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   VGH Baden-Württemberg, 04.08.1994 - 2 S 1316/94   

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https://dejure.org/1994,10524
VGH Baden-Württemberg, 04.08.1994 - 2 S 1316/94 (https://dejure.org/1994,10524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.08.1994 - 2 S 1316/94 (https://dejure.org/1994,10524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. August 1994 - 2 S 1316/94 (https://dejure.org/1994,10524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verlagerung der Zuständigkeiten des VwGO § 87a Abs 1 vom Spruchkörper auf den Vorsitzenden bzw den Berichterstatter ist zwingend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 418
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1992 - 10 S 1450/91

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim OVG anhängigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.1994 - 2 S 1316/94
    Die Aussetzungsentscheidung kann vom Beschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten und von ihm im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 11.9.1992 - 10 S 1450/91 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.1996 - 1 S 3230/95

    Verlagerung der Zuständigkeiten des VwGO § 87a Abs 1 vom Spruchkörper auf den

    Entscheidet im vorbereitenden Verfahren über die Aussetzung des Rechtsstreits anstelle des Vorsitzenden bzw des Berichterstatters der gesamte Spruchkörper, so liegt hierin ein Verstoß gegen eine Vorschrift über die Bestimmung des gesetzlichen Richters, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses führt (wie VGH Bad-Württ, Beschl v 4.8.1994 - 2 S 1316/94 -).

    Für die in § 87 a Abs. 1 VwGO aufgeführten Nebenentscheidungen stellt die Regelung damit eine zwingende Bestimmung des gesetzlichen Richters dar (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.8.1994 - 2 S 1316/94 - m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04

    Der Streitwert für eine Zwischenstreitigkeit ist mit 20 % des Werts der

    Für die in § 87 a Abs. 1 VwGO aufgeführten Entscheidungen stellt die Regelung damit eine zwingende Bestimmung des gesetzlichen Richters dar (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4.8.1994 - 2 S 1316/94 - m.w.N. und vom 4.1.1996 - 1 S 3230/95 -, NVwZ-RR 1997, 140).
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