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   VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97   

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VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97 (https://dejure.org/1998,2907)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.07.1998 - 1 S 2630/97 (https://dejure.org/1998,2907)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juli 1998 - 1 S 2630/97 (https://dejure.org/1998,2907)
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Bettelverbot

§§ 1, 3 PolG, 'stilles Betteln' ist nicht polizeiwidrig, § 10 PolG, Begriffe der Störung und abstrakten Gefahr;

§§ 13, 16 Abs. 7 StrG, Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung;

das Betteln als solches verstößt nicht gegen § 118 OWiG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung, die Betteln auf öffentlichen Straßen schlechthin untersagt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 301
  • NJW 1999, 2059 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 560
  • VBlBW 1998, 428
  • DVBl 1999, 333
  • DÖV 1998, 1015
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83

    "Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97
    Als polizeirechtliche Verbotsvorschriften ermächtigen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Stuttgart zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart vom 24. November 1994 (im folgenden: StrAnlPoVO) die zuständigen Polizeibehörden, gegenüber Störern Einzelmaßnahmen zu erlassen (sogenannte unselbständige Polizeiverfügungen), die auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1983 - 1 S 1/83 -, NJW 1984, 507).

    Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und den aus ihm hergeleiteten Geboten der Rechtsklarheit und der Justiziabilität folgenden Erfordernis, daß der Normadressat die Rechtslage, das heißt den Inhalt und die Grenzen des Verbots erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann (Beschl. des Senats v. 29.4.1983, a.a.O; Wolf/Stephan, PolG Bad-Württ., 4. Aufl., 1995, § 10 RdNr. 18; Belz/Mußmann, PolG Bad.-Württ., 5. Aufl. 1996, § RdNr. 16), genügt die "das Betteln" verbietende Polizeiverordnung.

    Die öffentliche Ordnung umfaßt die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach - durch die grundrechtlichen Wertmaßstäbe geprägter - Anschauung der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung unerläßliche Voraussetzung eines gedeihlichen staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O.; Götz, a.a.O., RdNr. 93; Belz/Mußmann, a.a.O., § 1 RdNr. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 16.8.1978 - 1 S 2576/77 -, ESVGH 28, 241 und Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O.) wäre hierfür Voraussetzung, daß die Bettelei typischerweise und regelmäßig zu konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit führt, und ihre Untersagung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entspricht.

    Für den abstrakte Gefahrenlagen regelnden Verordnungsgeber folgt daraus, daß die ursächliche Verknüpfung zwischen dem verbotenen Tun und dem befürchteten Schaden um so wahrscheinlicher sein muß, je geringer dieser Schaden und je bedeutender das eingeschränkte Rechtsgut ist (vgl. zum ganzen, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O.).

  • BGH, 03.07.1959 - 4 StR 90/59

    mißbräuchliche Alarmierung der Polizei - § 360 Nr. 11 StGB aF, grober Unfug

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97
    Erforderlich ist darüber hinaus insbesondere die abstrakte Eignung der zu ahndenden Handlung, die Allgemeinheit unmittelbar zu belästigen, selbst wenn die Handlung sich konkret gegen einzelne Personen richtet (BGHSt 13, 241; Rebmann u.a., a.a.O., Anm. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95

    Polizeiverordnung über ein Verwendungsverbot für lärmintensive Maschinen in einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97
    Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, daß die Verordnung in ihrer Gültigkeit - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlaß sind (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. v. 24.3.1997 - 1 S 892/95 -, ESVGH 47, 184 = DVBl. 1997, 856).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97
    Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht, im einzelnen abstrakt zu klären, welche Handlungen noch dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind oder bereits eine Sondernutzung darstellen (vgl. zur Abgrenzung insbesondere: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.7.1996 - 5 S 472/96 -, VBlBW 1997, 64; Kodal/Krämer, a.a.O. S. 449ff. und 551f.; Kohl, Zulässigkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen Obdachlose in den Städten, NVwZ 1991, 625; Lorenz, a.a.O., § 13 RdNr. 23; Holzkämper, Die Unterbindung aggressiven Bettelns als Rechtsproblem, NVwZ 1994 S. 147).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1986 - 1 S 2448/85

    Erlaubnispflicht der Straßenmusik im Innenstadtbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97
    Es unterliegt damit von vornherein nicht der gemeindlichen Satzungskompetenz nach § 16 Abs. 7 Satz 2 StrG (vgl. Lorenz, Straßengesetz Bad.-Württ., 1992, § 16 RdNr. 87; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, S. 670), so daß der Senat offen lassen kann, ob und inwieweit diese Regelung des Straßengesetzes im Sachbereich der erlaubnisfähigen Sondernutzung eine Sperrwirkung gegenüber auf polizeigesetzliche Regelungen gestützten Verordnungen entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.1986 - 1 S 2448/85 -, ESVGH 36, 293; Lorenz, a.a.O., § 16 RdNr. 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 16.8.1978 - 1 S 2576/77 -, ESVGH 28, 241, Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O. und Beschl. v. 6.7.1998 - 1 S 2630/97) wäre hierfür Voraussetzung, daß das Niederlassen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses nach der Lebenserfahrung im Einzelfall regelmäßig zu konkreten Gefahren für polizeiliche Schutzgüter zu führen pflegt und seine Untersagung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entspricht.

    Im einzelnen wird hierzu auf den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 6.7.1998 - 1 S 2630/97 - Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2964/99

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Verhaltensregelung für Freier im

    Dabei darf allerdings die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen nicht wesentlich eingeschränkt werden, und die zuständigen Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.07.1998 - 1 S 2630/97 -, VBlBW 1998, 428ff.).
  • VG Sigmaringen, 02.07.2004 - 3 K 1344/04

    Zulässigkeit polizeirechtlicher Videoüberwachung eines Volksfestes

    Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmtes Verhalten oder eine Sachlage nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig und typischerweise zu konkreten Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.1998, -1 S 2630/97 -, VBlBW 1998, 428).
  • VG Neustadt, 16.11.2006 - 4 K 1291/06

    Keine Toilette im Bienenhaus

    Grob ungehörig ist die Handlung erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt (s. z.B. VGH Baden-Württemberg NVwZ 1999, 560).
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