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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11   

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https://dejure.org/2011,6415
VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11 (https://dejure.org/2011,6415)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 S 2353/11 (https://dejure.org/2011,6415)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2011 - 2 S 2353/11 (https://dejure.org/2011,6415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung im Beihilferecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 75a Abs. 3a S. 2
    Anwendbarkeit der Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 203 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11
    Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11

    Deckelung von beihilfefähigen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11
    Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris).
  • VG Magdeburg, 23.04.2013 - 5 A 18/12

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für im sog. Basistarif Versicherte.

    Soweit das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 26. April 2012 - 5 K 5449/10.GI -, zitiert nach juris) und der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 7. November 2011 - 2 S 2353/11 -, zitiert nach juris) die in § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgesehene Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif für nicht anwendbar erklärt haben, ist dies darauf zurückzuführen, dass in Hessen und Baden-Württemberg landesspezifische beihilferechtliche Vorschriften existieren, die - anders als etwa § 7 Abs. 1a BayBhV - nicht unmittelbar auf außerhalb der GOÄ stehende Gebührenregelungen wie etwa § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V verweisen.
  • VG Gießen, 26.04.2012 - 5 K 5449/10

    Keine Kürzung der Beihilfe auf Sätze des Basistarifs in Hessen

    Nach Auffassung des Gerichts ist die in § 75a Abs. 3a, Abs. 3b SGB V normierte Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif, wie es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.11.2011 (- 2 S 2353/11 -, juris) für den Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts entschieden hat, auch im Geltungsbereich des hessischen Beihilferechts nicht anwendbar.
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