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VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11 |
Zitiervorschläge
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2011 - 2 S 2353/11 (https://dejure.org/2011,6415)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Keine Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung im Beihilferecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit der Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 75a Abs. 3a S. 2
Anwendbarkeit der Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 06.05.2011 - 1 K 1551/10
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11
Papierfundstellen
- DÖV 2012, 203 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11
Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
Deckelung von beihilfefähigen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11
Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris).
- VG Magdeburg, 23.04.2013 - 5 A 18/12
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für im sog. Basistarif Versicherte.
Soweit das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 26. April 2012 - 5 K 5449/10.GI -, zitiert nach juris) und der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 7. November 2011 - 2 S 2353/11 -, zitiert nach juris) die in § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgesehene Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif für nicht anwendbar erklärt haben, ist dies darauf zurückzuführen, dass in Hessen und Baden-Württemberg landesspezifische beihilferechtliche Vorschriften existieren, die - anders als etwa § 7 Abs. 1a BayBhV - nicht unmittelbar auf außerhalb der GOÄ stehende Gebührenregelungen wie etwa § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V verweisen. - VG Gießen, 26.04.2012 - 5 K 5449/10
Keine Kürzung der Beihilfe auf Sätze des Basistarifs in Hessen
Nach Auffassung des Gerichts ist die in § 75a Abs. 3a, Abs. 3b SGB V normierte Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif, wie es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.11.2011 (- 2 S 2353/11 -, juris) für den Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts entschieden hat, auch im Geltungsbereich des hessischen Beihilferechts nicht anwendbar.