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   VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18   

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VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18 (https://dejure.org/2019,2676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 (https://dejure.org/2019,2676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 11 S 1646/18 (https://dejure.org/2019,2676)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der persönlichen Anwendungsbereiche der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG und nach § 35 Abs. 1 S. 2 A...

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 35 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 35 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 35 Abs 3 S 2 AufenthG 2004
    Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 und 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familiennachzug; Niederlassungserlaubnis; Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder

  • rechtsportal.de

    Familiennachzug; Niederlassungserlaubnis; Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung der persönlichen Anwendungsbereiche der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG und nach § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG ; Anspruch auf Verlängerung einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis; Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder auf ...

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung der persönlichen Anwendungsbereiche der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG und nach § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG ; Anspruch auf Verlängerung einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis; Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1752
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17

    In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Die persönlichen Anwendungsbereiche der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG  sind nicht anhand des Eintritts der Volljährigkeit eines Antragstellers voneinander abzugrenzen, sondern anhand des Zeitpunkts, zu dem der Mindestzeitraum von fünf Jahren vervollständigt worden ist (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris; Fortführung von VGH Mannheim, Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris).

    Aus der gesetzgeberischen Konzeption folgt, dass die persönlichen Anwendungsbereiche dieser Anspruchsgrundlagen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht anhand des Alters eines Antragstellers abzugrenzen sind, so dass mit Erreichen der Volljährigkeit stets (nur noch) § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzuwenden wäre, sondern anhand des Zeitpunkts, zu dem der Mindestzeitraum von fünf Jahren vervollständigt worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 25 ff.):.

    Deshalb stellt der Gesetzgeber an diese Gruppe volljähriger Antragsteller, die wegen ihres späten Nachzugs nicht schon von § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden, typisierend gesteigerte Anforderungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 26).

    Die gegenüber der früheren Vorschrift festzustellenden Abweichungen im Wortlaut lassen nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Aufenthaltsgesetzes eine wesentliche Änderung seiner Grundkonzeption bezweckt hätte (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 27); nach der Gesetzesbegründung "entspricht [die Vorschrift] weitgehend § 26 AuslG" (BT-Drs. 15/240, S. 83).

    Soweit die Antragstellerin Ziff. 1 weiterhin ihren Lebensunterhalt nicht sichern können sollte, geht das spezifische Regelungssystem des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor; dies begründet indes nicht stets einen Anspruch darauf, dass in solchen Fällen "zumindest" die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 28 ff.; Dienelt, in: Bergmann/ders., AuslR, 12. Auflage 2018, § 35 AufenthG Rn. 21; Diesterhöft, in: HTK-AuslR / § 35 AufenthG / Versagungsgründe, Stand: 26.08.2018, Rn. 3 (m.w.N.) und 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 11 S 2532/92

    Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; achtjähriger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Die persönlichen Anwendungsbereiche der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG  sind nicht anhand des Eintritts der Volljährigkeit eines Antragstellers voneinander abzugrenzen, sondern anhand des Zeitpunkts, zu dem der Mindestzeitraum von fünf Jahren vervollständigt worden ist (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris; Fortführung von VGH Mannheim, Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris).

    Denn die vorstehend beschriebene Konzeption lag - auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats - bereits der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 und 3 AufenthG zugrunde (vgl. für § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG 1990 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris, Rn. 3; darüber hinaus auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2001 - 13 S 1635/01 -, juris, Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 11 S 2517/10

    Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte findet hier bei der Antragstellerin Ziff. 1 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht statt, weil der Antragstellerin Ziff. 1 bereits zuvor legal eine längere Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01

    Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Denn die vorstehend beschriebene Konzeption lag - auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats - bereits der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 und 3 AufenthG zugrunde (vgl. für § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG 1990 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris, Rn. 3; darüber hinaus auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2001 - 13 S 1635/01 -, juris, Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels - wie hier - zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Wenn § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG demgegenüber die (weniger) privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch an volljährig gewordene Kinder vorsieht, erfasst diese Vorschrift, wie sich aus der systematischen Zusammenschau mit Satz 1 und dem dargestellten Zweck des gestuften Regelungskonzepts ergibt, nur diejenigen Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünfjahreszeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, juris, Rn. 24, und vom 13.09.2011 - 1 C 17.10 -, juris, Rn. 22; Dienelt, in: Bergmann/ders., AuslR, 12. Auflage 2018, § 35 Rn. 11).
  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Wenn § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG demgegenüber die (weniger) privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch an volljährig gewordene Kinder vorsieht, erfasst diese Vorschrift, wie sich aus der systematischen Zusammenschau mit Satz 1 und dem dargestellten Zweck des gestuften Regelungskonzepts ergibt, nur diejenigen Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünfjahreszeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, juris, Rn. 24, und vom 13.09.2011 - 1 C 17.10 -, juris, Rn. 22; Dienelt, in: Bergmann/ders., AuslR, 12. Auflage 2018, § 35 Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18

    Familiennachzug zu Deutschen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
    Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Aufenthalts der Antragsteller Ziff. 2 und 3 während des Verfahrens, das die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zum Gegenstand hat, ist ihnen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO und nicht etwa im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren; ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in Anwendung von § 88 VwGO dementsprechend auszulegen bzw. umzudeuten (vgl. hierzu ausführlich zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris, Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    d) Ein über den Wortlaut hinausgehender Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich auch aus einer Kontinuität zur Vorgängernorm des Ausländergesetzes (§ 26 AuslG 1990) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschlüsse vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - juris und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - juris) nicht herleiten (a.A. etwa Diesterhöft, HTK-AuslR, § 35 AufenthG - zu Abs. 1 Satz 1 Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 11 S 1646/18 - InfAuslR 2019, 189).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20

    Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit

    Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt, weil der Antragstellerin aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 f., und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

    Aus diesen Erwägungen ist auch hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gegen die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis der volle Auffangstreitwert (5.000,- EUR) anzusetzen (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 - juris Rn. 51, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5 f. und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 - juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet bei der Antragstellerin - im Unterschied zum Antragsteller - nicht statt, weil ihr aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 f., und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1812/20

    Ermessen bei der Versagung einer Niederlassungserlaubnis; Streitwert in Fällen

    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Argumentation des Antragstellers zu § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen seiner Annahme auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2019 (11 S 1646/18, juris Rn. 17) stützen lässt.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1812/19

    Streitwert eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder

    6 Der Senat bleibt jedoch dabei, dass eine Halbierung dieses Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25, und vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2021 - 11 S 1547/20

    Verlängerung eines Aufenthaltsrechts bei Lebensunterhaltssicherung

    Im Hinblick auf den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO findet eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt, weil dem Antragsteller aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 61, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 f. und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2022 - 11 S 3478/21

    Aufenthaltserlaubnis für Unternehmens- Spezialist

    Eine Halbierung des Regelstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend nicht angezeigt, da dem Antragsteller aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden ist (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 85, vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 - juris Rn. 51, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5 f. und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 - juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 11 S 2512/19

    Aufenthaltsrecht: Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

    Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet beim Antragsteller nicht statt, weil ihm aufgrund der ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 51, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 f., und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25).
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