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   VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20   

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VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20 (https://dejure.org/2020,23017)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.08.2020 - 10 S 1509/20 (https://dejure.org/2020,23017)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. August 2020 - 10 S 1509/20 (https://dejure.org/2020,23017)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 80 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst n StVG, Anl VIIIb Ziff 2.2 StVZO
    Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen etc. nach Anlage VIIIb Ziffer 8 Satz 3 StVZO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 16.05.2019 - 3 C 19.17

    Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19.17 - juris Rn. 34; Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14).

    Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren den verkehrssicherheitstechnischen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Zustand, um das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen (BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - BVerwG 3 C 19.17 - juris Rn. 35).

    Bei der Gewährleistung der Verhinderung einer Gefahrenlage durch unzuverlässige Überwachungsorganisationen handelt es sich vielmehr um eine wichtige staatliche Aufgabe, bei der es um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer geht (BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19.17 - juris Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1992 - 9 S 2154/90

    Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis: maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Ein von der Beschwerde angenommener Vorrang der §§ 48, 49 LVwVfG besteht schon deshalb nicht, weil es sich - wie ausgeführt - bei Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO um eine abschließende Spezialregelung handelt, die einer Anwendbarkeit des LVwVfG entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 - juris Rn. 6 ff. zur Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis; siehe auch Senatsbeschluss vom 09.01.2012 - 10 S 864/10 - juris Rn. 12 zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Verdrängens von §§ 48, 49 LVwVfG durch bundesrechtliche Spezialregelungen nach § 5 FZV, § 17 StVZO).

    Gerade bei gebundenen Widerrufsregelungen gibt es keine rechtsstaatlich zwingenden Gründe für die Annahme einer notwendigen Befristungsregelung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 a. a. O. Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 7.93 - NVwZ-RR 1994, 380).

    In solchen Fällen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2017 - OVG 1 B 22.15 - juris Rn.13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 a. a. O. Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04

    Gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Das Verwaltungsgericht zitiert zutreffend die einschlägige Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 - juris Rn. 13) und führt aus, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Geschäftsführerin bestehen.

    Auch die Unabhängigkeit der Geschäftsführerin von einem seinerseits unzuverlässigen technischen Ingenieur wird sachgemäß als maßgebliches Kriterium herausgestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris Rn. 8 f.).

  • OVG Bremen, 09.10.2012 - 2 B 240/12

    OVG weist Beschwerde des Stubu zurück - bestimmender Einfluss;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Vielmehr wird in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung zwischen verschiedenen Konstellationen des Einflusses eines Dritten differenziert (OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 - juris Rn. 9 ff.), wobei vom Verwaltungsgericht sachgemäß nicht die Kriterien für die Behandlung eines Strohmanngeschäfts, sondern die des sonstigen erheblichen Einflusses durch einen Dritten angewendet wurden.

    Das Verwaltungsgericht zitiert zutreffend die einschlägige Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 - juris Rn. 13) und führt aus, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Geschäftsführerin bestehen.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19.17 - juris Rn. 34; Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14).

    Auf einen Verstoß gegen ein formelles Gesetz kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 05.08.1965 - 1 C 69.62 - juris Rn. 37; Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 8.11

    Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach StVZO; Widerruf wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Dass die Anerkennungsbehörde auch die Widerrufsbehörde ist, folgt zudem schon aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Widerruf eines Verwaltungsaktes grundsätzlich in derselben Hand zu liegen hat wie ihr Erlass (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 - juris Rn. 12 f.).

    Vielmehr besteht diese Option neben dem hier eingeschlagenen Weg eines Vorgehens gegen die Antragstellerin; das Verwaltungsgericht hat dazu überzeugend ausgeführt, dass der gewählte Weg der Regelungsabsicht der Anlage VIIIb StVZO Rechnung trage, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Überwachungsorganisationen als Beliehenen und ihren Prüfingenieuren von direkter staatlicher Einflussnahme so weit wie möglich frei zu halten, die Befugnisse gegenüber den Prüfingenieuren bei dem technischen Leiter der Überwachungsorganisationen zu konzentrieren und sich als Anerkennungsbehörde auf Befugnisse im Verhältnis zur Organisation zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 - juris Rn. 13).

  • VG Karlsruhe, 07.05.2020 - 3 K 692/20

    Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Zum Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO wegen nachträglichen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Zurückweisung der Beschwerde gegen den voll dokumentierten Beschluss des VG Karlsruhe vom 07.05.2020 - 3 K 692/20 - juris).

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2020 - 3 K 692/20 - wird zurückgewiesen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2017 - 1 B 22.15

    Untersagung der Aufstellung eines Geldspielgerätes in einem Sportwettbüro

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    In solchen Fällen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2017 - OVG 1 B 22.15 - juris Rn.13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 a. a. O. Rn. 4).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Auf einen Verstoß gegen ein formelles Gesetz kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 05.08.1965 - 1 C 69.62 - juris Rn. 37; Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2015 - 4 B 480/15

    Widerruf der Erlaubnis für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler aufgrund des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
    Diese Einschätzung ist zutreffend (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - 4 B 480/15 - juris Rn. 30) und hat zum Ziel, effektiv der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu dienen und Missbrauch zu verhindern.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - 10 S 625/11

    Fahrerlaubnisentzug; Begründung der Sofortvollzuganordnung; Interessenabwägung

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 7.18

    Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 10 S 864/10

    Ablehnung der Zuteilung einer grünen Plakette ist kein konkludenter

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

  • BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 7.93

    Heilpraktikererlaubnis - Widerruf - Zeitlicher Rahmen

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 25.04.1979 - 1 BvR 1012/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Benzinqualitätsangabeverordnung

  • VG Neustadt, 21.12.2020 - 3 K 691/20

    Kommunalrecht, Prozessrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    bbb) Ungeachtet der danach bereits fehlenden Rechtmäßigkeit der Namensänderung mangelt es in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1509/20 -, juris Rn. 52; Schoch-KoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 419) überdies an einem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von "..." in "...".
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21

    Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine

    Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Antragstellerin, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sei unzureichend, weil sich aus ihr nicht zuletzt mit Blick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf und die Verfügbarkeit alternativer Grundwasserreservoirs für die Nachbargemeinde tatsächlich kein besonderes Vollzugsinteresse ergebe, zur Darlegung eines Begründungsmangels schon im Ansatz nicht geeignet (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1509/20 - NJW 2021, 250 Rn. 5).
  • VG Karlsruhe, 07.07.2021 - 1 K 2163/21

    Widerruf der Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach dem

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1509/20 -, juris Rn. 18 ff.), nachdem ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, hier also der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 19 K 4346/20

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung von

    Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (VGH Koblenz, Beschl. v. 6.8.2020,10 S 1509/20, juris Rn. 18) hatte die Klägerin weder geltend gemacht, dass sie sich auf eine von der Beklagten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts eingerichtet habe, sie etwa im Vertrauen auf das Behaltendürfen der vollen Zuwendung konkrete Investitionen getätigt habe.
  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 19 K 4347/20
    Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (VGH Koblenz, Beschl. v. 6.8.2020,10 S 1509/20, juris Rn. 18) hatte die Klägerin weder geltend gemacht, dass sie sich auf eine von der Beklagten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts eingerichtet habe, sie etwa im Vertrauen auf das Behaltendürfen der vollen Zuwendung konkrete Investitionen getätigt habe.
  • VG Schleswig, 18.06.2021 - 12 B 17/21

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen des Widerrufs der

    Diese Vorschrift stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, indem sie sich mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. p) Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) genügende Verordnungsermächtigung stützt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1509/20 -, Rn. 7, juris).
  • VG München, 30.06.2022 - M 26a K 21.1542

    Aufhebung des Widerrufs der staatlichen Anerkennung einer Therapieeinrichtung

    In solchen Fällen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.8.2020 - 10 S 1509/20 - juris Rn. 20 mit Verweis u.a. auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.03.2017 - OVG 1 B 22.15 - juris Rn.13 und m.w.N.).
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