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   VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2006/87   

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VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2006/87 (https://dejure.org/1989,6756)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.07.1989 - 10 S 2006/87 (https://dejure.org/1989,6756)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - 10 S 2006/87 (https://dejure.org/1989,6756)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung

    Die Eigenverantwortlichkeit der Schiedsstelle wird in der gesetzlichen Regelung noch dadurch unterstrichen, dass diese - anders als nach der früheren Rechtslage (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1989, a.a.O.) - selbst im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO befähigt ist, am gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, und dass ein Vorverfahren gegen ihre Entscheidungen nicht stattfindet (§ 28 Abs. 5 RDG).

    Der der Schiedsstelle zustehende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum geht damit noch deutlich über den hinaus, der ihm bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 06.07.1989 - 10 S 2006/87 -) zu einer früheren Fassung des Rettungsdienstgesetzes zuerkannt worden war.

  • VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761

    Entgelte für die Heranziehung der Berufsfeuerwehr im Rahmen der Landrettung

    Aufgrund der Besetzung mit unabhängigen und besonders sachkundigen Personen (Art. 48 Abs. 2 und 3 BayRDG) steht ihr ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt justiziabel ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; VG Freiburg, U. v. 11.9.2002 - 1 K 647/00 - alle juris).

    Das Gericht kann danach überprüfen, ob die Entgeltschiedsstelle die gesetzlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums eingehalten hat, also die widerstreitenden Interessen der Beteiligten richtig ermittelt hat und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften für ein solches Schiedsverfahren eingehalten wurden und sich die Entscheidung der Beklagten im gesetzlichen Rahmen gehalten hat, also eine willkürfreie Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.7.2008 - 4 LB 13/07- Rn. 41; VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - alle juris).

  • VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00

    Notfallrettung; Vereinbarung der Benutzungsentgelte

    Entsprechend fehlt es hier weder an einem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren noch wären die hier erhobenen Leistungsklagen gegenüber einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen einen Schiedsstellenspruch (zu dieser Klagemöglichkeit vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1989 - 10 S 2006/87 - sowie beschränkt auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage: VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2001 - 4 K 844/01 - VENSA) subsidiär (zur Subsidiarität der Leistungsklage allg. vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 13. A. 2003, § 42 Rn. 13).

    Denn der durch ihre paritätische Besetzung (vgl. § 28 Abs. 6 RDG) legitimierten Schiedsstelle kommt anders als dem auf die Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht ein der Vertragsfreiheit der Leistungs- und der Kostenträger entsprechender und gerichtlich ebenfalls nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu (vgl. insoweit ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1989 - 10 S 2006/87 - m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1990 - 9 S 290/90

    Krankenhausfinanzierung - Pflegesatzstreit - der Genehmigungsbescheid der

    Ein staatliches Bestätigungs(Genehmigungs-) Verfahren ist dort zur Allgemeinverbindlichkeit (vgl. § 14 Abs. 6 RDG) nicht vorgesehen (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung des Schiedsspruchs nach dem RDG das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 6.7.1989 -- 10 S 2006/87 --).
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