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   VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06   

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VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06 (https://dejure.org/2007,31797)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 6 S 1503/06 (https://dejure.org/2007,31797)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 6 S 1503/06 (https://dejure.org/2007,31797)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Empfang einer Gewerbeanzeige ist zu bescheinigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Empfang einer Gewerbeanzeige ist von der entsprechenden Behörde zu bescheinigen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungstermin in Sachen "Sportwetten"

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 16.02.2007 - 22 B 06.1806
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung ist vorliegend nicht etwa deshalb entfallen, weil das Antwortschreiben der Beklagten vom 15.07.2005, in dem diese auf die rechtliche Unzulässigkeit der Gewerbeausübung hingewiesen und die Erteilung einer Bescheinigung hierfür ausdrücklich verweigert hat, als Bestätigung des Eingangs der Gewerbeanzeige gedeutet werden könnte (a.A. Bay VGH, Urteil vom 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urteil vom 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -).

    Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin bisher auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB und hierzu BayVGH, Urteil vom 16.02.2007 - 22 B 06.1806 - Urteil vom 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist.

    Dies beruht allerdings nicht schon darauf, dass die Behörde bei ihrem Antwortschreiben nicht auf das für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (GABl. S. 576) vorgesehene amtliche Formular zurückgegriffen hat, da es sich insoweit nicht um eine normative Regelung handelt (so BayVGH, Urteil vom 16.02.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 GewO gilt die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung - auch für den Fall des Handels mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für den Betrieb von Wettannahmen aller Art. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die auf das Änderungsgesetz vom 05.02.1960 (BGBl. I S. 61) zurückgeht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, BVerwGE 126, 149 [BVerwG 21.06.2006 - BVerwG 6 C 19.06] ; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 14 Randnr. 49 sowie die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks. III/318 S.14, abgedruckt bei Landmann/Rohmer, a.a.O., Randnr. 3), steht diese in systematischem Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO , wonach die Gewerbeordnung auf den Vertrieb von Lotterielosen nur insoweit Anwendung findet, als das Gesetz hierfür ausdrückliche Bestimmungen enthält, und dient dem Zweck, den in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Geltung der Gewerbeordnung ausgenommenen Handel mit Lotterielosen zumindest der Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu unterwerfen.

    Denn § 14 Abs. 2 GewO ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass sich die Anzeigepflicht - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO - auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen bezieht, da nach dem Sprachgebrauch des damaligen Gesetzgebers - wie die Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die zivilrechtliche Literatur ausdrücklich feststellen (vgl. BT-Drucks. III/318 S. 14 a.a.O.) - der Begriff "Vertrieb von Lotterielosen" auch die Wettannahmestellen erfasst (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, a.a.O., Randnr. 39).

    Zudem ist in Einzelfällen durch Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zumindest mit Wirkung innerhalb der ehemaligen DDR (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, a.a.O.) auch allgemein die Möglichkeit zur Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten eröffnet worden.

  • VGH Bayern, 06.12.2006 - 22 BV 06.2631
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung ist vorliegend nicht etwa deshalb entfallen, weil das Antwortschreiben der Beklagten vom 15.07.2005, in dem diese auf die rechtliche Unzulässigkeit der Gewerbeausübung hingewiesen und die Erteilung einer Bescheinigung hierfür ausdrücklich verweigert hat, als Bestätigung des Eingangs der Gewerbeanzeige gedeutet werden könnte (a.A. Bay VGH, Urteil vom 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urteil vom 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -).

    Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin bisher auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB und hierzu BayVGH, Urteil vom 16.02.2007 - 22 B 06.1806 - Urteil vom 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist.

  • BVerwG, 08.06.1971 - I C 40.70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Die begehrte Bescheinigung dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1971, GewArch 1972, 10); eine weitergehende Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsakts kommt weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (so auch Friauf/Heß, GewO, § 15 Randnr. 4; Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 09.09.2004; a.A. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO 2006, § 15 Randnr. 7; Tettinger/ Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 15 Randnr. 6).

    Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1971, a.a.O.), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen subjektiven Rechtsanspruch (so Friauf/Heß, GewO, § 15 Randnr. 4; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl., § 15 Randnr. 5), da die Bescheinigung dazu dient, ihm den Nachweis der Erfüllungder Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1971, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Denn die geltende Rechtsordnung kennt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261 [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01] ) festgestellt hat, die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Betätigung (vgl. auch § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in DeutschlandGBl. BW 2004, 274 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatslotteriegesetzes vom 14.12.2004GBl. BW S. 894).
  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 - Schleswig-Holst. OVG , Beschluss vom 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2007 - 3 MB 38/06

    Vollstreckungsschutz bei Sportwettenuntersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 - Schleswig-Holst. OVG , Beschluss vom 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Hiervon abgesehen geht zwar die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte weit überwiegend davon aus, dass wegen Fehlens der insoweit erforderlichen Erlaubnis die hier allein in Rede stehende Vermittlung von Sportwetten - abgesehen von Pferdewetten - an private Veranstalter nach der mit Verfassungsrecht und Europarecht in Einklang stehenden Gesetzeslage derzeit verboten ist, und hat auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 - vom 06.06.2007 - 6 S 2146/06 -) diese Ansicht geteilt.
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
    Für die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO gilt jedoch nicht anders als bei Abs. 1 dieser Vorschrift, dass diese an den Begriff des Gewerbes in § 1 GewO anknüpft und damit zur Voraussetzung hat, dass es sich bei der angezeigten Tätigkeit überhaupt um ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, GewArch 1993, 196).
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