Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20462
VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21 (https://dejure.org/2021,20462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.06.2021 - 4 S 1004/21 (https://dejure.org/2021,20462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 4 S 1004/21 (https://dejure.org/2021,20462)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,20462) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 70 Abs 1 S 1 VwGO, § 3a Abs 2 S 4 VwVfG
    Widerspruchserhebung über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg; Erwerb der Laufbahnbefähigung; Anerkennung bestimmter Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Bauamtmannes auf Anerkennung von Erfahrungszeiten

  • rechtsportal.de

    Widerspruch; Schriftform; Kundenportal; Schriftformäquivalente; Elektronische Form; Analogie; Berufstätiger Laufbahnbewerber; Regellaufbahnbewerber; Quereinsteiger; Laufbahnbefähigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    K. gegen Land Baden-Württemberg wegen Festsetzung von Erfahrungsstufen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Ob die Verstetigung in einer Urkunde oder in einem anderen Medium erfolgt, ist mit Blick auf den Wortlaut unerheblich (vgl. zum BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - 5 P 9.15 -, Juris Rn. 17).

    Es müssen mithin nicht immer alle denkbaren Funktionen der Schriftform (Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion; vgl. eingehend BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15 -, Juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, Juris Rn. 34) erfüllt sein.

    Wenn bereits ein als Anhang zu einer gewöhnlichen E-Mail versandtes PDF-Dokument die Schriftform nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einzelfall wahren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - 5 P 9.15 -, Juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -â , Juris Rn. 34 ff.), so gilt dies erst recht für ein PDF-Dokument, das die eigenhändige Unterschrift des Klägers bildlich wiedergibt und als Anhang zu einer verschlüsselten Nachricht im Kundenportal übersandt wird.

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Auch im Vergleich zu einem Computerfax, das (ggf. auch nur teilweise) über das Internet versendet wird (sog. Fax over IP) und anerkanntermaßen trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift das Schriftlichkeitsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2017 - 1 BvR 110/07 -, Juris Rn. 14 f.; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 -, Juris Rn. 10 ff.), ist im Hinblick auf die Identitäts- und Authentizitätsfunktion kein relevanter Unterschied beim Übertragungsweg feststellbar.

    Auch wenn man darin - insbesondere aufgrund der lokalen Begrenzung auf das Land Baden-Württemberg - noch keine gewohnheitsrechtliche Fortbildung der Formvorschriften des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erblicken kann (vgl. zur gewohnheitsrechtlichen Fortbildung von Formvorschriften RG, Beschluss vom 28.11.1932 - IVb 4/32 -, RGZ 139, 45, 47 [eingestellt bei Juris]; zur Offenheit des Schriftformerfordernisses für den technischen Fortschritt (hier Computerfax) Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 -, Juris), wäre es jedenfalls mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 18.10.1996 - 4 S 1751/94 -, Juris Rn. 24 m.w.N.) nicht zu vereinbaren, dem Kläger die (hier verneinte) Formunwirksamkeit nunmehr vorzuhalten.

  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Auch im Vergleich zu einem Computerfax, das (ggf. auch nur teilweise) über das Internet versendet wird (sog. Fax over IP) und anerkanntermaßen trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift das Schriftlichkeitsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2017 - 1 BvR 110/07 -, Juris Rn. 14 f.; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 -, Juris Rn. 10 ff.), ist im Hinblick auf die Identitäts- und Authentizitätsfunktion kein relevanter Unterschied beim Übertragungsweg feststellbar.

    Der Verzicht auf eine eigene Unterschrift ist bei Schreiben mittels "Fax over IP" aufgrund der technischen Besonderheiten zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2017 - 1 BvR 110/07 -, Juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, Juris Rn. 9).

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Es handelt sich daher technisch um wesentlich verschiedene Sachverhaltskonstellationen (vgl. zur einfachen E-Mail: BVerwG, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 WRB 1.20 -, Juris Rn. 15; OVG NRW 30.03.2015 - 14 A 2435/14 -, Juris Rn. 17).

    Gesetzessystematisch spricht zwar Manches dafür, die in § 3a Abs. 2 VwVfG gelisteten Schriftformäquivalente als abschließend anzusehen, um ein "Unterlaufen der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle zu verhindern" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 WRB 1.20 -, Juris Rn. 16).

  • BVerwG, 19.12.1994 - 5 B 79.94

    Formgerecht per BTX erhobene Klage ohne Unterschrift

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Da aber Formvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, sind Ausnahmen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterschrift dann anerkannt, wenn (anderweitig) gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte (Prozess-)Erklärung vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 31; BVerwG, Beschluss vom 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, Juris Rn. 9, Urteile vom 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, Juris Rn. 6 m.w.N. und vom 09.06.1982 - 6 C 119.81 -, Juris Rn. 13 m.w.N.; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL, Juli 2020 § 70 Rn. 5 [Fn. 5 m.w.N.]).

    Der Verzicht auf eine eigene Unterschrift ist bei Schreiben mittels "Fax over IP" aufgrund der technischen Besonderheiten zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2017 - 1 BvR 110/07 -, Juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, Juris Rn. 9).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Allerdings war § 3a VwVfG auch bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung geltendes Recht, so dass der Widerspruch also sowohl "schriftlich" als auch in der in § 3a VwVfG vorgesehenen Form eingelegt werden konnte (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 26, 28; BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, Juris Rn. 18 m.w.N.).

    Dies betrifft insbesondere den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte durch Bereitstellung des Kundenportals (vgl. § 3a Abs. 1 VwVfG, zur Zugangseröffnung auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, Juris Rn. 18 f.) maßgeblich dazu beigetragen hat, dass Widersprüche hierüber erhoben werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - 2 A 95/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen für das betriebene Zentrallager/Logistikzentrum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Es müssen mithin nicht immer alle denkbaren Funktionen der Schriftform (Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion; vgl. eingehend BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15 -, Juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, Juris Rn. 34) erfüllt sein.

    Wenn bereits ein als Anhang zu einer gewöhnlichen E-Mail versandtes PDF-Dokument die Schriftform nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einzelfall wahren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - 5 P 9.15 -, Juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -â , Juris Rn. 34 ff.), so gilt dies erst recht für ein PDF-Dokument, das die eigenhändige Unterschrift des Klägers bildlich wiedergibt und als Anhang zu einer verschlüsselten Nachricht im Kundenportal übersandt wird.

  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Zwar erfordert die Schriftform nach herkömmlichem Verständnis grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. zu § 81 Abs. 1VwGO: BVerwG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -, Juris Rn. 1 und Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, Juris Rn. 6) und den Eingang eines so unterzeichneten Dokuments bei der Behörde.

    Auch im Verwaltungsverfahren kann daher ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -, Juris Rn. 1).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Zwar erfordert die Schriftform nach herkömmlichem Verständnis grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. zu § 81 Abs. 1VwGO: BVerwG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -, Juris Rn. 1 und Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, Juris Rn. 6) und den Eingang eines so unterzeichneten Dokuments bei der Behörde.

    Da aber Formvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, sind Ausnahmen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterschrift dann anerkannt, wenn (anderweitig) gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte (Prozess-)Erklärung vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 31; BVerwG, Beschluss vom 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, Juris Rn. 9, Urteile vom 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, Juris Rn. 6 m.w.N. und vom 09.06.1982 - 6 C 119.81 -, Juris Rn. 13 m.w.N.; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL, Juli 2020 § 70 Rn. 5 [Fn. 5 m.w.N.]).

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
    Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -, Rn. 8 ff.) die Schriftform mittels des Ausdrucks (erst) am 02.04.2019 gewahrt worden ist (die Rspr. des BGH ablehnend BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R -, Juris), wobei die dann gegebene Verfristung des Widerspruchs wohl zur Disposition der Behörde gestanden hätte (vgl. zur dispositiven Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 1 WB 28.17 -, Juris Rn. 16 m.w.N. und Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 -, Juris Rn. 9 f.; VGH BW, Urteil vom 31.08.1979 - V 3404/78 -, Juris Rn. 17).
  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch -

  • RG, 28.11.1932 - IVb 4/32

    Ist die telegraphische Einlegung eines Rechtsmittels zulässig, wenn der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2015 - 14 A 2435/14

    Wahrung der Schriftform durch ein unterschriebenes, eingescanntes und per E-Mail

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 36.10

    Berufliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Sozialleistungsansprüche;

  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 48.86

    Verwaltungshandlung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.1996 - 4 S 1751/94

    Unfallfürsorge: Übernahme von Behandlungskosten - fehlende Voranerkennung nach

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1979 - V 3404/78
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 1.08

    Allgemeine Ämterbewertung; Ämterbewertung; Außendienst; Besonderheiten des

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 28.78

    Beamten besonderer Fachrichtungen - Probezeit - Überdurchschnittliche

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Einlegung eines Widerspruchs

  • BVerwG, 19.10.2015 - 5 P 11.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; Zulässigkeit; Erledigung; Zeitpunkt; letzte

  • VG Karlsruhe, 29.11.2023 - 2 K 1932/23

    Widerspruch; Frist; Form; Qualifizierte elektronische Signatur; Schriftform;

    Abgrenzung zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80.(Rn.40) (Rn.54).

    Allerdings sind die Formvorschriften des Verwaltungsprozessrechts nicht Selbstzweck, sodass Ausnahmen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterschrift dann anzuerkennen sind, wenn (anderweitig) gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte (Prozess-)Erklärung vorliegt, ferner mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 31; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 20 m.w.N.).

    Auch im Verwaltungsverfahren kann daher ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 34; Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 20 m.w.N.).

    (4) Ferner sprechen auch gewichtige Anhaltspunkte aus der Gesetzgebungshistorie für ein vergleichsweise strenges Verständnis von neben die qualifizierte elektronische Signatur tretenden sonstigen Übermittlungswegen der elektronischen Kommunikation und der hieraus folgenden Wahrung der Schriftform (wohl zu einem abweichenden Ergebnis gelangend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 36).

    Die Aussagen des Gesetzentwurfs im Wesentlichen auf eine vom Gesetzgeber bezweckte Verbesserung und Vereinfachung der Kommunikation beschränkt zu sehen, erscheint nicht in jeder Hinsicht vollständig (vgl. insoweit aber wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 36, 38, unter Verweis auf S. 26 der BT Drs. 14/9000).

    Insofern ist mit Blick auf den hiesigen Fall grundlegend zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung, anders als bei der Einreichung durch nicht vertretene Widerspruchsführer (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80), um das (stets) von einem Rechtsanwalt übermittelte Widerspruchsschreiben mittels elektronischem Anwaltspostfach handelt.

    Folglich wird das - hier jedoch nicht streitgegenständliche - Telefax und ebenso das Computerfax im Widerspruchsverfahren noch als der Schriftformeinreichung entsprechend angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, NVwZ 2017, 967 = juris Rn. 22; wohl ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 M 43/22 -, DVBl 2023, 91 = juris Rn. 25; ablehnend BayVGH, Beschl. v. Beschl. v. 23.09.2021 - 4 ZB 21.1847 -, juris Rn. 14; ebenso Müller, in: Ory/Weth (Hrsg.) jurisPK-ERV, 2. Aufl. 2022, Stand: 28.11.2023, § 3a VwVfG Rn. 91; im Ergebnis nicht eindeutig VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 27, 30).

    e) Auch aus einer der jüngeren durchaus als weitreichend zu bezeichnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80) folgt nichts anderes.

    Ferner ist der Entscheidung zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ergebnis zur Schriftform aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände, die neben der Einreichung über einen abgesicherten Übermittlungsweg zudem die bewusste Eröffnung dieses entsprechenden Zugangswegs durch eine gefestigte Verwaltungspraxis sowie den Umstand, dass es sich im dortigen Fall um eine bislang vom Gesetzgeber überhaupt nicht in den Blick genommene Kommunikationsform gehandelt habe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 30, 38) gewinnt.

    Auch aus diesem Grund überwiegt damit vorliegend das auch in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als systematisch grundsätzlich naheliegend anerkannte Anliegen der Vermeidung des "Unterlaufens der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle" bei der Einreichung von Rechtsbehelfen auf dem elektronischen Weg (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4; Schnitzer, RDI 2021, 450 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2022 - 1 M 43/22

    Widerspruchsschreiben in Gestalt einer PDF-Datei

    Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 2021 - 4 S 1004/21 beruft, lag diesem ersichtlich ein in wesentlicher Hinsicht abweichender Sachverhalt zugrunde.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 2416/20

    Widerspruchsbefugnis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im

    Schriftlichkeit im Sinne dieser Vorschrift, welche nicht der Schriftform gemäß § 126 BGB entspricht, verlangt eine verlässliche Zurechenbarkeit des Widerspruchsschreibens, dem sich der Urheber und dessen Wille, eine verbindliche Erklärung im Rechtsverkehr abgeben zu wollen, entnehmen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, juris Rn. 20; Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 70 Rn. 2; Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 70 Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17

    Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung;

    Hinsichtlich der danach unbegründeten Klage ist die Berufung zurückzuweisen (zu dieser Konstellation VGH BW, Urt. v. 8. Juni 2021 - 4 S 1004/21 -, juris Rn. 15).
  • VG Berlin, 27.07.2022 - 12 K 417.21
    a) Schriftlich i.S.v. § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch erhoben, wenn er durch eine mittels Schriftzeichen ausgedrückten Gedankenerklärung erfolgt, die in einer Sache - in aller Regel Papier - dauerhaft verkörpert ist und mit einer eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden abschließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2021 - 4 S 1004/21 - BeckRS 2021, 17235, Rn. 17 ff.).
  • VG Karlsruhe, 14.08.2023 - 12 K 1796/22

    Heranziehung zum Ersatz von Kosten für die Erneuerung ihres Hausanschlusses

    Das Merkmal der Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - juris, Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2021 - 4 S 1004/21 - juris, Rn. 18, m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht