Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 07.01.2013 - 2 S 2189/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zur Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines Parallelverfahrens mit präjudizieller Bedeutung als Voraussetzung für die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO i.R.e. Verfahrens wegen Amtspflichtverletzung; Auswirkungen der Klärung einer Vorfrage als Gegenstand des ...
- Justiz Baden-Württemberg
§ 94 VwGO, § 148 ZPO
Zur Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 148; VwGO § 94
Vorliegen eines Parallelverfahrens mit präjudizieller Bedeutung als Voraussetzung für die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO i.R.e. Verfahrens wegen Amtspflichtverletzung; Auswirkungen der Klärung einer Vorfrage als Gegenstand des ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 15.10.2012 - 1 K 2037/12
- VGH Baden-Württemberg, 07.01.2013 - 2 S 2189/12
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 622
- DÖV 2013, 324 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Potsdam, 19.08.2014 - 11 K 4160/13
Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung
Zum anderen und unabhängig davon genügt es für eine Aussetzung nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in dem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Januar 2013 - 2 S 2189/12 -, juris). - VGH Bayern, 01.03.2016 - 6 C 15.1364
Aussetzung der Klage gegen die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis bis zur …
Für eine Aussetzung genügt es nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in dem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern das Rechtsverhältnis dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. VGH BW, B. v.7.1.2013 - 2 S 2189/12 - NVwZ-RR 2013, 622 m. w. N.).