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   VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16   

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VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16 (https://dejure.org/2016,48378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.12.2016 - 8 S 138/16 (https://dejure.org/2016,48378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 8 S 138/16 (https://dejure.org/2016,48378)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauordnungsrechtliche Anforderungen an einen Stellplatz; Funktionsgerechte Benutzung eines Stellplatzes ohne Missstände; Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Benutzung durch die Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Eignung eines Stellplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO § 37 Abs. 1 S. 1
    Stellplatz; Eignung; Zufahrtsverbot; Funktionslosigkeit; RASt Ausgabe 2006

  • rechtsportal.de

    Bauordnungsrechtliche Anforderungen an einen Stellplatz; Funktionsgerechte Benutzung eines Stellplatzes ohne Missstände; Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Benutzung durch die Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sackgasse ohne Gehweg ist für Stellplatz nicht geeignet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen geeigneten Stellplatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 287
  • NVwZ-RR 2017, 287 ZfBR 2017, 282 (Ls.)
  • ZfBR 2017, 282
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Eine - nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige - Klageänderung ist in dem Übergang auf den nunmehr gestellten Antrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO nicht zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 405; Urt. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - DVBl 1998, 191).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2001 - 5 S 2589/99

    Bebauungsplan - Abwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006), die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus enthalten und daher geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264; ebenso BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.2001 - 5 S 2589/99 - DÖV 2001, 653 zu den von diesen Richtlinien abgelösten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985/95)), beträgt das "Grundmaß" für den Verkehrsraum einschließlich eines seitlichen Bewegungsspielraums bei einem Begegnungsverkehr PKW/PKW 4, 75 m und bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW 5, 55 m. Wenn es die straßenräumliche Situation (insbesondere die Straßenraumbreite) und der Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig machen, können nach den Richtlinien eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet werden, woraus sich eine Reduzierung des Grundmaßes auf 4, 10 m bzw. 5,0 m ergibt.
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Denn auch diese Bindung vermag eine Beschwer des Beigeladenen nur dann zu begründen, wenn sie seine rechtlich geschützten Interessen berührt (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048; Beschl. v. 18.9.2000 - 8 B 85.00 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135 m.w.N).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 415/91

    Baugenehmigungsverfahren: Vertretung des Bauherrn durch Bevollmächtigten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Das ist dann der Fall, wenn seine bestimmungsgemäße Benutzung durch die Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist und wenn durch die Benutzung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (vgl. u.a. Urt. v. 15.9.1998 - 3 S 1208/96 - juris; Urt. v. 25.9.1992 - 5 S 415/91 - NVwZ-RR 1994, 133; Urt. v. 4.5.1988 - 3 S 2835/87 - n.v.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1998 - 3 S 1208/96

    Beseitigung eines Baumes zur Realisierung einer geplanten Garagenzufahrt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Das ist dann der Fall, wenn seine bestimmungsgemäße Benutzung durch die Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist und wenn durch die Benutzung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (vgl. u.a. Urt. v. 15.9.1998 - 3 S 1208/96 - juris; Urt. v. 25.9.1992 - 5 S 415/91 - NVwZ-RR 1994, 133; Urt. v. 4.5.1988 - 3 S 2835/87 - n.v.).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Die von der Beigeladenen zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger, auch wenn die Kläger sich auf der Seite der Beigeladenen gestellt haben, da es keine Vorschrift gibt, die es erlaubte, sie in einem solchen Falle - wenn auch nur teilweise - mit Kosten zu belasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024; Neumann, a.a.O., Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2013 - 8 S 1694/11

    Bebauungsplan: Abwägungsmangel bei Festsetzung einer Verkehrsfläche an Steilhang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006), die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus enthalten und daher geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264; ebenso BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.2001 - 5 S 2589/99 - DÖV 2001, 653 zu den von diesen Richtlinien abgelösten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985/95)), beträgt das "Grundmaß" für den Verkehrsraum einschließlich eines seitlichen Bewegungsspielraums bei einem Begegnungsverkehr PKW/PKW 4, 75 m und bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW 5, 55 m. Wenn es die straßenräumliche Situation (insbesondere die Straßenraumbreite) und der Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig machen, können nach den Richtlinien eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet werden, woraus sich eine Reduzierung des Grundmaßes auf 4, 10 m bzw. 5,0 m ergibt.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Eine - nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige - Klageänderung ist in dem Übergang auf den nunmehr gestellten Antrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO nicht zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 405; Urt. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - DVBl 1998, 191).
  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006), die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus enthalten und daher geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264; ebenso BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.2001 - 5 S 2589/99 - DÖV 2001, 653 zu den von diesen Richtlinien abgelösten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985/95)), beträgt das "Grundmaß" für den Verkehrsraum einschließlich eines seitlichen Bewegungsspielraums bei einem Begegnungsverkehr PKW/PKW 4, 75 m und bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW 5, 55 m. Wenn es die straßenräumliche Situation (insbesondere die Straßenraumbreite) und der Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig machen, können nach den Richtlinien eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet werden, woraus sich eine Reduzierung des Grundmaßes auf 4, 10 m bzw. 5,0 m ergibt.
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 38.95

    Erfordernis eines vorherigen Antrags an den Dienstherrn vor Schadenersatzklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16
    Eine - nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige - Klageänderung ist in dem Übergang auf den nunmehr gestellten Antrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO nicht zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 405; Urt. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - DVBl 1998, 191).
  • BVerwG, 18.09.2000 - 8 B 85.00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Vorliegen einer Beschwer der Rechtsmittelführerin

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1988 - 3 S 2835/87

    Baugenehmigung - geändertes Vorhaben; zur Eignung von Stellplätzen

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

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