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   VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20   

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VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20 (https://dejure.org/2020,22599)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.08.2020 - 4 S 685/20 (https://dejure.org/2020,22599)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. August 2020 - 4 S 685/20 (https://dejure.org/2020,22599)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG ist auch für den vorliegenden Fall der Schichtzulage 1 wegen Nachtdienste in Bezug auf den teilzeitbeschäftigten Kläger unzweifelhaft eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Juris Rn. 16).

    Wie der Kläger von Anfang an zu Recht geltend machte, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. normierte Wechselschichtzulage überzeugend entschieden, dass es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten darstellt, wenn dieselbe Nachtdienststundenanzahl Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 27.05.2004, Rs. C-285/02 ).

    Denn ebenso, wie das Erfordernis der gleichen Stundenanzahl eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf die Wechselschichtzulage beinhaltet, bewirkt dann auch das Erfordernis der gleichen Nachtdienststundenzahl eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Schichtzulage 1 nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV a.F. Denn diese Erschwerniszulage 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass Dienstformen mit Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einem Anteil von Nachtdienststunden eine besondere Erschwernis darstellen, die durch die reguläre beamtenrechtliche Besoldung noch nicht abgedeckt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Juris Rn. 8; Senatsurteil vom 21.01.2015 - 4 S 1644/14 -, Juris Rn. 25, sowie § 47 BBesG und § 1 EZulV).

    Daher kann insoweit § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend angewendet werden, der als Ausprägung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes europarechtskonform ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Juris, Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Ist eine unionsrechtskonforme Auslegung allerdings nicht möglich, muss die unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 71 ff., m.w.N.).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Soweit die Norm 25 Mindestnachtstunden festsetzt, ist sie wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in diesem Umfang zu Gunsten des Klägers unanwendbar (EuGH, Urteil vom 22.10.1998, Rs. C-10/97 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12

    Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002, Rs. C-62/00, Rn. 23 ff. ; Senatsurteil vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010, Rs. C-194/08, Rn. 44 ff. ).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002, Rs. C-62/00, Rn. 23 ff. ; Senatsurteil vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2015 - 4 S 1644/14

    Wechselschichtzulage für Polizeibeamte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Denn ebenso, wie das Erfordernis der gleichen Stundenanzahl eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf die Wechselschichtzulage beinhaltet, bewirkt dann auch das Erfordernis der gleichen Nachtdienststundenzahl eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Schichtzulage 1 nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV a.F. Denn diese Erschwerniszulage 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass Dienstformen mit Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einem Anteil von Nachtdienststunden eine besondere Erschwernis darstellen, die durch die reguläre beamtenrechtliche Besoldung noch nicht abgedeckt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Juris Rn. 8; Senatsurteil vom 21.01.2015 - 4 S 1644/14 -, Juris Rn. 25, sowie § 47 BBesG und § 1 EZulV).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 12.18

    Ausgleichszulage; Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2009 - 2 C 12.18 -.
  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Vielmehr ist erforderlich, dass die Entscheidung aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, Juris Rn. 6).
  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
    Wie der Kläger von Anfang an zu Recht geltend machte, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. normierte Wechselschichtzulage überzeugend entschieden, dass es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten darstellt, wenn dieselbe Nachtdienststundenanzahl Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 27.05.2004, Rs. C-285/02 ).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 2123/19

    Gewährung einer Erschwerniszulage - Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten;

    Denn die Richtlinie führt gemäß ihrem Artikel 1 die am 06.06.1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP, EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit durch, die sich gemäß ihrer Präambel ausdrücklich auf alle Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten erstreckt (vgl. das Senatsurteil vom 05.08.2020 - 4 S 685/20 - zur Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F.).
  • VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 357/20

    Anwendbarkeit der Richtlinie EGRL 81/97 auf Beamte - Anspruch auf Vergütung des

    Aus diesem Grund fallen Beamte - als besondere Gruppe - ebenfalls unter diesen Begriff (zur Anwendbarkeit der RL 97/81 auf Beamte: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2020 - OVG 4 B 7.18 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2020 - 4 S 685/20 -, juris Rn. 28; VGH Bayern, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 A 750/10 -, juris Rn. 59; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12, juris Rn. 11).
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