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   VGH Baden-Württemberg, 05.09.2022 - 1 S 1890/22   

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https://dejure.org/2022,24101
VGH Baden-Württemberg, 05.09.2022 - 1 S 1890/22 (https://dejure.org/2022,24101)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.09.2022 - 1 S 1890/22 (https://dejure.org/2022,24101)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. September 2022 - 1 S 1890/22 (https://dejure.org/2022,24101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Durch die Ordnungsbehörde durchgeführte Beisetzung; Ansprüche von Angehörigen gegenüber dem Träger der Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestattungspflicht; Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Veranlassung einer Bestattung eines Verstorbenen durch die Ortspolizeibehörde als örtlich zuständige Behörde

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16

    Unterlassung der Beisetzung einer Urne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.09.2022 - 1 S 1890/22
    Da der Bestatter anders als die Angehörigen in § 31 BestattG nicht genannt wird, kann dieser aus § 31 Abs. 2 BestattG erst Recht keinen Anspruch gegen den Träger der zuständigen Behörde herleiten (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 -, juris Rn. 29).

    § 31 BestattG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für Ansprüche in dem umgekehrten Verhältnis der Angehörigen gegenüber dem Träger der zuständigen Behörde (vgl. Senat, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 -, juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 1193/16

    Aufenthaltsverbot gegenüber eines früheren Mitglieds einer gewaltbereiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.09.2022 - 1 S 1890/22
    Zuständig ist damit die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht oder in deren Dienstbezirk sich die Gefahrenquelle befindet (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Ls. 4).

    Zuständig ist damit die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht oder in deren Dienstbezirk sich die Gefahrenquelle befindet (vgl. Senat, Beschl. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Ls. 4; Schatz in: Möstl/Trunit, BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, 25. Aufl., § 113 Rn. 3; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, § 31 BestattG, S. 96 bis 97 gehen zwar davon aus, dass die Ortspolizeibehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der Todesfall eingetreten ist. Dies betrifft jedoch ersichtlich nur den Fall, in dem sich der Verstorbene fortwährend in der Sterbeortgemeinde befindet.).

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15

    Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.09.2022 - 1 S 1890/22
    Die Rechtsprechung des Senats befindet sich damit auch im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 27.07.2017 - I ZR 162/15 -, juris Rn. 35), nach der der Grund für die Bestattungspflicht neben sittlichen Erwägungen in der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung liegt.
  • VG Stuttgart, 21.09.2023 - 6 K 1805/22

    Bestattungspflicht und Kostenerstattungspflicht bei fehlender Nähe zum

    Wird der Leichnam auf behördliche Veranlassung - hier durch den Polizeivollzugsdienst - in die Räume eines Bestattungsunternehmens auf der Gemarkung einer anderen Gemeinde verbracht, berührt dies die einmal begründete Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde nicht, da anderenfalls kleine Gemeinden ohne Bestattungsunternehmen auf ihrer Gemarkung nie bestattungsrechtlich handlungspflichtig würden (missverständlich insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.09.2022 - 1 S 1890/22 - juris Rn. 18).
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