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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16 (https://dejure.org/2018,7564)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 (https://dejure.org/2018,7564)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 2018 - 2 S 2534/16 (https://dejure.org/2018,7564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung einer Rehaklinik zu einem Fremdenverkehrsbeitrag und einer Kurtaxe; Abgabengerechtigkeit bei abgabenrechtlicher Behandlung einer Rehaklinik wie ein sonstiger Beherbungsbetrieb

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, § 11a Abs 2 KAG BW vom 28.05.1996
    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken; Kurtaxefähigkeit von Aufwendungen im Rahmen eines touristischen Verbunds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung einer Rehaklinik zu einem Fremdenverkehrsbeitrag und einer Kurtaxe; Abgabengerechtigkeit bei abgabenrechtlicher Behandlung einer Rehaklinik wie ein sonstiger Beherbungsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 784
  • NVwZ-RR 2018, 784 Gemeindehaushalt 2018, 262 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Zur Kurtaxefähigkeit von Aufwendungen im Rahmen eines touristischen Verbunds (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris).

    Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, juris Rn. 32 sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 85, und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54).

    Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die beitragsfähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O.; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 55).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 43; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54).

    Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54, und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 55).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 56).

    Der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen darf nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86) nicht zu eng gezogen werden (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2).

    Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen umfasst, die keine öffentlichen Einrichtungen sind, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG a.F. erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung oder die Durchführung der Veranstaltung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: August 2017, § 43 Rn. 3).

    Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., wonach zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auch die Kosten zu rechnen sind, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72).

    Der Regelung des § 43 Abs. 1 KAG a.F. liegt damit noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt (Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 87).

    Aufwendungen zugunsten anderer Gemeinden sind jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.) auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 KAG a.F. nicht kurtaxefähig.

    117 Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14.09.2017 (a.a.O.) entschieden, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 1 KAG a.F. und die Gesetzgebungsgeschichte dieser Vorschrift keine Möglichkeit besteht, die ausdrücklich auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkte Kurtaxefähigkeit von Aufwendungen im Rahmen eines Verbunds auf andere touristische Verbundlösungen zu erstrecken, die das Gemeindegebiet überschreiten (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.).

    Schon das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil - ebenso wie der Senat in dem Urteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 90 - gesehen, dass Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben.

    Kurtaxefähig sind Aufwendungen im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Verbunds jedoch nur, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hat (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.).

    cc) Die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation infolge der Einstellung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen, die einen wesentlichen Teil der in die Kalkulation eingestellten Gesamtaufwendungen ausmachen, stellt einen Rechtsmangel dar, der nicht nur zur Teilnichtigkeit der Regelung über den Kurtaxesatz, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 96, und vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01 -, juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11

    Kalkulation einer Kurtaxe, Kurtaxefähigkeit einzelner Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Die Kurtaxe werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351) als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten werde, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und diene der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen und die Durchführung der Veranstaltungen entstehe.

    Der erkennende Senat habe in dem zur Kurtaxe der Gemeinde Rust ergangenen Urteil vom 21.02.2012 (- 2 S 1418/11 -, juris) ausdrücklich entschieden, dass Aufwendungen für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb einer Touristikinformation im Rahmen der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig seien.

    Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, juris Rn. 32 sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 85, und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54).

    Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die beitragsfähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O.; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 55).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 43; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Dieser für die Beitragshöhe wesentliche Mangel der Kalkulation führt ungeachtet der unter 1. a) dargestellten Nichtigkeitsgründe bereits für sich genommen zur Nichtigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 32, 35, und vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 44; zur Kalkulation einer Kurtaxesatzung: Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 54).

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54).

    Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54, und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 55).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 56).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung oder die Durchführung der Veranstaltung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: August 2017, § 43 Rn. 3).

    Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., wonach zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auch die Kosten zu rechnen sind, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72).

    Die Kosten hierfür sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 66 ff.) nicht kurtaxefähig.

    Die Kosten für die Touristinformationen dürfen in der Kurtaxekalkulation deshalb nicht in voller Höhe, sondern nur zu dem die Tätigkeit der Touristinformationen als Informationsstellen für Touristen betreffenden Anteil berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11

    Fremdenverkehrsbeitrag: Gruppenbezogene Beitragsmaßstäbe, Umfang der Heranziehung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Es setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327) aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt werde.

    Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327) allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln.

    Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabs und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012 - 2 S 2925/11 -, KStZ 2013, 35, juris Rn. 45, vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327, juris Rn. 42, und vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404, juris Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 45, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 44; vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, juris Rn. 21; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 44 Anm. 3.2.6) verstößt es zwar nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird.

    Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 45).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 22.12.2011 (a.a.O.) entschieden, dass gegen diese Art der Vergleichsbetrachtung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (Senatsurteile vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 55, und vom 15.01.2009, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).

    Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 22.12.2011 (a.a.O., juris Rn. 57) können jedenfalls große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden.

    Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt würden, hätten typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung hätten und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielten (vgl. Senatsurteile vom 29.04.2010 und vom 22.12.2011, a.a.O.).

    Erst recht müsse dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O.).

    cc) Da es sich bei dem Beitragsmaßstab um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), hat dessen Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 2 S 3247/96

    Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    b) Ungeachtet dessen ist die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten auch deshalb nichtig, weil die Höhe des Beitrags gemäß § 6 FVBS nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festgesetzt wurde (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, juris Rn. 41 ff.).

    Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die beitragsfähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O.; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 55).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 43; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Dieser für die Beitragshöhe wesentliche Mangel der Kalkulation führt ungeachtet der unter 1. a) dargestellten Nichtigkeitsgründe bereits für sich genommen zur Nichtigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 32, 35, und vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 44; zur Kalkulation einer Kurtaxesatzung: Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 - 2 S 2925/11

    Fremdenverkehrsbeitrag; Bemessung des Vorteilssatzes; selbständiger Zahnarzt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabs und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012 - 2 S 2925/11 -, KStZ 2013, 35, juris Rn. 45, vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327, juris Rn. 42, und vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404, juris Rn. 26).

    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 48, und vom 15.01.2009, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 27.05.2015 - 9 LA 268/13 -, juris Rn. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 45, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 44; vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, juris Rn. 21; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 44 Anm. 3.2.6) verstößt es zwar nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird.

    cc) Da es sich bei dem Beitragsmaßstab um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), hat dessen Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 2 S 2160/09

    Fremdenverkehrsbeitrag; unmittelbare wirtschaftliche Vorteile für Kurklinik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2010 - 2 S 2160/09 -, VBlBW 2010, 440, juris Rn. 26).

    Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen (Senatsurteil vom 29.04.2010, a.a.O.).

    Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (Senatsurteile vom 29.04.2010, a.a.O., und vom vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78, juris Rn. 25).

    Zwischen diesen Betriebsarten bestehen im Hinblick auf den Fremdenverkehr und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile bereits deshalb erhebliche Unterschiede, weil eine Reha- und Vorsorgeklinik, wie die der Klägerin, von den Patienten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht allein wegen ihres Standorts, sondern vor allem auch wegen der fachlichen Kompetenz des ärztlichen Personals und des therapeutischen Umfelds ausgewählt wird (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, juris Rn. 32 sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 85, und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Dieser für die Beitragshöhe wesentliche Mangel der Kalkulation führt ungeachtet der unter 1. a) dargestellten Nichtigkeitsgründe bereits für sich genommen zur Nichtigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 32, 35, und vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 44; zur Kalkulation einer Kurtaxesatzung: Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2009 - 2 S 875/08

    Heranziehung eines niedergelassenen Zahnarztes zur Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabs und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012 - 2 S 2925/11 -, KStZ 2013, 35, juris Rn. 45, vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327, juris Rn. 42, und vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404, juris Rn. 26).

    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 48, und vom 15.01.2009, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 27.05.2015 - 9 LA 268/13 -, juris Rn. 9).

    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (Senatsurteile vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 55, und vom 15.01.2009, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 05.3239

    Kurbeitrag auch für Begleitpersonen eines Patienten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22.06.2007 (- 4 B 05.3239 -, juris Rn. 23) eine Kurbeitragspflicht auch für Begleitpersonen von (minderjährigen) Patienten bejaht.

    Zu dieser Frage verhält sich die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ebenso wenig wie das von der Beklagten zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2007 (- 4 B 05.3239 -, juris Rn. 23), mit dem dieser nur entschieden hat, dass Eltern, die ihr Kind bei einem Klinikaufenthalt in einen Kurort begleiten, auch dann der Kurbeitragspflicht unterliegen, wenn die Kosten ihres Aufenthalts von einem Sozialleistungsträger als medizinisch notwendig übernommen werden.

  • VG Freiburg, 22.09.2015 - 5 K 686/14

    Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • OVG Sachsen, 27.01.2015 - 5 B 123/14

    Vorläufiger Rechtsschutz, aufwendige Tatsachenfeststellungen, ungeklärte

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2015 - 9 LA 268/13

    Abgabengerechtigkeit; Bagatellabgabe; Berater; Gleichheitssatz; Notar;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 2 S 669/94

    Kurtaxesatzung der Stadt Bad Mergentheim wegen fehlender Kalkulationsgrundlage

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98

    Fremdenverkehrsbeitrag: Vorteil bei einer Klinik für Psychiatrie verneint;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2283/01

    Rückwirkung einer Satzung; Ausnahme von Kurtaxepflicht für Tagungsteilnehmer

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 L 156/89

    Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdenverkehr; Unmittelbare wirtschaftliche Vorteile;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 juris Rn. 84 und vom 21.03.2012- 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

    Die Höhe der Kurtaxe ist durch den der Gemeinde entstehenden Aufwand begrenzt (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Kostendeckungsgrundsatz als Veranschlagungsmaxime).

    In die Kalkulation sind deshalb die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen möchte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 56).

    Soweit die Ermittlung der Kosten und des Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, hat die Gemeinde einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 102).

    Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108).

    Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen umfasst, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 109; zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 86 sowie Faiß, aaO, § 43 Rn. 3).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO juris Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 55; Faiß, aaO, § 43 Rn. 7).

    Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 81; Urteil vom 29.04.2010 - 2 S 2160/09 - juris Rn. 26).

    Entsprechend den Ausführungen zur Kurtaxe kann der Gemeinderat auch den Fremdenverkehrsbeitragssatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101 und vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 - juris Rn. 32; grundlegend Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - juris Rn. 41).

    In diesem Fall genügt eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101, vom 04.12.2003, aaO juris Rn. 37 f., und vom 11.12.1997, aaO).

    Lediglich vorsorglich für den Fall, dass der Gemeinderat der Beklagten eine neue Fremdenverkehrsbeitragssatzung beschließen sollte, weist der Senat darauf hin, dass in diesem Fall die Maßgaben aus dem Senatsurteil vom 08.03.2018 (aaO juris Rn. 81 ff.) zu beachten sind, die die Frage der Vereinbarkeit des sogenannten Bettengeldes mit Art. 3 Abs. 1 GG betreffen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

    Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten sind betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben (vgl. zu Kurbeiträgen: O. BW, Urteil vom 8.3.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 119).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 93, vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).
  • VG Greifswald, 31.01.2019 - 3 B 1915/18

    Haftung für Kurabgabe; Rehabilitationsklinik; Kurabgabepflicht der Patienten

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des VGH Mannheim vom 8. März 2018 (Az. 2 S 2534/16, zitiert nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18

    Aufwand; Aufwandsüberschreitungsverbot; Aufwendungen; Beitrag;

    Hinsichtlich der hiernach jeweils in Bezug auf die betreffende Einrichtung oder Veranstaltung festzulegenden Einwohneranteils hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin gerichtlich kontrolliert werden kann, dass dieser auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. zum Maßstab entsprechend für Straßenausbaubeiträge OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, ESOVG m.w.N.; vgl. ähnlich VGH BW, Urteil vom 08. März 2018 - 2 S 2534/16 -, juris Rn. 102: Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist).
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