Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3272
VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06 (https://dejure.org/2009,3272)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.2009 - 1 S 2859/06 (https://dejure.org/2009,3272)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 1 S 2859/06 (https://dejure.org/2009,3272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Zuordnung einer Stiftung zur Kirche i.S.v. Art. 140 Gurndgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV); Bedeutung einer durch die Stiftung bezweckten Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder ...

  • Judicialis

    StiftG § 2; ; StiftG § 8 Abs. 1 Satz 2; ; StiftG § 22 Nr. 1; ; StiftG § 25 Abs. 1; ; StiftG § 29; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1; ; WRV Art. 138 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht; Verwaltungsakt; Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht (sonstige Stiftungen): Stiftung; Statusfeststellung; feststellender Verwaltungsakt; karitative Tätigkeit; Kirche; Selbstbestimmungsrecht; Zuordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 60, 64
  • NVwZ-RR 2010, 270 (Ls.)
  • DÖV 2009, 1012
  • DÖV 2009, 1012 KuR 2009, 283
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 ; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 ; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG).

    Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem "historisch-gesellschaftlichen Milieu", in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ).

    b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51, 352 ; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ) kann "Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein".

    Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein "religionspolitisches Signal" (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 ).

  • VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05

    Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51, 352 ; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 ; 70, 138 ; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).

  • BGH, 22.01.1987 - III ZR 26/85

    Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 ; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 ; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 ; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, StiftungsrechtsHandbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3).

    Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 ; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 ; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 ; 70, 138 ; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.).

    Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 ).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.).
  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
  • BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94

    Verfassungsmäßigkeit des Namensschutzes der Katholischen Kirche - "Röm.-kath.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
    Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität "katholisch" nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05

    Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • VG Gießen, 12.11.2013 - 8 K 818/13

    Historische Stiftung

    Ein feststellender Verwaltungsakt - um diesen würde es sich bei der inzidenten Feststellung des Status handeln (vgl. Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, KirchE 53, 258, 272; VG Gießen, U. v. 19.08.2010 - 8 K 4293/09.GI -, juris, Rdnr. 26; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 219 zu § 35, Fn. 303) - liegt hier aber nicht vor.

    Denn der im Bescheid vom 03.01.2012 enthaltene Entscheidungsausspruch, auf den maßgeblich abzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009, a.a.O.), enthält nur die ausdrückliche Genehmigung der Satzung, beschränkt sich also darauf, die bloße Genehmigung der Satzung auszusprechen.

    Eine normative Bestimmung, die eine inzidente Feststellung außerhalb des § 22 HessStiftG anordnete, ist nicht vorhanden und im Übrigen im Hinblick auf diese Norm auch nicht erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009, a.a.O., für das dortige Landesrecht).

    70 Allerdings kann diese Aussage nicht für jeden Einzelfall, bei dem Interessen der Kirche in irgendeiner Weise im Raume stehen, Gültigkeit beanspruchen, sondern nur, wenn die Beteiligten, einschließlich der Stiftung selbst - wie in der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.2009 (1 S 2859/06) -, ursprünglich von einer kirchlichen Stiftung ausgegangen sind und nunmehr eine Änderung der Stiftungssatzung mit dem Inhalt genehmigt werden soll, dass die Stiftung eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist.

    Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, KirchE 53, 258, 276 f.; BAG, B. v. 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74, 79; Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 36).

  • VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13

    Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung

    Sie kann daher nicht nur die Genehmigung von Änderungen einer Stiftungssatzung anfechten, die die Stiftung der kirchlichen Verwaltung und Beaufsichtigung entziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O), sondern auch gegenüber verbindlichen Statusfeststellungsentscheidungen der weltlichen Stiftungsaufsicht eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 41) und verfügt daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen zumindest über einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme einer dem tatsächlichen Stifterwillen widersprechenden Statusfeststellungsentscheidung (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 81 zum Anspruch ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme drittbegünstigender Verwaltungsakte).

    Ob schutzwürdige Dispositionen einer Stiftungsbehörde im Vertrauen auf die Rechtsnatur einer Stiftung als Stiftung weltlichen Rechts daher schon deswegen nicht angenommen werden könnten, weil - bei Annahme eines tatsächlich auf die Errichtung einer kirchlichen Stiftung gerichteten Stifterwillens - jedenfalls die Stiftung durch Anpassung ihrer Satzung jederzeit eine Statusänderung bzw. -korrektur herbeiführen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 43; Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rn. 18f.), bedarf daher keiner Entscheidung.

    Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht die Rücknahme der die Rechtsfähigkeit der Beigeladenen konstitutiv begründenden Stiftungsgenehmigung vom 11.11.2004 in ihrer Gänze in Rede, sondern lediglich eine Rücknahme der - hiervon rechtlich abtrennbaren (vgl. zur Möglichkeit der nachträglichen "Korrektur" der Einordnung einer Stiftung als Stiftung weltlichen bzw. kirchlichen Rechts VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 43) - Entscheidung der Stiftungsbehörde über die Einstufung der Beigeladenen als Stiftung weltlichen Rechts.

    Unabhängig davon, ob bei einem - insbesondere bei ohne ausformulierte Satzung gestifteten Stiftungen von Todes wegen (vgl. § 83 S. 2 BGB) nicht ausgeschlossenen - Widerspruch zwischen Stiftungsgeschäft und -satzung dem Stifterwillen oder der (bereits genehmigten) Stiftungssatzung der Vorrang zu geben wäre (vgl. zur Prägung der Rechtsnatur einer Stiftung durch den Stifterwillen einerseits und die im Rahmen der für die Rechtsfähigkeit konstitutiven staatlichen Anerkennungsentscheidung genehmigte Satzung andererseits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 46, 58), muss die Beigeladene folglich als kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG verstanden werden.

    Zwar wurde die Frage nach der Einstufung rechtsfähiger Stiftungen als Stiftungen weltlichen bzw. kirchlichen Rechts in der Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte verschiedentlich erörtert (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73; BayVerf GH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 - BVerwG, Beschl. v. 02.07.2007 - 7 B 65/06 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -); diese Entscheidungen betrafen jedoch jeweils Altstiftungen, auf die die einfachgesetzlichen Begriffsbestimmungen der Landesstiftungsgesetze zu Neustiftungen jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2021 - 12 A 395/18

    Erlaubnispflicht für die betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3/19 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1469/20 -, juris Rn. 14; VGH C. .-Württ., Urteil vom 8. Mai 2009 - 1 S 2859/06 -, juris Rn. 43.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09

    Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis

    Diese Feststellung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - 1 S 2859/06 -.

    Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht jeweils unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 - begründet.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 -.

    Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführung im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren über den Statusfeststellungsbescheid - 1 S 2859/06 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/06

    Stiftung; Satzungsänderung; Genehmigung; Kirche; Klagebefugnis

    Diese Feststellung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - 1 S 2859/06 -.

    Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht jeweils unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 - begründet.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 -.

    Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführung im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren über den Statusfeststellungsbescheid - 1 S 2859/06 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 10 S 916/22

    Zugang zu beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

    Die Religionsgemeinschaften haben das verfassungsrechtlich garantierte Recht, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch religionsgesellschaftlichen Ordnungsgesichtspunkten, d. h. auf der Grundlage ihres religiösen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009 - 1 S 2859/06 - juris Rn. 49 m. w. N.).
  • VG Gießen, 19.08.2010 - 8 K 168/09

    Klagen auf Anerkennung kirchlicher Stiftungen abgewiesen

    Bei der Feststellung des Status einer Stiftung handelt es sich nämlich um einen feststellenden Verwaltungsakt, weil rechtserheblich eine Eigenschaft der Stiftung, nämlich ihr Status, verbindlich festgestellt wird (vgl. Bayer.VGH, U. v. 14.12.1989 - 9 B 87.2016 -, BayVBl. 1990, 719, 720; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 219, Fn. 1303 unter Hinweis auf Bayer.VGH, a.a.O.).

    Dies gilt namentlich für den Erlass eines Statusfeststellungsbescheides, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Fall anstrebt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 41 ff, wo allerdings eine Anfechtungssituation vorlag).

    Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 54).

  • VG Gießen, 19.08.2010 - 8 K 4293/09

    Kirchliche Stiftung

    Bei der Feststellung des Status einer Stiftung handelt es sich nämlich um einen feststellenden Verwaltungsakt, weil rechtserheblich eine Eigenschaft der Stiftung, nämlich ihr Status, verbindlich festgestellt wird (vgl. Bayer.VGH, U. v. 14.12.1989 - 9 B 87.2016 -, BayVBl. 1990, 719, 720; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 219, Fn. 1303 unter Hinweis auf Bayer.VGH, a.a.O.).

    Dies gilt namentlich für den Erlass eines Statusfeststellungsbescheides, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Fall anstrebt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 41 ff, wo allerdings eine Anfechtungssituation vorlag).

    Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 54).

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19

    Informationszugang: Zugang zu amtlichen Akten - Ausschlussgründe - Rechte einer

    "Ordnen" und "Verwalten" im Sinne dieser Vorschrift meint das Recht der Religionsgesellschaft, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch religionsgesellschaftlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris Rn. 49 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 277/19

    Informationsrechtlicher Zugang zu amtlichen Informationen über eine

    "Ordnen" und "Verwalten" im Sinne dieser Vorschrift meint das Recht der Religionsgesellschaft, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch religionsgesellschaftlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris Rn. 49 m.w.N.).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 22.01.2010 - AS 40/07
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 22.01.2010 - AS 39/07
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 22.01.2010 - AS 37/07
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 22.01.2010 - AS 38/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht