbesondere die Ausführungen zur prozeduralen Begründungspflicht des Gesetzgebers beziehen sich jedoch - wie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 - juris Rn. 105; Urteile vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) - ausschließlich auf die amtsangemessene Alimentation und damit auf die Regelung der Besoldungshöhe (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, aaO Rn. 105).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Da eine Begründungspflicht gesetzlich nicht geregelt ist und hier auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder vorgetragen wurden, warum eine solche ausnahmsweise verfassungsrechtlich angezeigt sein könnte, kommt es allein auf die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung an (vgl. zu formellen Begründungspflichten des Gesetzgebers VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 96 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Da eine Begründungspflicht gesetzlich nicht geregelt ist und hier auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder vorgetragen wurden, warum eine solche ausnahmsweise verfassungsrechtlich angezeigt sein könnte, kommt es allein auf die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung an (vgl. zu formellen Begründungspflichten des Gesetzgebers VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 96 ff.).
  • VG Freiburg, 13.11.2023 - 3 K 1381/23

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Präsidenten einer

    Die fragwürdige, nicht hinreichend statusamtsbezogene "Umrechnung" in Abhängigkeit von individuellen und variablen (Funktions-)Leistungsbezügen (§ 38 Abs. 1 LBesG) bzw. von jeweiligen Erfahrungsstufen (vgl. dazu, dass Leistungsbezüge von Hochschullehrern nicht ihr Statusamt betreffen BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 19; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.03.2022 - 5 Bf 185/20.Z -, juris Rn. 32; vgl. dazu, dass das Statusamt u. a. durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe definiert wird BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 13; Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 -, juris Rn. 126, jeweils m. w. N.), hat sich im Ergebnis jedoch allenfalls zugunsten, nicht aber zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

    Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - juris Rn. 132, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 182; BVerwG, Urteil vom 19.07.2012 - 5 C 1.12 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 85).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1809/22

    Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung weicher Kontaktlinsen; Unbrauchbarkeit

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Beihilfe- oder Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - juris Rn. 29; Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 101).
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